1.
Das Prüfungsergebnis der Verwaltung zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen der beteiligten Behörden und den Einwendungen der Betroffenen
wird gebilligt.
2.
Der Stadtrat
beschließt den Erlass der Verordnung der Stadt Fürth über das Überschwemmungsgebiet
an der Farrnbach im Stadtgebiet Fürth (Überschwemmungsgebietsverordnung
Farrnbach – FarrnbachÜV) und der 6. Verordnung der Stadt
Fürth zur Änderung der „Überschwemmungsgebietsverordnung – ÜVO -“.
a) Hintergrund:
Bei
Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche,
veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche
Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Bestehende Überschwemmungsgebiete sind vom
Wasserwirtschaftsamt gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG fortzuschreiben. Für das
Stadtgebiet Fürth erfolgte diese Fortschreibung für die Gewässer I. Ordnung
(Rednitz, Regnitz) im Jahr 2015 und die Gewässer II. Ordnung (Zenn, Farrnbach,
Gründlach) im Jahr 2016. Mit Ausnahme der Farrnbach wurden die
fortgeschriebenen Überschwemmungsgebiete von der Stadt Fürth bereits mit
Verordnung festgesetzt.
Die
bestehende Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Farrnbach im Stadtgebiet
Fürth ist seit 23.06.1998 durch die Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜVO –
(vom 02.07.1986, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 14. Juni 2017)
noch nach altem Recht erfolgt.
Das
Überschwemmungsgebiet ist deshalb zu aktualisieren (Art. 46 Abs. 3 Satz
2 BayWG). Die Stadt Fürth als Kreisverwaltungsbehörde muss diese
fortgeschriebenen Überschwemmungsgebiete mit Rechtsverordnung festsetzen (Art.
46 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayWG).
Diese Festsetzungspflicht besteht erst recht, da der Stadt
Fürth durch die neue Berechnung bekannt ist, dass im Vergleich zur bisherigen
Festsetzung umfangreiche Abweichungen bestehen, welche Flächen bei einem HQ100
überflutet bzw. nicht überflutet werden würden.
Aufgrund
veränderter Rechtsgrundlagen und Bestimmungen ist beabsichtigt, für alle neu
überrechneten Überschwemmungsgebiete jeweils eigene Verordnungen zu erlassen
(hier: FarrnbachÜV) und die alte Festsetzung gleichzeitig aus der bisherigen
ÜVO zu streichen.
Von der Festsetzung
des Überschwemmungsgebietes zu trennen ist die Planung und Realisierung
von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz der Bebauung im Bereich der
Regelsbacher Straße. Diese Planung wird unabhängig vom rechtlichen Status des
Überschwemmungsgebiets vorangetrieben.
b) Verordnungsverfahren:
1. Auslegungsverfahren 2016
Aufgrund des UA-Beschlusses vom 13.10.2016 waren vom 21. November 2016 bis
20. Dezember 2016 die Unterlagen eines neu ermittelten Überschwemmungsgebietes
ausgelegen. Da es sich im Laufe des Verfahrens ergab, dass das Überschwemmungsgebiet
im Zuge des 2. Zyklus der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie erneut
hydraulisch überrechnet werden sollte und dabei durch die Verwendung eines
aktualisierten digitalen Modells des Gewässervorlands sowie einer detaillierten
Einarbeitung der Brückenbauwerke mit genaueren Ergebnissen gerechnet wurde,
wurde entschieden, diese Überrechnung abzuwarten.
2.
Auslegungsverfahren 2019
Auf
dieser aktuellen Grundlage wurde das Überschwemmungsgebiet der Farrnbach vom
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg im Jahr 2018 neu ermittelt. Die Unterlagen wurden
der Stadt Fürth am 11.02.2019 für das vorgeschriebene Festsetzungsverfahren
vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Die öffentliche
Auslegung fand vom 04.04.2019 – 03.05.2019 und der Erörterungstermin am
26.06.2019 statt.
Auf Wunsch des
Stadtrates sollten vor der Beschlussfassung mit den Einwendungsgemeinschaften
„Mühltalstraße“ und „Hinteres Dorf“ nochmals Gespräche geführt werden.
Am 19.07.2019 fand ein Gespräch mit der Einwendungsgemeinschaft „Mühltalstraße“ im Beisein von Vertretern der Stadtratsfraktionen und einem Vertreter der Regierung von Mittelfranken statt. Es wurde vereinbart, dass zur Erhöhung der Genauigkeit des Geländemodells zusätzliche terrestrische Vermessungen vorgenommen werden. Diese Vermessung fand am 30.07.2019 statt; die Ergebnisse führten zu kleineren randlichen Anpassungen. Die Einwendungsgemeinschaft „Mühltalstraße“ erklärte ihre Einwendungen daraufhin für erledigt.
Die Nachvermessungen führten allerdings auch dazu, dass fünf Flurstücke stärker vom Überschwemmungsgebiet betroffen werden. Diese wurden nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 8 Satz 1 BayVwVfG beteiligt. Eine Person aus der Einwendungsgemeinschaft „Mühltalstraße“ erhob daraufhin mit Schreiben vom 27.08.2019 Einwendungen, die jedoch als unbegründet zurückzuweisen sind. Die Person hat auch nicht am Erörterungstermin (28.11.2019) teilgenommen.
Auch wenn die Einwendungsgemeinschaft
„Hinteres Dorf“ nicht auf das Gesprächsangebot für den 19.07.2019 einging,
wurden im Weiteren auch hier terrestrische Nachvermessungen vereinbart und am
21.10.2019 durchgeführt. Dabei bestätigte sich die äußert hohe Genauigkeit des
zugrundeliegenden Geländemodells; es gab lediglich die systembedingt zu
erwartenden Abweichungen im Bereich von wenigen Zentimetern. Die Einwendungen
werden weiterhin aufrecht erhalten.
Eine weitere Konsequenz aus den Nachvermessungen ist, dass ein Gebäude,
welches bisher um wenige Millimeter nicht vom Überschwemmungsgebiet betroffen
war, künftig mit ca. 2 cm eingestaut wird und deshalb als „betroffenes Gebäude“
in den Plänen darzustellen ist. Der Eigentümer wird aufgrund der Nachvermessung
erstmalig vom Überschwemmungsgebiet betroffen. Er wurde nach Art. 73
Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 8 Satz 1 BayVwVfG beteiligt und hat
Einwendungen erhoben. Bei der Teilnahme am Erörterungstermin am 28.11.2019
wurde auf seine Fragen eingegangen, die Einwendungen wurden jedoch nicht
zurückgenommen.
Die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange und der Verbände sowie die Einwendungen der Betroffenen wurden rechtlich und fachlich geprüft.
Sie sind in der beigefügten Übersicht, verbunden mit einer Bewertung und einem
Entscheidungsvorschlag der Verwaltung, zusammengestellt.
Im Wesentlichen
lassen sich die verbliebenen Einwendungen aus dem Bereich der Regelsbacher
Straße / Burgfarrnbach wie folgt zusammenfassen und bewerten:
a) Die Richtigkeit der Berechnung / des
Berechnungsverfahrens werde bezweifelt.
Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit des vom Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg ermittelten Überschwemmungsgebiets anzuzweifeln. Die in den
Einwendungen aufgeworfenen Detailfragen sind aus Sicht der unteren
Wasserrechtsbehörde nachvollziehbar und schlüssig beantwortet worden.
Zudem wurde die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU)
überprüft. Im Ergebnis stellte das LfU fest:
„Insgesamt ist das hydraulische Modell des Farrnbachs im Bereich der
Stadt Fürth damit gut geeignet, im Festsetzungsverfahren das
Überschwemmungsgebiet zu ermitteln. Es werden die Standards der bayerischen
Wasserwirtschaftsverwaltung eingehalten und es wurde nach den Vorgaben des
Handbuchs hydraulische Modellierung vorgegangen. Das Modell entspricht
damit dem Stand der Technik.
…
Damit entspricht die Ermittlung der bestehenden
Bemessungswerte dem Stand der Technik.
…
Aufgrund der geringen Abweichungen zwischen beiden Modellen ist eine
Anpassung des bestehenden Längsschnitts nicht notwendig. Der bestehende
Längsschnitt entspricht dem Stand der Technik und kann nach wie vor
als plausibel angesehen werden.“
b)
Es
fehlen Informationen / Daten, um die Berechnung nachvollziehen zu können.
Das damalige StMUG hat mit Anweisung vom 20.07.2010 verbindliche Vorgaben
aufgestellt, welchen Umfang die Unterlagen für Festsetzungsverfahren haben
müssen. Die Unterlagen in diesem Verfahren entsprechen den gesetzlichen und
ministeriellen Vorgaben. Die zusätzlich geforderten Unterlagen / Angaben gehen
über den vorgegebenen Umfang hinaus und sind für dieses Verfahren zudem nicht
erforderlich.
Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg stellte den Einwendungsführern mit Schreiben
vom 03.06.2019 das digitale Geländemodell und mit Schreiben vom 29.07.2019
weitere angefragte Daten zur Verfügung.
Die nach dem Erörterungstermin offenen Fragen wurden abschließend geprüft
(siehe Anlage 1) und werden der Einwendungsgemeinschaft nach der Beschlussfassung auch noch schriftlich von der Stadt Fürth
beantwortet (Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayWG).
Um dem Informationsbedürfnis der Einwendungsgemeinschaft nachzukommen, bot das
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg unbürokratisch am 19.06.2019 einen
Informationsabend an. Das Angebot wurde nicht angenommen. Auch auf das
Gesprächsangebot der Stadt Fürth am 19.07.2019 wurde nicht eingegangen.
Es fand ein weiterer Gesprächsvermittlungsversuch von Herrn Stadtrat Helm am
24.09.2019 statt, die Nachvermessung am 21.10.2019 wurde im Rahmen eines
umfangreichen Ortstermins durchgeführt und auch im ergänzenden
Erörterungstermin am 27.11.2019 wurde seitens der Behörden auf alle
Fragestellungen eingegangen.
c)
Das
Verfahren solle ausgesetzt werden, bis die Engstelle vor der Regelsbacher
Brücke beseitigt sei.
Ein Aufschieben des Verordnungserlasses bis zur Lösung der Hochwassergefahr
in Burgfarrnbach / Regelsbacher Brücke ist gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
BayWG nicht zulässig. Ermessensspielraum bei der Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes räumt der Gesetzgeber der Stadt Fürth nicht ein (weder
über das „Ob“ noch über den „Umfang“ der Festsetzung).
Eine Beseitigung der Engstelle vor der Regelsbacher Brücke ist, wie bereits
mehrfach dargestellt, isoliert (d.h. außerhalb einer Hochwasserschutzmaßnahme
für ein HQ100) rechtlich nicht möglich. Diese Rechtsauffassung wurde
auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde von der Regierung von Mittelfranken
(höhere Wasserrechtsbehörde) im Februar 2019 überprüft und bestätigt.
d) zukünftige Bebaubarkeit
Bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die (zukünftig) im Überschwemmungsgebiet
liegen, wird neben der Baugenehmigung zusätzlich eine Genehmigung nach § 78
Abs. 5 WHG erforderlich. Bei Ersatzbauten besteht ein Anspruch auf die
Erteilung dieser Genehmigung, wenn die Bebauung hochwasserangepasst erfolgt
(d.h. angepasst an die jeweils konkret anzunehmenden Wasserstände).
Ersatzneubauten wären damit weder ausgeschlossen noch wesentlich erschwert.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch das neu ermittelte Überschwemmungsgebiet nicht nur Flächen zusätzlich betroffen werden, sondern auch viele Fläche zukünftig nicht mehr oder weniger stark im Überschwemmungsgebiet liegen. Unterbleibt die Anpassung an die neuen Erkenntnisse, bleiben diese Flächen ohne sachlichen Grund (d.h. rechtswidrig) weiterhin im Geltungsbereich der Überschwemmungsgebietsverordnung mit den entsprechenden Konsequenzen. Diese Eigentümer haben einen Anspruch auf Erlass dieser Verordnungen.
Die Regierung von Mittelfranken (höhere Wasserrechtsbehörde / Aufsichtsbehörde) begleitet das Verfahren und hat bereits, wie vorstehend ausgeführt, an einem Termin in dieser Sache teilgenommen.
Die Verwaltung empfiehlt, der rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und das Überschwemmungsgebiet im vorgeschlagenen Umfang mit Rechtsverordnung festzusetzen.
Den einwendenden Personen bzw. Einwendungsgemeinschaften
steht anschließend der Rechtsweg offen.
-nö- Anlage 1a – Bewertung der Stellungnahmen und Einwendungen
Anlage 1b – Bewertung der Stellungnahmen und Einwendungen (geschwärzt)
Anlage 2 – Übersichtskarte Ü1
Anlage 3 – Detailkarte K1
Anlage 4 – Detailkarte K2
Anlage 5 – Detailkarte K3
Anlage 6 – FarrnbachÜV
Anlage 7a – 6. ÜVO-Änderungsverordnung
Anlage 7b – ÜVO-Synopse
-nö- Anlage 8 – Stellungnahme LfU