Betreff
Erlass einer Verordnung über öffentliche Anschläge
Vorlage
OA/0480/2021
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt den Erlass der im Entwurf beigefügten Verordnung über öffentliche Anschläge.


Die Verordnung der Stadt Fürth über öffentliche Anschläge vom 21.02.2001 ist mit Ablauf des 07.03.2021 außer Kraft getreten. Es ist daher der Neuerlass einer Verordnung über öffentliche Anschläge beabsichtigt.

 

Die Verordnung beruht auf Art. 28 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG). Der Erlass dieser Verordnung wird, wie bisher, durch das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz vorbereitet, der Vollzug der Verordnung soll unverändert dem Tiefbauamt obliegen. Inhaltlich orientiert sich der vorgelegte Verordnungsentwurf an der bisherigen Verordnung.

Zu den wesentlichen Regelungen:

 

Die Verordnung bezieht sich auf öffentliche Anschläge (darunter sind alle Arten von Plakaten, Zetteln, Aufklebern und Bildern zu verstehen) die nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen (ortsfeste Wirtschaftswerbung), unabhängig davon, ob diese an Gebäuden, Bauzäunen, Plakatanschlagtafeln und -säulen oder (mobilen) Plakatständern angebracht werden. Öffentliche Anschläge, so § 1 des Verordnungsentwurfs, dürfen nur auf den durch die Stadt Fürth aufgestellten ortsfesten Anschlagflächen angebracht werden. Ebenso dürfen Darstellungen durch Bildwerfer (Projektoren, Beamer, o.ä.) in der Öffentlichkeit nicht vorgeführt werden.

 

In § 2 des Verordnungsentwurfs werden Ausnahmen für politische Parteien im Vorfeld von Wahlen sowie u.a. für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften auf Anschlagtafeln an deren eigenen Gebäuden, Grundstücken oder Versammlungsräumen formuliert.

 

§ 3 des Verordnungsentwurfs sieht eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall vor und bestimmt, dass die Befreiung durch andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Gestattungen (z.B. nach der Sondernutzungssatzung) ersetzt werden.

 

Weiter enthält der Verordnungsentwurf einen Verweis auf die gesetzliche Möglichkeit, unerlaubte Anschläge beseitigen zu lassen und Regelungen über Ordnungswidrigkeiten sowie zum In-Kraft-Treten. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und 20 Jahre gelten.

 

Der Verordnungsentwurf wurde intern mit dem Rechtsamt, dem Tiefbauamt, der Bauaufsicht und dem Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung abgestimmt.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Verordnung über öffentliche Anschläge - Entwurf