Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

1. Bei der zukünftigen Aufstellung von Bebauungsplänen wird durch das Stadtplanungsamt die Anwendung der aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten in den jeweiligen Verfahren geprüft und, soweit möglich, in den Bebauungsplan übernommen.

2. Bei laufenden Verfahren erfolgen ebenso eine Prüfung und entsprechende Festsetzungen, sofern sich hierdurch nicht wesentliche Umplanungen ergeben, die zu erheblichen Verzögerungen im Bebauungsplanverfahren und somit bei der Baulandschaffung führen.

 

3. Bei der Änderung von Bebauungsplänen ist des Weiteren zu prüfen, ob Festsetzungen zur ökologischen Nachhaltigkeit, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung aus Gründen der Werterhaltung unter Berücksichtigung des Art.14 Grundgesetz möglich sind bzw. welche Entschädigungszahlungen ausgelöst werden.

4. Sofern zu einem Bebauungsplan oder einem Vorhaben- und Erschließungsplan ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, sind die genannten Vereinbarungsmöglichkeiten jeweils zu prüfen und, soweit möglich, im Vertrag zu vereinbaren.