Betreff
Bericht der Werkleitung; hier: Ankündigung einer Satzungsänderung
Vorlage
StEF/0167/2021
Art
Beschlussvorlage - AL

Die Empfehlung des Bau- und Werkausschusses vom 14.04.2021 dient dem Stadtrat zur Kenntnis.

 

Darin wurde die Verwaltung beauftragt, rückwirkend zum 01.01.2021 die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Fürth - Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2018 zu ändern und unter anderem den Absatz 1 des § 8 EWS entsprechend der Vorlage zu ergänzen.

Der Satzungsentwurf wird nach stadtinterner Abstimmung dem Bau- und Werkausschuss/Stadtrat nochmals zur Beschlussfassung vorgelegt.

Im Vorgriff auf die o. a. Satzungsänderung wird die Werkleitung ermächtigt, bereits jetzt schon auf die Weiterbelastung von Kosten, die für die Umbindungen in 2021 anfallen, zu verzichten.

 

Der Stadtrat bestätigt die Empfehlung des Werkausschusses und beschließt, dass bis zur Umsetzung der Satzungsänderung auf die individuelle Weiterberechnung der einzeln angefallenen Umbindungskosten an die Anlieger zu verzichten ist. Die Verrechnung der Kosten erfolgt künftig über die Gebührenkalkulation.


Im Rahmen der Baumaßnahme zur Kanalauswechselung in der Theodor-Heuss-Straße verdeutlichte sich noch einmal die Problematik der Kostenweiterbelastung für Umbindungen von Hausanschlüssen an die Grundstückseigentümer.

 

Die Hausanschlüsse und Hausan­schlusskanäle im Stadtgebiet stehen im Eigentum der Grundstückseigentümer der an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke. Sofern der vor den Grundstücken liegende städtische Kanal ausgewechselt wird, ist gem. § 8 der geltenden Entwässerungssat­zung der Stadt Fürth der Eigentümer für die Auswechselung verantwortlich oder mindestens für die entstandenen Kosten erstattungspflichtig.

 

Aus der Situation heraus, für die Umbin­dung von funktionsfähigen Anschlüssen zum Teil erhebliche Erneuerungsaufwendungen zahlen zu müssen, entsteht in der Kommunikation mit den Bürger*innen immer wieder ein erhebli­ches Konfliktpotenzial und damit einhergehend ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand.

 

Aus diesem Grund schlägt die Werkleitung der StEF vor, rückwirkend zum 01.01.2021 die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Fürth - Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2018 zu ändern und unter anderem den Absatz 1 des § 8 EWS um die Sätze 2 und 3 zu ergänzen.

 

Vorbehaltlich der Abstimmung mit dem Rechtsamt soll dieser dann folgenden Wortlaut erhalten:

 

§ 8  Grundstücksanschluss

(1)   1Der Grundstücksanschluss wird vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 13 gelten entsprechend. 2Die Stadt ist berechtigt, die im Rahmen von einer Kanalsanierung oder eines Kanalaustausches notwendig werdenden Umbin­dungs- und Anpassungsmaßnahmen an Hausanschlüssen und Hausanschlusskanälen auf eigene Kosten durchzuführen. 3Sanierungen und Erneuerungen von schadhaften Hausanschlusskanälen, die im Rahmen von Maßnahmen im Sinne von Satz 2 anfallen, gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.

 

 

Die Umbindungskosten für bestehende Hausanschlüsse werden damit unmittelbar von StEF finanziert und über die Gebührenkalkulation in die Abwassergebühr mit eingerechnet.

Bei einem geschätzten Kostenvolumen von ca. 50 TEUR p. a. und einer Abwassermenge von 13 Mio.m³ bedeutet dies eine Gebührenauswirkung von 0,0038 €/m³. Die Gleichbehandlung der Gebührenschuldner ist gewährleitet, da diese Regelung für das gesamte Kanalnetz gelten wird.

 

Der abgestimmte Satzungsentwurf wird dem Werkausschuss nochmals zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Zur Einhaltung der Formalien benötigt die Stadtentwässerung die Bestätigung der Empfehlung des Werkausschusses durch den Stadtrat.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: