Sitzung: 22.04.2021 AJJ/052/2021
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14
Vorlage: JgA/0521/2021
Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische
Kindertageseinrichtungen:
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung für
die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in
der Fassung vom 06.06.2019 (Amtsblatt vom 19.06.2019).
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.
Februar 2021 (GVBl. S. 40) und aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S.
226) folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die
Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u.
-krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 06.06.2019 (Amtsblatt vom
19.06.2019) wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 (Gebührenpflicht) erhält folgende Fassung:
(1) 1Für
den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten,
Kinderhort) wird eine Benutzungsgebühr gemäß § 2 erhoben. 2Darin
enthalten sind Kosten für die Bereitstellung von Getränken und Snacks während
des Besuchs der Einrichtung.
(2) 1Essensverpflegung
kann dazu gebucht werden, hierfür ist ein Verpflegungsgeld gemäß § 3 zu
entrichten. 2Das Verpflegungsangebot soll neben der
reinen Verköstigung auch den pädagogischen Auftrag und soziale Aspekte
berücksichtigen.
(3) Benutzungsgebühr
und Verpflegungsgeld werden in einem Gebührenbescheid betragsmäßig festgesetzt
und gemeinsam erhoben.
(4) 1Die
Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung (vgl. §
2 der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen -
Benutzungssatzung). 2Die in § 2 und § 3 genannten Gebühren werden
für 11 Monate erhoben. 3Die Gebührenpflicht endet mit der Beendigung
des Benutzungsverhältnisses gemäß § 12 der Benutzungssatzung.
(5) Gebührenschuldner
sind diejenigen Personensorgeberechtigten, bei denen das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Die
Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld werden vom Amt für Kinder,
Jugendliche und Familien über die Stadtkasse eingezogen.
2. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühren betragen für jeden
angefangenen Monat:
Zahlungsweise
für |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
|||
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Kindergarten |
Kinder
unter 3 Jahren im Kindergarten |
Krippe |
Hort |
|||
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"Sockel" = 4 Std. |
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124 € |
150 € |
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272 € |
|
133 € |
täglich bei allen |
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Betreuungsarten |
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Preis für eine |
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Zubuch-Stunde |
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13 € |
15 € |
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28 € |
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14 € |
Auf 50 % ermäßigter Sockelbetrag (§ 5 Abs.3) |
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--- |
75 € |
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--- |
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--- |
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Beiträge
im einzelnen |
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bis zu 3 Std. |
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260 € |
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|
bis zu 4 Std. |
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124 € |
150 € |
|
272 € |
|
133 € |
bis zu 5 Std. |
|
137 € |
165 € |
|
300 € |
|
147 € |
bis zu 6 Std. |
|
150 € |
180 € |
|
328 € |
|
161 € |
bis zu 7 Std. |
|
163 € |
195 € |
|
356 € |
|
175 € |
bis zu 8 Std. |
|
176 € |
210 € |
|
384 € |
|
189 € |
bis zu 9 Std. |
|
189 € |
225 € |
|
412 € |
|
203 € |
bis zu 10 Std. |
|
202 € |
240 € |
|
440 € |
|
217 € |
3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) 1Besuchen zwei oder mehrere Kinder der
in § 1 Absatz 5 genannten Personen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der
Stadt Fürth, so wird nur für das Kind, durch dessen Betreuung die höchste
Gebühr entsteht, der volle Betrag fällig; für alle weiteren Kinder der Familie
ermäßigt sich die Gebühr auf 50 %. 2Das gilt nicht für das
Verpflegungsgeld.
4. § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, wird die nach Absatz 1 zu
entrichtende Gebühr reduziert.
5. Die Bezeichnung des § 3
wird geändert in „Höhe des Verpflegungsgeldes“. § 3 erhält
folgende Fassung:
(1)
Das
Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung
wird als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig:
Kiga |
U3 in Kiga |
Krippe |
Hort |
|
|
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Teilzeitvariante |
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|
Verpflegungsgeld für
wöchentlich bis zu 2 Verpflegungstage in 11 Monaten |
41,00 € |
41,00 € |
37,00 € |
42,00 € |
Vollzeitvariante |
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|
Verpflegungsgeld
für wöchentlich 3 bis zu 5 Verpflegungstage in 11 Monaten |
62,50 € |
62,50 € |
53,50 € |
65,50 € |
(2) 1Das
Verpflegungsgeld wird aus den Beschaffungskosten für die Essensverpflegung
berechnet. 2Hinzu kommen die Sachkosten für Gedecke und die
personalbezogenen, hauswirtschaftlichen Servicekosten für das Anbieten der
Verpflegung. 3Die Kalkulationsbasis wird in jährlichen Abständen
aktualisiert und bei Bedarf jeweils zum 1. September fortgeschrieben. 4Dabei
wird eine durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder pauschal den
Öffnungstagen gegenübergestellt und die Kosten entsprechend pro Kind umgelegt. 5Das
sich ergebende Guthaben deckt pauschal alle Fehltage ab.
(3) 1Für
jeden angefangenen Monat ist das volle Verpflegungsgeld zu entrichten. 2Es
erfolgt keine tageweise Abrechnung. 3Für den Monat August fällt kein
Verpflegungsgeld an, dies gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der
Ferienzeit aufgenommen werden. 4In anderen Ferienschließ- und
Fehlzeiten wird das pauschalierte Verpflegungsgeld erhoben. 5Die
Erstattung von Verpflegungsgebühren bei längeren Schließzeiten bemisst sich
nach
§ 4 Abs. 2.
(4) 1Das
Verpflegungsgeld ist auch dann voll zu bezahlen, wenn die Einrichtung zeitweise
nicht besucht wird. 2Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung während
des gesamten Monats nicht besucht wurde und das Kind von der Verpflegung
abgemeldet war.
(5) 1Eingehende
Zahlungen werden vorrangig auf die laufende Benutzungsgebühr (§ 2) verrechnet. 2Zuschüsse
von Dritten und Eigenanteile von Eltern sind zweckbestimmt zu berücksichtigen.
6. Die Bezeichnung des § 4
wird geändert in „Fälligkeit, Gebührenerstattungen“.
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
(1) Betreuungsgebühren
und Verpflegungsgelder sind im Voraus zum 01. eines jeden Monats fällig.
(2) 1Bei
über die in § 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG geregelten Tage hinausgehenden
Schließungen sowie bei streikbedingter Schließung an mehr als 10 Betriebstagen
innerhalb einer Tarifrunde werden die bereits monatlich im Voraus vereinnahmten
Betreuungs- und Verpflegungsgebühren anteilig angerechnet oder zurückerstattet.
2Satz 1 gilt nicht für die Schließung während der Ferien oder soweit
Ersatzlösungen angeboten werden.
7. In § 5 (Ermäßigung)
werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
(1)
1Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ab dem 16.
eines Monats wird nur ein halber Beitrag fällig. 2Das
Verpflegungsgeld ist dann in Höhe der Teilzeitvariante zu erheben.
(2)
1Bei der Kurzaufnahme eines Kindes (sogenanntes
„Ferienkind“) kann das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien auf Antrag eine
ermäßigte Benutzungsgebühr festsetzen. 2Wird ein solches Kind länger
als 14 Kalendertage in der Einrichtung betreut, ist die volle monatliche
Benutzungsgebühr zu entrichten. 3Gleiches gilt für das
Verpflegungsgeld.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1.
September 2021 in Kraft.