Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.07.2021 – Stellungnahme der Fürther Ausländerbehörde zu umstrittenen Abschiebungen
Vorlage
Rf. III/0152/2021
Aktenzeichen
III/Mö
Art
Beschlussvorlage - R

Entfällt, da Kenntnisnahme.


Zu o.g. Antrag wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1)

a.      Wie legt die Fürther Ausländerbehörde das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung aus? Wird vornehmlich wohlwollend den Asylsuchenden gegenüber gehandelt oder ist es Ziel der Behörde, diese Fälle so wenig zahlreich wie möglich zu halten?

 

Die Ausländerbehörde Fürth führt im Aufenthaltsrecht Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis aus. Soweit die Rechtslage ein Entscheidungsermessen einräumt, ist die oberste Landesbehörde, d. h. das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, befugt, ermessenslenkende Weisungen zu erlassen, die die Ausländerbehörden verpflichtend zu beachten haben. Zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Datum vom 10.12.2019, aktualisiert am 13.07.2020, ein 82-seitiges Weisungsschreiben, an dessen Vorgaben sich die Ausländerbehörde Fürth selbstverständlich hält.

Ziel der Behörde ist es, entsprechend dem verfassungsmäßigen Gebot aus Art. 20 Abs. 3 GG nach Recht und Gesetz zu handeln.

 

b.      Welche Vorgaben gibt es für die Einzelfallentscheidungen und wer gibt diese grobe Linie vor?

 

Insoweit darf zunächst auf die Antwort zu Ziff. 1a verwiesen werden. Neben den ministeriellen Weisungen wird gerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wird jeder Antrag anhand der Umstände des Einzelfalls eingehend geprüft.

 

c.       Worauf gründet sich das jeweilige Vorgehen?

 

Das Vorgehen der Ausländerbehörde Fürth gründet sich auf Bundesrecht, ministerielle Weisungen und Rechtsprechung.

 

d.      Woran liegt es, dass in letzter Zeit einige in der Öffentlichkeit sehr umstrittene Entscheidungen getroffen wurden?

 

Aufenthaltsrechtlich waren die angesprochenen Entscheidungen weder rechtlich fragwürdig noch umstritten, denn sämtliche Bescheide sind gerichtlich überprüft und bestätigt worden. Somit handelte insbesondere die Ausländerbehörde Fürth durchgehend rechtskonform. Problematisch ist in derartigen Fällen, dass sich die Asylverfahren und oftmals daran anschließende Gerichtsverfahren über lange Zeit hinziehen. Steht dann nach mehreren Jahren fest, dass der ablehnende Asylbescheid rechtmäßig ist und die Betroffenen damit vollziehbar ausreisepflichtig sind, sind diese, insbesondere Kinder, unter Umständen bereits gut integriert.

 

e.       Wie viele Menschen wurden in Fürth abgeschoben, weil ihnen formal gültige Unterlagen gefehlt haben, die einen weiteren Aufenthaltsstatus ermöglicht hätten?

 

Keine.

 

Zu 2)

Die Verwaltung stellt die Verfahrensschritte und kommunalen Entscheidungsspielräume in einem kurzen Gutachten dar und leitet eine Prüfung ein, ob bei den umstrittenen Fällen der letzten Zeit die Entscheidungen juristisch einwandfrei waren. Sie prüft auch etwaige Ermessensspielräume und Möglichkeiten der Stellungnahme gegenüber entscheidungsbefugten Instanzen – mit dem Ziel, dem mehrfach erklärten Willen des Stadtrats zu entsprechen.

 

Wie bereits in den zurückliegenden Sitzungen des Finanz- und Verwaltungsausschusses dargelegt, ist während eines laufenden Asylverfahrens das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die maßgebliche Behörde. Die Ausländerbehörde ist lediglich dafür zuständig, die Aufenthaltsgestattung, die einem Asylbewerber zusteht, zu erteilen und diese sodann auch während des Asylverfahrens zu verlängern. Mit Bestandskraft des Asylbescheids, etwa nach erfolglos durchgeführten Gerichtsverfahren, ist das Asylverfahren abgeschlossen. Die Aufenthaltsgestattung erlischt kraft Gesetzes.

 

Die Ausreisepflicht der Betroffenen ergibt sich in derartigen Fällen unmittelbar aus dem entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörde Fürth ist verpflichtet, diese vom BAMF festgelegte Ausreisepflicht in einer sog. Grenzübertrittsbescheinigung zu dokumentieren und selbige den Betroffenen zuzustellen. Die Grenzübertrittsbescheinigung selbst ist keine aufenthaltsrechtliche Entscheidung, sondern nur ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument zur Überwachung der Erfüllung der Ausreisepflicht.

 

Die Zuständigkeit für vollziehbar ausreisepflichtige Staatsangehörige folgender Herkunftsländer liegt bei der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken:

Afghanistan, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Irak, Kasachstan, Kirgistan, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Senegal, Serbien, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland

sowie Ausländer mit bereits zuerkanntem Schutzstatus in einem Dublin-Mitgliedsstaat und sog. Dublinfälle,

 

Die Ausländerbehörde Fürth ist in diesen Fällen verpflichtet, die Sachbearbeitung nach Abschluss der Asylverfahren der Betroffenen an die Zentrale Ausländerbehörde abzugeben.

 

Die in den zurückliegenden Sitzungen des Finanz- und Verwaltungsausschusses behandelten Entscheidungen wurden gerichtlich überprüft und bestätigt. Insoweit wurde die Sach- und Rechtslage stets ausführlich und transparent dargelegt. Im Übrigen steht der Ausländerbehörde Fürth die Überprüfung von Entscheidungen übergeordneter Stellen, wie der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken, selbstredend nicht zu.

 

Der Stadtrat hat in Einzelfällen die Möglichkeit, bestimmte Standpunkte bzw. Stellungnahmen zu beschließen. Gegenüber entscheidungsbefugten Instanzen können diese allerdings nur den Charakter einer Willensbekundung haben, rechtlich bindend sind sie nicht.

 

Abschließend wird informatorisch mitgeteilt, dass die Ausländerbehörde Fürth seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung am 01.01.2020:

 

8 Anträge auf Ausbildungsduldung bewilligt sowie nur

1 Antrag auf Ausbildungsduldung abgelehnt hat sowie

 

4 Anträge auf Beschäftigungsduldung bewilligt und nur

1 Antrag auf Beschäftigungsduldung abgelehnt hat.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: