Keine Beschlussfassung, nur Kenntnisnahme.
Der Bau- und
Werkausschuss nimmt Kenntnis von der Vorlage der Verwaltung zu Ziff. 2 des
Antrags von Bündnis 90/Die Grünen vom 07.04.2021 (Erteilung von Konzessionen
für Glücksspielbetriebe, Spielhallen und Wettbüros).
Ziff. 1 des Antrags wird von der Baureferentin mündlich beantwortet. Der Antrag ist damit erledigt.
2.
Grundsätzliches Vorgehen der Verwaltung bei Anfragen zur Ansiedlung einer
Vergnügungsstätte (Spielhalle, Wettbüro, Glücksspielbetrieb)
a)
Prüfung im Rahmen von Anträgen a
b)
uf Bauvorbescheid oder Baugenehmigung
Für die Einrichtung
einer Vergnügungsstätte ist im Regelfall eine Baugenehmigung notwendig. Im
Verfahren wird die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht, insbesondere in
Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, geprüft. Ggf. ist darüber hinaus ein
Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung erforderlich.
Letztere kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung die Durchführung
der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und
Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
c)
Möglichkeiten der Regulierung nach BauGB
In einem
Bebauungsplan kann die Zulässigkeit einzelner Nutzungen, so auch von
Vergnügungsstätten, in Baugebieten nach BauNVO ausgeschlossen werden. Für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile kann in einem (einfachen) Bebauungsplan die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 2b BauGB reglementiert
werden. Grundsätzlich sind Vergnügungsstätten seit der BauNVO 1990 in
Kerngebieten zulässig, sogenannte nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten
(solche, die keinen größeren Einzugsbereich haben – bei Spielhallen hat die
Rechtsprechung hier einen Schwellenwert von ca. 100 m² Nutzfläche festgelegt)
auch im gewerblich geprägten Teil von Mischgebieten sowie ausnahmsweise in besonderen
Wohngebieten, Dorfgebieten, dem durch Wohnnutzungen geprägten Teil von
Mischgebieten sowie in urbanen Gebieten (§ 6a BauNVO). In Gewerbegebieten sind
beide Arten ausnahmsweise zulässig (s. auch Abbildung, aufgrund des Alters noch
ohne das später hinzugekommene urbane Gebiet). Im sog. unbeplanten Innenbereich
nach § 34 BauGB gelten diese Regelungen dort, wo faktische Baugebiete
existieren, sich also aus der prägenden Umgebungsbebauung ein Baugebiet nach
BauNVO ergibt.
Sofern ein
objektiver Bedarf besteht, kann durch die Formulierung entsprechender
Sanierungsziele die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ebenfalls für die Dauer
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme reglementiert werden.
Eine wirkungsvolle
Steuerung von Vergnügungsstätten bedarf jedoch i.d.R. und nach einheitlicher
Auffassung der Rechtsprechung einer gesamtstädtischen gutachterlichen
Betrachtung des Themas sowie einer
Umsetzung in die Bauleitplanung. Näheres zu dem Thema in den 2010
veröffentlichten Hinweisen der damaligen Obersten Baubehörde unter IIB5-4624.10-001/08
(byak.de)
d)
Ordnungsrechtliche Zulässigkeit (Stellungnahme des
Amts für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz)
Mit Änderungsgesetz vom
09.06.2020 wurden die bisher eher unspezifischen Regelungen des Gesetzes zur
Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
zum glücksspielrechtlichen Bereich der Wettvermittlungsstellen neu gefasst und
neue qualitative Anforderungen an diese sowie Regelungen zu Mindestabständen
aufgenommen. Dies geschah vor dem Hintergrund sowohl dem Begrenzungsauftrag in
§ 10a Abs. 4 Satz 1 des aktuellen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
nachzukommen, als auch den Jugend- und Spielerschutz umfassend zu
gewährleisten. Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag besitzt noch eine Laufzeit
bis einschließlich 30.06.2021. In den vorliegenden Entwurf für die ab dem
01.07.2021 geltende Nachfolgeregelung wurde ebenfalls eine Begrenzung der Zahl
der Wettvermittlungsstellen aufgenommen.
Neue Wettvermittlungsstellen
genießen, im Gegensatz zu Wettvermittlungsstellen, für die bereits am 16. Juni
2020 ein Duldungsbescheid bestand, keinen Bestandschutz.
Diese müssen daher ein
glückspielrechtliches Erlaubnisverfahren durchlaufen. Federführend im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens ist hier die Regierung von Mittelfranken. Es ist
davon auszugehen, dass die Stadt Fürth im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gehört
wird und entsprechende Bedenken gegen eine Erlaubniserteilung geltend gemachten
werden können. Konkrete Anfragen zu Anträgen, die der Regierung vorliegen, sind
jedoch bisher hier nicht eingegangen. Weitere glücksspielrechtliche
Möglichkeiten hier regelnd einzugreifen, stehen dem Amt für Umwelt, Ordnung und
Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Für Betriebe, die nach § 14 Abs.
2 AGGlüStV Bestandsschutz genießen und neue, zulässige Betriebe, kann im Rahmen
von verstärkten Kontrollen der Betriebe die Einhaltung der bestehenden
Bestimmungen des AGGlüStV überwacht werden. Etwaige Verstöße gegen das Verbot
Minderjährige an Glücksspielen, zu denen auch Sportwetten zählen, teilnehmen zu
lassen können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Fortgesetzte
Verstöße gegen die Rechtsordnung
durch z. B. eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten in kurzer Zeit können
gegebenenfalls die gewerberechtliche Zulässigkeit der betroffenen Person in
Frage stellen.
Ziff. 1 des Antrags wird von der Baureferentin mündlich beantwortet.
Der Antrag ist damit erledigt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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