Die Empfehlung des Bau- und Werkausschusses vom 14.04.2021 dient dem Stadtrat zur Kenntnis.
Darin wurde die Verwaltung beauftragt, rückwirkend zum 01.01.2021 die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Fürth - Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2018 zu ändern und unter anderem den Absatz 1 des § 8 EWS entsprechend der Vorlage zu ergänzen.
Der Satzungsentwurf wird nach stadtinterner Abstimmung dem Bau- und Werkausschuss/Stadtrat nochmals zur Beschlussfassung vorgelegt.
Im Vorgriff auf die o. a. Satzungsänderung wird die
Werkleitung ermächtigt, bereits jetzt schon auf die Weiterbelastung von Kosten,
die für die Umbindungen in 2021 anfallen, zu verzichten.
Der Stadtrat bestätigt die Empfehlung des Werkausschusses und beschließt, dass bis zur Umsetzung der Satzungsänderung auf die individuelle Weiterberechnung der einzeln angefallenen Umbindungskosten an die Anlieger zu verzichten ist. Die Verrechnung der Kosten erfolgt künftig über die Gebührenkalkulation.
Im Rahmen der Baumaßnahme zur Kanalauswechselung in der Theodor-Heuss-Straße verdeutlichte sich noch einmal die Problematik der Kostenweiterbelastung für Umbindungen von Hausanschlüssen an die Grundstückseigentümer.
Die Hausanschlüsse und Hausanschlusskanäle im Stadtgebiet stehen im Eigentum der Grundstückseigentümer der an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke. Sofern der vor den Grundstücken liegende städtische Kanal ausgewechselt wird, ist gem. § 8 der geltenden Entwässerungssatzung der Stadt Fürth der Eigentümer für die Auswechselung verantwortlich oder mindestens für die entstandenen Kosten erstattungspflichtig.
Aus der Situation heraus, für die Umbindung von funktionsfähigen Anschlüssen zum Teil erhebliche Erneuerungsaufwendungen zahlen zu müssen, entsteht in der Kommunikation mit den Bürger*innen immer wieder ein erhebliches Konfliktpotenzial und damit einhergehend ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand.
Aus diesem Grund schlägt die Werkleitung der StEF vor, rückwirkend
zum 01.01.2021 die Satzung für die
öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Fürth - Entwässerungssatzung
(EWS) vom 01.01.2018 zu ändern und unter anderem den Absatz 1 des § 8 EWS um
die Sätze 2 und 3 zu ergänzen.
Vorbehaltlich der Abstimmung mit dem Rechtsamt soll dieser dann folgenden Wortlaut erhalten:
§ 8 Grundstücksanschluss
(1) 1Der Grundstücksanschluss wird vom
Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und
unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6
sowie §§ 10 bis 13 gelten entsprechend. 2Die Stadt ist berechtigt, die im Rahmen von einer
Kanalsanierung oder eines Kanalaustausches notwendig werdenden Umbindungs- und
Anpassungsmaßnahmen an Hausanschlüssen und Hausanschlusskanälen auf eigene Kosten
durchzuführen. 3Sanierungen und Erneuerungen von schadhaften
Hausanschlusskanälen, die im Rahmen von Maßnahmen im Sinne von Satz 2 anfallen,
gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.
…
Die Umbindungskosten für bestehende Hausanschlüsse werden damit unmittelbar von StEF finanziert und über die Gebührenkalkulation in die Abwassergebühr mit eingerechnet.
Bei einem geschätzten Kostenvolumen von ca. 50 TEUR p. a. und einer Abwassermenge von 13 Mio.m³ bedeutet dies eine Gebührenauswirkung von 0,0038 €/m³. Die Gleichbehandlung der Gebührenschuldner ist gewährleitet, da diese Regelung für das gesamte Kanalnetz gelten wird.
Der abgestimmte Satzungsentwurf wird dem Werkausschuss nochmals zur Beschlussfassung vorgelegt.
Zur Einhaltung der
Formalien benötigt die Stadtentwässerung die Bestätigung der Empfehlung des
Werkausschusses durch den Stadtrat.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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