Betreff
Bebauungsplanes Nr. 350a, 2. Änderung, für den Bereich Seeackerstraße ("ehemaliger Höffner“);
Vorlage
SpA/0845/2020
Art
Beschlussvorlage - AB
  1. Der Bau- und Werkausschuss nimmt die Ausführungen des Baureferates zustimmend zur Kenntnis.
  2. Das Bebauungsplanverfahren soll gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ weitergeführt werden.

3.    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um den Kreuzungsbereich Seeackerstraße/Fritz-Gastreich-Straße erweitert.

 

 


Im Bereich der Seeackerstraße und der BAB A73 (Frankenschnellweg) sollen die Grundstücke des ehemaligen Möbelhauses neu genutzt werden. Grundlage ist ein Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers, das eine mehrgeschossige gewerbliche Bebauung entlang der A 73 mit einer dahinterliegenden Wohnbebauung vorsieht.

 

Geplant ist die Festsetzung des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) einerseits und als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO andererseits. Das Maß der baulichen Nutzung soll über die maximal zulässige Grundfläche und die maximale Anzahl an Vollgeschossen sowie die maximalen Traufhöhen festgesetzt werden.

 

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll über die bestehende Zufahrt zum ehemaligen Möbelhaus an der Kreuzung Seeackerstraße/Fritz-Gastreich-Straße erfolgen. Der Kreuzungsbereich muss aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens ausgebaut werden - daher wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um diesen Bereich erweitert.

 

Zudem soll im Plangebiet eine Kinderbetreuungseinrichtung realisiert werden, die im aktuellen Vorentwurf in den nördlichen Teil des Gewerberiegels integriert wird. Die Umsetzung soll im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gesichert werden.


Da die Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren erfüllt sind (Grundfläche liegt unter 20.000 m², die Reaktivierung einer Gewerbebrache ist geplant), soll der Bebauungsplan nunmehr als sog. „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden, um ein effizientes Verfahren sicherzustellen. Im Bebauungsplanverfahren wird somit entsprechend der Rechtslage u.a. von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Des Weiteren ist die im Aufstellungsbeschluss noch genannte Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung (§13a Abs.2 Nr. 2 BauGB).

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Vorentwurf zum B-Plan

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