Betreff
Rechtsmittel gegen Planfeststellungsbeschluss Nr. 16 "S-Bahn-Verschwenk"
Vorlage
R III/034/2014
Art
Beschlussvorlage - R
  1. Von der dringlichen Anordnung des Herrn Oberbürgermeisters vom 06.02.2014 wird zustimmend Kenntnis genommen.
  2. Der Stadtrat beschließt zur Prozessführung die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel in Höhe von 100.000,- Euro.

 


Der Planfeststellungsbeschluss „Planfeststellungsabschnitt 16“ für die S-Bahn Nürnberg-Forchheim ging bis zum Zeitpunkt dieses Diktates (11.02.2014) bei der Stadt Fürth noch nicht ein.

 

Erst ab Zeitpunkt der Zustellung beginnt die einmonatige Rechtsmittelfrist zu laufen, binnen derer gegen den Beschluss Klage erhoben werden kann.

 

Des Weiteren muss binnen dieses Monats ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, da der Planfeststellungsbeschluss kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (oder für sofort vollziehbar erklärt wurde).

 

Dieser Antrag muss gestellt werden, da andernfalls trotz Klageerhebung das Verfahren mit vorläufiger Besitzeinweisung (eine Art vorgezogener Enteignung) begonnen werden kann und vollendete Tatsachen geschaffen werden würden.

 

Im Planfeststellungsbeschluss wird der S-Bahn-Verschwenk durch das Knoblauchsland festgestellt, gegen den die Stadt seit annähernd 20 Jahren kämpft. Neben der Stadt werden voraussichtlich auch betroffene Grundstückseigentümer klagen, gegebenenfalls auch der Bund Naturschutz aus eigenem Verbandsklagerecht.

 

Falls das Projekt in Verbindung mit dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit gebracht werden kann, ist in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig, andernfalls der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

 

 

Eilbedürftigkeit:

 

Wie oben ausgeführt, müssen Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses erhoben, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch begründet werden.

 

Da für die Antragsbegründung noch umfangreiche Arbeiten durchzuführen und gegebenenfalls auch Gutachten einzuholen sind, kann die nächste Stadtratssitzung Ende Februar 2014 nicht abgewartet werden.

 

Da täglich mit dem Eingang des Planfeststellungsbeschlusses zu rechnen ist, hat Herr Oberbürgermeister sicherheitshalber aus Dringlichkeitsgründen gemäß Artikel 37 die anliegende Anordnung erlassen.

 

 

Zu erwartende Kosten:

 

Die zu erwartenden Kosten für Gericht und Anwälte hängen von der Höhe des Streitwertes ab, die Höhe wird vom Gericht festgesetzt.

 

Da die Stadt nur die „Verletzung ihrer Planungshoheit“ geltend machen kann, dürfte sich der vom Gericht festzusetzende Regelstreitwert auf 60.000,- Euro bemessen.

Aus diesem Streitwert fallen Gerichtsgebühren in Höhe von ca. 2.800,- Euro an.

 

Die gegnerischen Anwaltskosten, die die Stadt im Falle des Unterliegens zu tragen hätte, dürften in einer Größenordnung zwischen 5.000,- und 7.000,- Euro sich bewegen, die Kosten für den eigenen Anwalt sind derzeit noch nicht abschätzbar, da die von uns beauftragte Kanzlei auf Stundenbasis abrechnet. Die Höhe der anfallenden Stunden hängt von der Vorgehensweise des Gerichtes ab, zu nennen sind hier Terminwahrnehmungen, Beweisaufnahmen und ähnliches.

 

Des Weiteren bittet die Stadt um Einverständnis, das „Aktionsbündnis gegen den S-Bahn-Verschwenk“ auch finanziell unterstützen zu dürfen.

 

Das Grundrecht auf Eigentum wiegt vor Gericht deutlich schwerer als die Planungshoheit der Gemeinde. Die Chancen eines privatklagenden Grundstückseigentümers sind daher als höher einzustufen als die der Stadt. Damit jedoch das finanzielle Risiko für klagende Grundstückseigentümer minimiert wird, soll dem Aktionsbündnis die Möglichkeit gegeben werden, sich auch dort finanziell zu engagieren.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Noch offen, vorerst 100.000,- Euro     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:  Antrag auf überplanmäßige Mittel

 


Dringliche Anordnung des Herrn Oberbürgermeisters