1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Planung auf der Grundlage des vorgelegten Vorentwurfes weiterzuführen.

2. Der Stadtrat beschließt, den Änderungsbereich der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 275a zu reduzieren.

3. Der Stadtrat beschließt, das Änderungsverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB weiterzuführen. Entsprechend § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

4. Der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht weiterzuführen und den entsprechenden Änderungsbeschluss aufzuheben. Entsprechend § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB wird der wirksame Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.