Betreff
Wahl der Leitung des Referates III (Umwelt, Klimaschutz, Recht und Ordnung)
Vorlage
BMPA/0811/2021
Art
Beschlussvorlage - SB

Die Wahl der Leitung des Referates III (Umwelt, Klimaschutz, Recht und Ordnung) - § 6 der Haupt­satzung - wurde gemäß Art. 41 GO laut beiliegender Niederschrift durchgeführt.

 

Diese Niederschrift ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Oberbürgermeister gibt das Wahlergebnis bekannt:

 

Mathias Kreitinger                        __________  Stimmen

 

______________________         __________  Stimmen

 

 

 

Damit wurde ___________________________ mit _________ Stimmen zur Leitung des Refe­rates III für eine 6-jährige Amtszeit, beginnend am 01.08.2022, gewählt.

 

Gem. Anlage 1 zu Art. 45 KWBG entspricht das Grundgehalt bei wiedergewählten berufsmäßigen Stadtratsmitglie­dern der BGr B 4.

 

Daneben wird gemäß Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG eine Aufwandsentschädigung, in gleicher Höhe wie bisher gewährt. Die Aufwandsentschädigung unterliegt der Dynamisierung nach Art. 46 Abs. 3 KWBG.

 


Nach § 6 Abs. 2 der Satzung der Stadt Fürth zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) sind die Referatsleitungen als berufsmäßige Stadtratsmitglieder in der Regel auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen.

 

Die Amtszeit des amtierenden Referenten für Umwelt, Klimaschutz, Recht und Ordnung endet zum 31.07.2022. Herr Mathias Kreitinger steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. Er wurde von Herrn Oberbürgermeister Dr. Thomas Jung in der Ältestenratssitzung am 19.04.2021 zur Wiederwahl vorgeschlagen.

 

Die Mitglieder des Ältestenrates haben mehrheitlich zugestimmt. Auf eine Stellenausschreibung kann deshalb verzichtet werden.

 

Weitere Vorschläge für die Besetzung der Leitung des Referates III liegen derzeit nicht vor.

 

Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

 

Gem. Anlage 1 zu Art. 45 KWBG muss bei wiedergewählten berufsmäßigen Stadtratsmitglie­dern die BGr B 4 gewährt werden. Die auf BGr B 3 herabgesenkte Besoldung gilt nur für die berufs­mäßigen Stadtratsmitglieder, die zum ersten Mal gewählt werden.

Bei einer Wiederwahl wird das Grundgehalt daher unter Beachtung der Bestimmungen zur Besoldung der kommunalen Wahlbeamten auf BGr B 4 festgesetzt.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Niederschrift über die Wahl der Leitung des Referates III