Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsgruppe der AfD vom 15.05.2021: Vertagung TOP 6 -ö- Integriertes Klimaschutzkonzept
Vorlage
OA/0464/2021
Aktenzeichen
III/OA/U-ZUF
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Antrag wird abgelehnt.


Die Stadtratsfraktion der AfD hat folgenden Antrag gestellt:

 

Der TOP Ö6 "Integriertes Klimaschutzkonzept: Klimaschutzziele für die Stadt Fürth" wird vertagt bis ein geändertes Konzept mit folgenden Merkmalen vorliegt:

1.    gestrichen werden die planerischen Festlegungen für einzusparende CO2-Emissionen von nicht-öffentlicher Seite, d.h. von Privat

2.    dafür werden diejenigen CO2-Emissionen neu berücksichtigt, die sich als Folge der Umsetzung städtischer Vorhaben aller Art im Laufe eines Haushaltsjahres ergeben

 

Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung des Antrags mit folgenden Begründungen:

 

Die Verwaltung befindet sich gerade in der Erstellung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes, auf das sich der Antrag bezieht. Das Konzept soll in Umweltausschuss und Stadtrat Ende 2021 beraten und beschlossen werden. Die dem Stadtrat nun vorliegenden Empfehlungen der Verwaltung betreffen ausschließlich die festzulegenden Klimaschutzziele für die Stadt Fürth. Diese legen die zukünftige Ausrichtung des Konzeptes und der damit verbundenen Klimaschutzbestrebungen der Stadt fest.

 

Zu Punkt 1:

Klimaschutz betrifft alle. Jede*r sollte demnach einen Beitrag zur Eindämmung der voranschreitenden Klimakrise leisten. Kommunen haben dabei eine wichtige Vorbildfunktion, gleichwohl sind deren Möglichkeiten unmittelbar die Entwicklung zu beeinflussen, eher gering: Aus den vorliegenden Analysen geht hervor, dass der Anteil der kommunalen Einrichtungen am gesamten Treibhausgasausstoß der Stadt Fürth lediglich 1,3 % beträgt. Die großen Stellhebel zur Einsparung klimaschädlicher Gase liegen im Wirtschafts- und Verkehrssektor sowie im privaten Bereich. Um diese Gruppen zu erreichen, kann die Kommune beispielsweise Anreize bieten (bspw. Förderprogramme), die Attraktivität klimafreundlicher Alternativen erhöhen (bspw. ÖPNV, Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur) bzw. die klimaschädlicher Alternativen verringern oder umfassende Informationsangebote schaffen (z. B. durch Kampagnen, Beratungsstellen).

 

An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass mit der Beschlussfassung über die Klimaziele der Stadt Fürth Dritte nicht, wie dies im Antrag gleichwohl ausgeführt wird, eingeschränkt würden (etwa im Sinne eines „Vertrags zu Lasten Dritter“). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.03.2021 zum nationalen Klimaschutzgesetz wird insbes. mit der Wahrung der Freiheitsrechte zukünftiger Generationen begründet. Deren Lebensgrundlage wird durch ein unverändertes „weiter so“ und den dadurch voranschreitenden Klimawandel gefährdet. Diese höchstrichterliche Entscheidung macht vielmehr deutlich, dass ambitioniertes Klimaschutzhandeln erforderlich ist, um die Freiheitsrechte künftiger Generationen gewährleisten zu können.

 

In diesem Kontext darf auch angemerkt werden, dass kommunales Verwaltungshandeln - soweit erforderlich - sich sehr wohl auch z.B. auf den privaten Bereich auswirken kann (wie z.B. durch Regelungen der Bauleitplanung oder naturschutzrechtliche Schutzvorschriften, um hier nur zwei Bereiche zu nennen).

 

 

Zu Punkt 2:

In das Integrierte Klimaschutzkonzept wird selbstverständlich ein Monitoringsystem implementiert werden. Durch ein regelmäßiges Monitoring der Treibhausgasentwicklungen werden Emissionen bestehender und neuer Vorhaben auch weiterhin betrachtet.

 

Dieses Monitoring hat jedoch zwangsläufig gewisse Grenzen. Wie der Vorlage, deren Anlagen sowie den vorgelagerten Vorstellungen der Ergebnisse der Treibhausgasbilanzierung des Büros seecon zu entnehmen war, beruht die Bilanzierung von Treibhausgasen für die Stadt Fürth auf der sogenannten „BISKO“ Methode (Bilanzierungs-Systematik Kommunal), die von Kommunen deutschlandweit angewendet wird. Vorteil ist, dass mit dieser Methode ein anerkanntes, einheitliches Verfahren existiert, mit dessen Hilfe Kommunen untereinander vergleichbar sind (Benchmarking). Grundlage dieser Methode ist das sogenannte „Territorialprinzip“. Dieses Prinzip bezieht sich explizit auf die Stadtgrenzen, nimmt also Vorketten, z.B. andernorts produzierte und nach Fürth transportierte Güter, nicht in die Berechnung mit auf (Ausnahme: bei Energieträgern).

 

Der entstehende Mehraufwand durch die Abbildung und Berechnung von solchen Produktlebenszyklen, wie im Antrag angesprochen, ist, da nicht fachlicher Standard, nicht Teil der durch Bundesmittel geförderten Konzepterstellung, die noch bis Mitte 2022 läuft und kann zudem auch durch das Klimaschutzmanagement nicht geleistet werden.

 

Natürlich versucht das Klimaschutzmanagement, soweit wie möglich in den noch zu formulierenden Maßnahmen über das Territorialprinzip hinausgehende Ansätze zu berücksichtigen und dadurch gewisse Steuerungsmöglichkeiten für eine Reduzierung globaler Auswirkungen anzustreben.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: