Betreff
Kommunalunternehmen Klinikum, Liquiditätsausstattung
Vorlage
Käm/012/2012
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Stadtrat nimmt Kenntnis davon, dass die Liquiditätsausstattung des Kommunalunternehmens Klinikum für die Zukunft durch das Unternehmen selbst sichergestellt werden muss.


 

Die Stadt hatte bis zur Gründung des Kommunalunternehmens Klinikum zum 01.01.2001 die Liquiditätsversorgung des bis dahin existierenden Eigenbetriebs Klinikum sichergestellt (siehe auch VV zu § 8 der VO über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WKkV).

 

Die – soweit nicht äußere Kassenkredite zur Liquiditätsversorgung aufgenommen wurden - über die Stadtkasse für den Betrieb und für die Investitionsfinanzierung sichergestellte Liquidität erforderte in den Jahren bis zum Trägerwechsel in der Spitze die Bereitstellung von bis zu 30 Mio. DM.

 

Mit der Gründung des Kommunalunternehmens Klinikum und der Bildung des Sondervermögens Klinikum ab 2001 wurde auch die Liquiditätsausstattung des Kommunalunternehmens neu geordnet, d.h. sie beschränkte sich seit 2001 letztlich nur auf die Sicherstellung des laufenden Betriebs des Klinikums. Die Finanzierung und Liquiditätsausstattung des Sondervermögens Klinikum war davon getrennt sicherzustellen. Durch die Übertragung des Sondervermögens auf das Kommunalunternehmen zum 01.01.2011 (siehe Stadtratsbeschluss vom 21.12.2011)  ist das Kommunalunternehmen für die Sicherstellung der Liquidität für den Betrieb aber auch aus der Investitionstätigkeit wieder gesamtverantwortlich.

 

Der dem Kommunalunternehmen Klinikum (ohne Sondervermögen) bisher zur Verfügung gestellte Betriebsmittelkredit beläuft sich seit 2004 auf 9 461 417,91 €.

 

Die Mittel sind von der Stadt aus ihrer Liquidität bzw. – soweit dies nicht ausreichte – durch entsprechende Kassenkredite seitens der Stadt zur Verfügung gestellt bzw. refinanziert worden.

 

Hinsichtlich der Verzinsung ist in einer 2001 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Kommunalunternehmen Klinikum (Anlage) u.a. geregelt, dass eine Verzinsung zu marktüblichen Bedingungen nur für die beanspruchte Liquiditätshilfe unter Abzug von 1/9 der im laufenden Jahr im Wirtschaftsplan festgelegten Aufwendungen (ohne Kontengruppen 75/76/77) zu erfolgen hat. Der nach dieser Regelung bestehende „Freibetrag“ beläuft sich nach dem Wirtschaftsplan 2011 (ein Wirtschaftsplan 2012 liegt noch nicht vor) auf 12 402 056 €.  In den zurückliegenden Jahren bis 2004 lag der „Freibetrag“ ebenfalls über der seither beanspruchten Liquiditätshilfe von rund 9,5 Mio. €.

Diese 1/9-Regelung ist von der Überlegung geleitet, dass die vom Klinikum erbrachten Leistungen normalerweise erst nach der Entlassung der Patienten abgerechnet werden. Bis zum Ausgleich der Forderungen vergehen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Patienten (und eine durchschnittliche Verweildauer unterstellt) mehrere Wochen. Der 1/9-Regelung lag letztlich rechnerisch eine (ca.) 6-Wochen-Frist zugrunde.

 

Im Zuge der Zusammenführung von Kommunalunternehmen und Sondervermögen Klinikum und vor dem Hintergrund der von der Regierung von Mittelfranken eingeforderten wirtschaftlichen Unabhängigkeit bzw. Autarkie des Klinikums ist die bisherige Praxis zu überdenken. Hinzukommt, dass seitens der örtlichen Rechnungsprüfung die Notwendigkeit der Verzinsung von bisher zinslos gewährten Kassenkrediten bzw. Betriebsmittelkrediten wiederholt im Rahmen der Prüfungen der Jahresrechnungen der letzten Jahre angemahnt wurde.

 

Die Liquiditätsausstattung des Kommunalunternehmens ist daher von diesem selbst wirtschaftlich sicherzustellen. Dies bedeutet, dass das Kommunalunternehmen entweder eine uneingeschränkte Verzinsung der Liquiditätshilfe der Stadt trägt oder selbst die Aufnahme entsprechender Kassenkredite auf dem Geldmarkt vornimmt.

 

Das Finanzreferat empfiehlt letzteres. Es ist aufgrund der Haushaltswahrheit und Klarheit nicht möglich, im Kern-Haushalt einen Kassenkredit für das Kommunalunternehmen zu führen. Hinzu kommt, dass die bisher gewährten 9,5 Mio. € auf die Summe der nach Haushaltssatzung maximal erlaubten Kassenkredite angerechnet wurden und werden. Somit kann die Stadt die Ermächtigung für die Aufgaben des Kern-Haushalts um diese 9,5 Mio. € weniger in Anspruch nehmen. Dies hat in der Vergangenheit zu wiederholt schwierigen Situationen geführt. Es kann nicht sein, dass die Ermächtigung in der Haushaltssatzung, die definitiv sich nur auf den Kern-Haushalt bezieht, nicht ausgeschöpft werden kann, weil Kassenkredite, die dem eigenständigen Kommunalunternehmen dienen, angerechnet werden müssen.

 

Die weitere Sicherstellung der Liquidität würde das Kommunalunternehmen Klinikum aufgrund der momentanen Geldmarktlage bzw. am Markt erzielbaren Konditionen – unterstellt ein Betrag von rd. 9,5 Mio € würde weiter notwendig werden – das Klinikum mit ca. 50 – 100 000 € belasten.

 

Die grundsätzliche Verpflichtung der Stadt gegenüber dem Kommunalunternehmen zum Ausgleich etwaiger künftiger Jahresfehlbeträge bleibt von dieser Änderung unberührt.

 

Nach dem Ergebnis eines Gesprächs am 02.02.2012 mit dem Vorstand des Klinikums und des von Kli hinzugezogenen Abschlussprüfers wurden seitens des Klinikums gegen die Behandlung der Angelegenheit im FA/StR am 29.02.2012 keine Bedenken erhoben.

 

 

 


Finanzierung:

 

Vorgang erfordert im Stadthaushalt keine Bereitstellung von Mitteln.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Vereinbarung vom 29.06./14.09.2001