Der Antrag von Frau Lau, FWF, vom 10.04.2014 ist aufgrund Art. 32 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 GO unzulässig, da der Bau- und Werkausschuss als beschließender Ausschuss bereits den Sachverhalt abschließend behandelt hat. Es besteht allenfalls ein Remonstrationsrecht des Stadtrates, wenn der Oberbürgermeister, ein Drittel der stimmberechtigten Bau- und Werkausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder dies binnen einer Woche verlangen.

Der Antrag ist somit aus rechtlichen Gründen von der Tagesordnung zu nehmen.