Sitzung: 09.12.2020 BWA/114/2020
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14
Vorlage: SpA/0877/2020
1. Bei der zukünftigen Aufstellung von Bebauungsplänen wird
durch das Stadtplanungsamt die Anwendung der aufgeführten
Festsetzungsmöglichkeiten in den jeweiligen Verfahren geprüft und, soweit
möglich, in den Bebauungsplan übernommen.
2. Bei laufenden Verfahren erfolgen ebenso eine Prüfung und entsprechende Festsetzungen, sofern sich hierdurch nicht wesentliche Umplanungen ergeben, die zu erheblichen Verzögerungen im Bebauungsplanverfahren und somit bei der Baulandschaffung führen.
3. Bei der Änderung von Bebauungsplänen ist des Weiteren zu
prüfen, ob Festsetzungen zur ökologischen Nachhaltigkeit, zum Klimaschutz und
zur Klimaanpassung aus Gründen der Werterhaltung unter Berücksichtigung des
Art.14 Grundgesetz möglich sind bzw. welche Entschädigungszahlungen ausgelöst
werden.
4. Sofern zu einem Bebauungsplan oder einem Vorhaben- und Erschließungsplan ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, sind die genannten
Vereinbarungsmöglichkeiten jeweils zu prüfen und, soweit möglich, im Vertrag zu
vereinbaren.