Entfällt, da Kenntnisnahme.
Zu o.g. Antrag wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1)
a. Wie legt die Fürther Ausländerbehörde
das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung aus? Wird vornehmlich
wohlwollend den Asylsuchenden gegenüber gehandelt oder ist es Ziel der Behörde,
diese Fälle so wenig zahlreich wie möglich zu halten?
Die Ausländerbehörde Fürth führt im
Aufenthaltsrecht Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis aus. Soweit die
Rechtslage ein Entscheidungsermessen einräumt, ist die oberste Landesbehörde,
d. h. das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
befugt, ermessenslenkende Weisungen zu erlassen, die die Ausländerbehörden
verpflichtend zu beachten haben. Zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und
Integration mit Datum vom 10.12.2019, aktualisiert am 13.07.2020, ein
82-seitiges Weisungsschreiben, an dessen Vorgaben sich die Ausländerbehörde
Fürth selbstverständlich hält.
Ziel der Behörde ist es, entsprechend
dem verfassungsmäßigen Gebot aus Art. 20 Abs. 3 GG nach Recht und Gesetz zu
handeln.
b. Welche Vorgaben gibt es für die
Einzelfallentscheidungen und wer gibt diese grobe Linie vor?
Insoweit darf zunächst auf die Antwort
zu Ziff. 1a verwiesen werden. Neben den ministeriellen Weisungen wird
gerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung
berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wird jeder Antrag anhand der Umstände
des Einzelfalls eingehend geprüft.
c. Worauf gründet sich das jeweilige
Vorgehen?
Das Vorgehen der Ausländerbehörde Fürth
gründet sich auf Bundesrecht, ministerielle Weisungen und Rechtsprechung.
d. Woran liegt es, dass in letzter Zeit
einige in der Öffentlichkeit sehr umstrittene Entscheidungen getroffen wurden?
Aufenthaltsrechtlich waren die
angesprochenen Entscheidungen weder rechtlich fragwürdig noch umstritten, denn
sämtliche Bescheide sind gerichtlich überprüft und bestätigt worden. Somit
handelte insbesondere die Ausländerbehörde Fürth durchgehend rechtskonform.
Problematisch ist in derartigen Fällen, dass sich die Asylverfahren und oftmals
daran anschließende Gerichtsverfahren über lange Zeit hinziehen. Steht dann
nach mehreren Jahren fest, dass der ablehnende Asylbescheid rechtmäßig ist und
die Betroffenen damit vollziehbar ausreisepflichtig sind, sind diese,
insbesondere Kinder, unter Umständen bereits gut integriert.
e. Wie viele Menschen wurden in Fürth
abgeschoben, weil ihnen formal gültige Unterlagen gefehlt haben, die einen
weiteren Aufenthaltsstatus ermöglicht hätten?
Keine.
Zu 2)
Die Verwaltung stellt die Verfahrensschritte und kommunalen
Entscheidungsspielräume in einem kurzen Gutachten dar und leitet eine Prüfung
ein, ob bei den umstrittenen Fällen der letzten Zeit die Entscheidungen
juristisch einwandfrei waren. Sie prüft auch etwaige Ermessensspielräume und
Möglichkeiten der Stellungnahme gegenüber entscheidungsbefugten Instanzen – mit
dem Ziel, dem mehrfach erklärten Willen des Stadtrats zu entsprechen.
Wie bereits in den zurückliegenden Sitzungen des Finanz- und Verwaltungsausschusses
dargelegt, ist während eines laufenden Asylverfahrens das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) die maßgebliche Behörde. Die Ausländerbehörde
ist lediglich dafür zuständig, die Aufenthaltsgestattung, die einem
Asylbewerber zusteht, zu erteilen und diese sodann auch während des
Asylverfahrens zu verlängern. Mit Bestandskraft des Asylbescheids, etwa nach
erfolglos durchgeführten Gerichtsverfahren, ist das Asylverfahren
abgeschlossen. Die Aufenthaltsgestattung erlischt kraft Gesetzes.
Die Ausreisepflicht der Betroffenen ergibt sich in derartigen Fällen
unmittelbar aus dem entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörde Fürth ist verpflichtet, diese vom
BAMF festgelegte Ausreisepflicht in einer
sog. Grenzübertrittsbescheinigung zu dokumentieren und selbige den
Betroffenen zuzustellen. Die Grenzübertrittsbescheinigung selbst ist keine
aufenthaltsrechtliche Entscheidung, sondern nur ein gesetzlich vorgeschriebenes
Instrument zur Überwachung der Erfüllung der Ausreisepflicht.
Die Zuständigkeit für vollziehbar ausreisepflichtige Staatsangehörige
folgender Herkunftsländer liegt bei der Zentralen Ausländerbehörde der
Regierung von Mittelfranken:
Afghanistan, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina,
Georgien, Ghana, Irak, Kasachstan, Kirgistan, Kosovo, Marokko, Mazedonien,
Moldau, Montenegro, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Senegal, Serbien,
Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland
sowie Ausländer mit bereits zuerkanntem Schutzstatus in einem
Dublin-Mitgliedsstaat und sog. Dublinfälle,
Die Ausländerbehörde Fürth ist in diesen Fällen verpflichtet, die
Sachbearbeitung nach Abschluss der Asylverfahren der Betroffenen an die
Zentrale Ausländerbehörde abzugeben.
Die in den zurückliegenden Sitzungen des Finanz- und
Verwaltungsausschusses behandelten Entscheidungen wurden gerichtlich überprüft
und bestätigt. Insoweit wurde die Sach- und Rechtslage stets ausführlich und
transparent dargelegt. Im Übrigen steht der Ausländerbehörde Fürth die
Überprüfung von Entscheidungen übergeordneter Stellen, wie der Zentralen
Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken, selbstredend nicht zu.
Der Stadtrat hat in Einzelfällen die Möglichkeit, bestimmte
Standpunkte bzw. Stellungnahmen zu beschließen. Gegenüber entscheidungsbefugten
Instanzen können diese allerdings nur den Charakter einer Willensbekundung
haben, rechtlich bindend sind sie nicht.
Abschließend wird informatorisch mitgeteilt, dass die Ausländerbehörde
Fürth seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung am 01.01.2020:
8 Anträge auf Ausbildungsduldung bewilligt sowie nur
1 Antrag auf Ausbildungsduldung abgelehnt hat sowie
4 Anträge auf Beschäftigungsduldung bewilligt und nur
1 Antrag auf Beschäftigungsduldung abgelehnt hat.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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