Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.04.2021 - Erteilung von Konzessionen für Glücksspielbetriebe, Spielhallen und Wettbüros
Vorlage
SpA/0919/2021
Art
Beschlussvorlage - AL

Keine Beschlussfassung, nur Kenntnisnahme.

 


Der Bau- und Werkausschuss nimmt Kenntnis von der Vorlage der Verwaltung zu Ziff. 2 des Antrags von Bündnis 90/Die Grünen vom 07.04.2021 (Erteilung von Konzessionen für Glücksspielbetriebe, Spielhallen und Wettbüros).

 

Ziff. 1 des Antrags wird von der Baureferentin mündlich beantwortet. Der Antrag ist damit erledigt.

 

 

2. Grundsätzliches Vorgehen der Verwaltung bei Anfragen zur Ansiedlung einer Vergnügungsstätte (Spielhalle, Wettbüro, Glücksspielbetrieb)

 

a)    Prüfung im Rahmen von Anträgen a

b)    uf Bauvorbescheid oder Baugenehmigung

Für die Einrichtung einer Vergnügungsstätte ist im Regelfall eine Baugenehmigung notwendig. Im Verfahren wird die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht, insbesondere in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, geprüft. Ggf. ist darüber hinaus ein Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung erforderlich. Letztere kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

 

c)    Möglichkeiten der Regulierung nach BauGB

In einem Bebauungsplan kann die Zulässigkeit einzelner Nutzungen, so auch von Vergnügungsstätten, in Baugebieten nach BauNVO ausgeschlossen werden. Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile kann in einem (einfachen) Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 2b BauGB reglementiert werden. Grundsätzlich sind Vergnügungsstätten seit der BauNVO 1990 in Kerngebieten zulässig, sogenannte nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten (solche, die keinen größeren Einzugsbereich haben – bei Spielhallen hat die Rechtsprechung hier einen Schwellenwert von ca. 100 m² Nutzfläche festgelegt) auch im gewerblich geprägten Teil von Mischgebieten sowie ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, dem durch Wohnnutzungen geprägten Teil von Mischgebieten sowie in urbanen Gebieten (§ 6a BauNVO). In Gewerbegebieten sind beide Arten ausnahmsweise zulässig (s. auch Abbildung, aufgrund des Alters noch ohne das später hinzugekommene urbane Gebiet). Im sog. unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB gelten diese Regelungen dort, wo faktische Baugebiete existieren, sich also aus der prägenden Umgebungsbebauung ein Baugebiet nach BauNVO ergibt.

 

Sofern ein objektiver Bedarf besteht, kann durch die Formulierung entsprechender Sanierungsziele die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ebenfalls für die Dauer der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme reglementiert werden.

 

Eine wirkungsvolle Steuerung von Vergnügungsstätten bedarf jedoch i.d.R. und nach einheitlicher Auffassung der Rechtsprechung einer gesamtstädtischen gutachterlichen Betrachtung des Themas sowie einer Umsetzung in die Bauleitplanung. Näheres zu dem Thema in den 2010 veröffentlichten Hinweisen der damaligen Obersten Baubehörde unter IIB5-4624.10-001/08 (byak.de)

 

d)    Ordnungsrechtliche Zulässigkeit (Stellungnahme des Amts für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz)

Mit Änderungsgesetz vom 09.06.2020 wurden die bisher eher unspezifischen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) zum glücksspielrechtlichen Bereich der Wettvermittlungsstellen neu gefasst und neue qualitative Anforderungen an diese sowie Regelungen zu Mindestabständen aufgenommen. Dies geschah vor dem Hintergrund sowohl dem Begrenzungsauftrag in § 10a Abs. 4 Satz 1 des aktuellen Glücksspielstaatsvertrag  (GlüStV) nachzukommen, als auch den Jugend- und Spielerschutz umfassend zu gewährleisten. Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag besitzt noch eine Laufzeit bis einschließlich 30.06.2021. In den vorliegenden Entwurf für die ab dem 01.07.2021 geltende Nachfolgeregelung wurde ebenfalls eine Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen aufgenommen.

 

Neue Wettvermittlungsstellen genießen, im Gegensatz zu Wettvermittlungsstellen, für die bereits am 16. Juni 2020 ein Duldungsbescheid bestand, keinen Bestandschutz.

Diese müssen daher ein glückspielrechtliches Erlaubnisverfahren durchlaufen. Federführend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist hier die Regierung von Mittelfranken. Es ist davon auszugehen, dass die Stadt Fürth im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gehört wird und entsprechende Bedenken gegen eine Erlaubniserteilung geltend gemachten werden können. Konkrete Anfragen zu Anträgen, die der Regierung vorliegen, sind jedoch bisher hier nicht eingegangen. Weitere glücksspielrechtliche Möglichkeiten hier regelnd einzugreifen, stehen dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

 

Für Betriebe, die nach § 14 Abs. 2 AGGlüStV Bestandsschutz genießen und neue, zulässige Betriebe, kann im Rahmen von verstärkten Kontrollen der Betriebe die Einhaltung der bestehenden Bestimmungen des AGGlüStV überwacht werden. Etwaige Verstöße gegen das Verbot Minderjährige an Glücksspielen, zu denen auch Sportwetten zählen, teilnehmen zu lassen können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Fortgesetzte

Verstöße gegen die Rechtsordnung durch z. B. eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten in kurzer Zeit können gegebenenfalls die gewerberechtliche Zulässigkeit der betroffenen Person in Frage stellen.

 

Ziff. 1 des Antrags wird von der Baureferentin mündlich beantwortet.

 

Der Antrag ist damit erledigt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: