Der Umweltausschuss beschließt die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes durchzuführen. Bei der Festlegung der Lärmschwerpunkte sollen (nur noch) der Auslösewert LNight > 57 dB(A) und die gleichzeitige Mindestanzahl von 50 betroffenen Einwohnern zu Grunde gelegt werden.
Nach
§ 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V. mit der EU-Richtlinie
2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 besteht die
Verpflichtung, Lärmaktionspläne zur Minderung von Umgebungslärm zu erstellen
und im fünfjährigen Turnus fortzuschreiben.
Die
Zuständigkeiten für die Erstellung der Lärmaktionspläne sind in Bayern
entsprechend der verschiedenen Herkunftsbereiche des Lärms auf unterschiedliche
Behörden aufgeteilt. In den bayerischen Ballungsräumen sind die Städte, auch
die Stadt Fürth, verantwortlich für die Erstellung von Lärmaktionsplänen für
Verkehrslärm von Straßen und Schienen (nur U-Bahn- und Straßenbahnlärm). Die
Lärmaktionspläne für Fluglärm werden von der jeweiligen Regierung erstellt, für
Verkehrslärm an Hauptstraßen und Bundesautobahnen vom StMUV und für
Eisenbahnlärm vom Eisenbahnbundesamt.
Die Lärmaktionsplanung erfolgte bislang in verschiedenen
Stufen. Stufe 1 der Lärmaktionsplanung betraf nur Ballungsräume mit mehr als
250 000 Einwohnern. Der Lärmaktionsplan der Stufe 2 wurde für das Stadtgebiet
Fürth mit Stadtratsbeschluss vom 22.02.2017 in Kraft gesetzt. Nun beginnt die
dritte Stufe der Lärmaktionsplanung, bei der der Lärmaktionsplan der Stadt
Fürth fortzuschreiben ist. Seit November 2019 liegen dazu die neuen
Lärmkartierungen und Berechnungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU)
für das Stadtgebiet Fürth vor.
Die bisherige Identifizierung und Beurteilung der Lärmschwerpunkte folgte den „Hinweisen zur Lärmaktionsplanung in Bayern nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für Regierungen“ des Bayerisches Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 31.07.2012. Dabei wurden Auslösewerte (Mittelungspegel) von 67 dB(A) bezogen auf den gesamten 24-Stundenzeitraum eines Tages (LDEN) und 57 dB(A) bezogen auf die Nachtzeit (LNight) bei gleichzeitiger Betroffenheit von mind. 50 Einwohnern zu Grunde gelegt.
Bei der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Fürth sollen Lärmschwerpunkte nur noch dann berücksichtigt werden, soweit dort mehr als 50 betroffene Einwohner einem Mittelungspegel zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) von LNight > 57 dB(A) ausgesetzt sind.
Die Festlegung LNight 57 dB(A) würde dem Vorgehen des StMUV bei der derzeitigen Erstellung des Lärmaktionsplanes für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen folgen. Bei dieser Planung wird durch das StMUV zur Bewertung der Lärmbetroffenheit der Bevölkerung auf den immissionsschutzfachlich kritischeren Nachtzeitraum abgestellt. Es wird dabei davon ausgegangen, dass mit dieser Betrachtung auch die betroffenen Gebäude bzw. deren Bewohner mit einer Lärmbelastung LDEN > 67 dB(A) erfasst werden, da an diesen Gebäuden in der Regel auch der Wert LNight von 57 dB(A) überschritten wird.
Es kämen nach vorläufigem Auswertestand der Berechnungen zu den 16 bestehenden Lärmschwerpunkten aus Stufe 2 noch weitere 6 kleinere Lärmschwerpunkte hinzu:
· N1: Hardstraße zwischen Lehmusstraße und Cadolzburger Straße
· N2: Rosenstraße
· N3: Theaterstraße zwischen Rosenstraße und Mathildenstraße
· N4: Königstraße zwischen Gustav-Schickedanz-Straße und Königsplatz (als Verlängerung des bestehenden Lärmschwerpunkts 12)
· N5: Kaiserstraße zwischen Austraße und Schwabacher Straße
· N6: Fronmüllerstraße zwischen Leyher Straße und Höfener Straße
Die gesetzlich erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Basis einer Beschreibung aller Lärmschwerpunkte soll in Kürze, spätestens wohl Anfang April, erfolgen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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ja |
Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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