Der Stadtrat erlässt die – lt. Anlage 1 beigefügte – Satzung der Stadt Fürth zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen „Klinikum Fürth“.
Die
Änderungssatzung (Anlage 1) bezweckt:
·
Regelung der Stellvertretung für den
Verwaltungsratsvorsitz (§ 6 Abs. 1)
·
Zulassung von Verwaltungsratssitzungen mittels
(gemischter) Videokonferenz (§ 8 Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 sowie der in
den § 8 neu eingefügte Abs. 2a)
·
Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen des
Verwaltungsrats (mittels des in den § 8 neu eingefügten Abs. 8a) und
– damit verbunden – höhere Hürden für Eilentscheidungen des
Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 9 Abs. 5)
·
redaktionelle Korrekturen (§ 8 Abs. 7,
§ 9 Abs. 7 und § 12 Abs. 1)
Die Ermöglichung von Beschlussfassungen des
Verwaltungsrats im Modus von Videokonferenzen geht zurück auf die – ausgelöst
durch die COVID-19-Pandemie – gleichlautenden Beschlüsse des Ältestenrats und
der Geschäftsordnungskommission jeweils vom 22.04.2020. Darin war auch die
Abhaltung von Telefonkonferenzen gefordert worden. Das Beteiligungsmanagement
empfiehlt jedoch, dass die Art und Weise digitaler Beratungen im
KU-Verwaltungsrat (und gleichermaßen in den Aufsichtsräten der städtischen
Unternehmen in Privatrechtsform) soweit als möglich einer Präsenzsitzung
angenähert sein sollten. Das beinhaltet h.E. auch den visuellen
Kontakt/Austausch zwischen den Verwaltungsratsmitgliedern und dem Vorstand
(plus etwaigen hinzugezogenen Externen/Sachverständigen). Hinzukommt, dass in
den Sitzungen i.d.R. auch (digitalisierte) Schriftstücke, Präsentationen, etc.
beraten werden. All diese Erfordernisse sollten sich mittels Videokonferenz
umsetzen lassen, nicht hingegen in Form von Telefonkonferenzen.
Der jetzt vorgeschlagene Modus der Videokonferenz
lässt auch dessen gemischte Form zu, d.h. dass alle aber ggf. auch nur einzelne
Verwaltungsratsmitglieder sich per Videokonferenz zuschalten. Die Regel sollte
– unter Hinweis auf das gesellschaftsrechtliche Schrifttum (vgl. Hüffer/Koch,
Aktiengesetz, 11. Aufl., § 110 AktG Rdnr. 11 m.w.N.) sowie
Hinweise des Rechtsamtes – aber die Präsenzsitzung bleiben. Die (gemischte)
Videokonferenz ist für den KU-Verwaltungsrat nun so ausgestaltet, dass sie die
in § 8 Abs. 2a genannten Voraussetzungen zu erfüllen hat, also
insbesondere die dort in Satz 1 genannten drei Grundbedingungen. Diese
verzichten – und das ganz bewusst – auf ein Widerspruchsrecht des einzelnen
Verwaltungsratsmitglieds zum Modus der (gemischten) Videokonferenz. Nur so kann
die (gemischte) Videokonferenz h.E. eine tragfähige Ersatzlösung zur
Präsenzsitzung sein, wenn Letztere aufgrund von Sondersituationen (wie jetzt
der COVID-19-Pandemie) nicht praktikabel erscheint.
Parallel in Vorbereitung befindet sich – analog den
o.g. Voraussetzungen – die Zulassung (gemischter) Videokonferenzen bei den
städtischen GmbHs. In Abhängigkeit zu den dortigen unternehmensspezifischen
Statuen wird der notwendige Änderungsbedarf bereits erarbeitet und dann den zuständigen
Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.
Ausführliche Hinweise (das KU Klinikum betreffend)
können der als Anlage 2 beigefügten Synopse und der dortigen
Erläuterungsspalte entnommen werden.
Die Satzungsänderungen werden in der
KU-Verwaltungsratssitzung am 23.09.2020 vorberaten.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
ca. 750 € |
x |
nein |
ja |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
x |
nein |
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Die Veröffentlichungskosten für die Änderungssatzung
(in der Stadtzeitung) trägt das KU Klinikum. |
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Anlage 1: Änderungssatzung
Anlage 2: Synopse