Zum vorliegenden Bauantrag erklärt der Umweltausschuss unter
der Maßgabe, dass die Ausgleichsmaßnahmen in Zusammenhang mit der
Eidechsenpopulation einvernehmlich mit der Höheren Naturschutzbehörde festlegt
werden, die naturschutz- und artenschutzrechtliche Zustimmung bzw. das
Einvernehmen unter Auflagen entsprechend der beigefügten Stellungnahme der
unteren Naturschutzbehörde.
Der Umweltausschuss beschließt, durch physische Barrieren
(z.B. Baumstämme) das Parken auf dem Seitenstreifen der Heilstättenstraße
(Stichstraße im Bereich des ehem. Waldheim Sonnenland) zu unterbinden.
Das beantragte Bauvorhaben auf
der Fl.Nr. 594/12, Gem. Stadtwald, umfasst die Aufstockung (je ein Stockwerk) des östlichen Bestandsgebäudes mit
Balkonen (für insg. 22 Wohneinheiten), die Errichtung eines Parkplatzes (teils mit Carports teils
ohne, für 24 PKW und Fahrräder) und die Herstellung eines Kinderspielplatzes.
Im Zuge dessen sollen das westliche Bestandsgebäude abgerissen, ca. 22 Bäume unterschiedlicher Größe und Ausprägung gefällt und ein Zauneidechsenlebensraum beseitigt werden.
(Auszug aus den Bauvorlagen: siehe Anlage 1)
Die Bauarbeiten sollen durch eine Umweltbaubegleitung kontrolliert werden. Als Ausgleichsmaßnahmen sind ein neues Zauneidechsenhabitat, die Neupflanzung heimischer Baumarten sowie eine Entsiegelung auf demselben und angrenzenden Flurstück geplant. Mit dem Bauantrag wurden eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), ein landschaftspflegerischer Begleitplan, eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung sowie ein Freiflächengestaltungsplan vorgelegt.
Naturschutzrechtlich sind folgende Vorschriften zu prüfen:
(Schutzgebiete: siehe Anlage 2)
-
Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG), da
Außenbereichsvorhaben
-
besonderer
Gebietsschutz (Landschaftsschutz, §
26 BNatSchG)
Auswirkungen auf das umliegende Landschaftsschutzgebiet
-
FFH-Gebiet (§§ 31 ff. BNatSchG)
Auswirkungen auf das umliegende, europarechtlich geschützte FFH-Gebiet
-
Artenschutz (§§ 39 ff., §§ 44 ff. BNatSchG)
nachgewiesener Zauneidechsenlebensraum innerhalb des Baufeldes
In Vorbereitung der naturschutzrechtlichen Stellungnahme wurde der Naturschutzbeirat beteiligt. Der Naturschutzbeirat hat nach einem Ortstermin und intensiver Diskussion am 12. Mai 2020 mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:
„Unter der Maßgabe,
dass über die in den Antragsunterlagen dargestellten Eingriffe hinaus keine
zusätzlichen Fällungen (z.B. Sicherheitsabstand Baumwurf) erforderlich
werden, sieht der Naturschutzbeirat keine rechtliche Möglichkeit das
Einvernehmen zu verweigern und stimmt diesem daher zu. Zur Wahrung des
Erhaltungszustands der umgebenden Schutzgebiete sieht es der
Naturschutzbeirat jedoch als unbedingt erforderlich an, dass folgende
Maßgaben umgesetzt werden:
|
(ausführliches Protokoll: siehe Anlage 3)
Da für das Vorhaben im Rahmen der vorgesehenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung der Regierung von Mittelfranken (höhere Naturschutzbehörde) erforderlich ist, wurden die Anforderungen an eine solche im Anschluss an die Behandlung im Naturschutzbeirat mit der Regierung von Mittelfranken erörtert. Dabei wurden auch die Bedenken des Bund Naturschutz – Kreisgruppe Fürth-Stadt zur Sprache gebracht, welcher mit E-Mail vom 15. Mai 2020 die Geeignetheit der vorgesehenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Zweifel gezogen hat.
Als Ergebnis dieser
Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken kann Folgendes festgehalten
werden:
(Stellungnahme im Detail: siehe Anlage 4)
Ø Dem im Bericht zur artenschutzrechtlichen Untersuchung vorgeschlagenen Vorgehen kann in
dieser Form nicht zugestimmt werden. Dies bedeutet insb.:
- CEF-Fläche (Ausgleichsfläche für Zauneidechsen) ist zu beschattet und mit ca. 175 m² zu klein. Erforderlich ist eine größere Fläche.
- händisches Absammeln anstelle Vergrämung mit Folien.
Insoweit ist eine weitere Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde vorgesehen, um die artenschutzrechtlichen Anforderungen abschließend zu klären.
Ø
Wenn die
artenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, ist das Vorhaben im
Übrigen unter den in der Anlage dargestellten Auflagen naturschutzrechtlich zulässig.
Die Auflagen beträfen insb.:
-
das Monitoring der artenschutzrechtlichen
CEF-Maßnahme,
-
die Baubegleitung,
-
artenschutzrechtliche Bauzeitenregelungen und
-
Maßnahmen zum Baumschutz.
Ø
Maßgaben
des Naturschutzbeirats:
-
Pkt. 1) Unproblematisch (durch die
Stadtförsterei) umsetzbar, da die Stadt Eigentümerin des Seitenstreifens ist
und die Bewohner Stellplätze auf dem Baugrundstück zur Verfügung haben werden.
Lediglich Besucher sollen so auf die Nutzung der öffentlichen Parkplätze am
Ende der Heilstättenstraße verwiesen werden.
-
Pkt. 2) Dieser Aspekt wird seitens des AELF
formal ins Baugenehmigungsverfahren eingeführt. Der Beschluss hat insoweit
lediglich deklaratorischen Charakter.
-
Pkt. 3) Die angesprochenen Flächen außerhalb des
Zauns sind und bleiben faktisch und rechtlich Wald, würden aber nach
derzeitiger Planung mit an die Erwerber verkauft. Der Beirat sieht daher die
Gefahr, dass die Bewohner dann auch den Anspruch haben könnten, „ihren Wald“ zu
nutzen, wie sie wollen. Also bspw. Gartenabfälle entsorgen, Zelten usw.. All
dies könnte – so die Sicht der Mitglieder – unterbunden werden, wenn die Stadt
die Flächen kaufen und dem Stadtwald zuschlagen würde. Diesbezüglich wurde mit
dem Bauherrn bereits Kontakt aufgenommen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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(n-ö) Anlage 1: Bauvorlagen (Auszug)
Anlage 2: Lageplan Schutzgebiete
Anlage 3: Protokoll Naturschutzbeirat vom 12. Mai 2020 (Auszug)
Anlage 4: Naturschutzrechtliche Stellungnahme