Die Teilnahme an Sitzungen städtischer Gremien, also Stadtrats-, Ausschuss-, Beirats und Kommissionssitzungen, die nach dem Ende der Pfingstferien stattfinden, folglich ab dem 7. Juni 2021, ist grundsätzlich nur noch nach Vorlage eines Nachweises über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf den Coronaviruserreger SARS-CoV-2 von einer offiziellen Teststelle oder nach Durchführung eines Selbsttestes unter Aufsicht unmittelbar vor der jeweiligen Sitzung mit negativem Testergebnis möglich.

 

Die Testpflicht besteht für alle bei den Sitzungen Anwesenden, also die ordentlichen und beratenden Mitglieder, die Mitarbeitenden der Stadt Fürth, die Pressevertreter*innen und die Zuschauer*innen.

 

Die Testpflicht besteht vorbehaltlich einer 7-Tage-Inzidenz von größer/gleich 50 am Ladungstag der jeweiligen Sitzung. Maßgeblich ist hier der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Wert.

 

Zulässige Tests auf den Coronaviruserreger SARS-CoV-2 sind PCR-Tests und PCR–Schnelltests sowie Antigen-Schnelltests und Antigen–Selbsttests unter Aufsicht.

Das Testergebnis darf zum Sitzungsbeginn nicht älter als 24 Stunden sein.

Für die Durchführung der Selbsttests unter Aufsicht stellt die Stadt Fürth die notwendigen Testkapazitäten zur Verfügung. Die Sitzungsverantwortlichen der jeweiligen Gremien sind für die Umsetzung selbst verantwortlich.

 

Die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses bzw. zur Selbsttestung vor der Sitzung entfällt für Personen, welche am Sitzungstag nachweisen können, zu einer der folgenden Personengruppen zu zählen:

 

  • Personen, die nachweislich gegen den SARS-CoV-2 Erreger geimpft sind, vorausgesetzt die erforderliche/n Impfung/en ist/sind zwei Wochen vor Sitzungsbeginn erfolgt. Als Nachweis gilt der Impfpass, in dem die Impfung/en eingetragen ist/sind bzw. die Impfersatzbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.

 

  • Personen, die nachweislich eine COVID-19 Erkrankung überstanden haben. Als Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion gilt ein positiver PCR-Test mit dem entsprechenden Datum, das mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen muss, in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Hilfsweise kann auch die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation vorgelegt werden.

 

  • Personen, die nachweislich an COVID-19 erkrankt waren und in Folge der Erkrankung nur eine Impfdosis benötigen, haben sowohl der Nachweis der Genesung als auch den Nachweis der Impfung inkl. eines amtlichen Lichtbildausweises vorzulegen. Die Impfung muss zwei Wochen vor Sitzungsbeginn erfolgt sein.

 

Für die ehrenamtlichen und berufsmäßigen Stadtratsmitglieder wird eine Liste über die Befreiung von der Testpflicht geführt und an die Sitzungsverantwortlichen verteilt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit über die Regelung zur Sitzungsteilnahme zu informieren.

 

Allen Personen, die weder von der Testpflicht befreit sind, noch einen der vorgenannten Nachweise erbringen können, kann der Zugang zu den Sitzungsräumlichkeiten vom Vorsitzenden mit Zustimmung des Gremiums verwehrt werden.


Personen welche das Testangebot unmittelbar vor der Sitzung wahrnehmen möchten, müssen eigenverantwortlich sicherstellen rechtzeitig vor der Sitzung zu erscheinen. Es wird empfohlen mindestens 30 Minuten vor der Sitzung anwesend zu sein.

 

Die Sitzungsverantwortlichen der jeweiligen Gremien haben den Vorsitzenden umgehend darüber zu informieren, wenn Gremiumsmitglieder keinen der geforderten Nachweise erbringen bzw. ein unmittelbar vor der Sitzung durchgeführter Antigen-Selbsttest unter Aufsicht positiv war, damit ein ordnungsgemäßer Ausschluss inklusive der Einholung der Zustimmung des Gremiums erfolgen kann.

 

Der Stadtrat empfiehlt den Beteiligungen der Stadt Fürth vergleichbare Regelungen für ihre Gremiensitzungen aufzustellen.