Sitzung: 17.09.2025 AJJ/074/2025
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Vorlage: JgA/0754/2025
1. Die Pflegepauschale für Kinder in
Bereitschaftspflege wird
mit Wirkung zum 01.01.2026 wie folgt festgelegt:
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Tagessatz neu |
1. bis 90.Tag |
ab dem 91. Tag |
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Bereitschaftspflegepauschale
Für qualifizierte Familien, die über Vertragspartner
(Träger) belegt werden |
115,00 € |
75,00 € |
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bisher (seit 01.01.2024)
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93,00 €
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61,00 €
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2. Die den Bereitschaftspflegeeltern gewährte
Bereithaltegebühr von 25 % des täglichen Pauschalbetrags entsprechend der
jeweils aktuellen Fassung der Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und
Städtetags erhöht sich folglich ab 01.01.2026 von bisher
23,25 € auf 28,75 €.
3. Fahrtkosten
der Bereitschaftspflegeeltern (zur
Umgangsbegleitung, Kontaktanbahnung, Therapien, Kindertagesbetreuung etc.)
werden weiterhin mittels einer Pauschale i.H.v. 30,00 € pro Monat abgegolten; dafür muss das Kind an mindestens 7 Tagen im
jeweiligen Monat betreut worden sein.
4. Wegen der pädagogischen Erfordernisse werden weiterhin
bis zu 5 Nachbetreuungskontakte (nach Ende des
Bereitschaftspflegeverhältnisses) pauschal mit je 50,00 € vergütet, worin Fahrtkosten für bis zu 100 km Entfernung
enthalten sind. Ab dem 101. Kilometer kann eine Wegstreckenentschädigung,
analog der geltenden Fassung des Bayerischen Reisekostengesetzes (aktuell 0,40
Euro pro km), abgerechnet werden.
5. Beim Weihnachtsgeld
(aktuell 40,- €), dem täglichen Urlaubsgeld
(aktuell 6,- €) sowie -nach Bedarfsfeststellung- der Bekleidungspauschale (aktuell 270,- € für 6 Monate) werden
weiterhin die jeweils geltenden Regelungen für Vollzeitpflege analog
übernommen.
6. Erschwerniszuschläge/Sonderreglungen:
Wie bisher kann das Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien entscheiden, ob auf-
grund besonderer Umstände des Einzelfalls der monatliche
Erschwerniszuschlag i.H.v. 250,- € zu gewähren ist.
Zusätzliche, den Unterhaltsbedarf nach Nr. 2.2.1 der
„Pflegekinderrichtlinien“ überschreitende Leistungen in atypischen Einzelfällen
werden nach dem individuellen Bedarf und nur nach Maßgabe des Hilfeplans
bewilligt. Wird dabei die Abrechnung von Sonderfahrtkosten gewährt, so kommt
auch hierfür analog das Bayerische Reisekostengesetz zur Anwendung (vgl. Ziffer
4.).
