Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

1.    Die Pflegepauschale für Kinder in Bereitschaftspflege wird

mit Wirkung zum 01.01.2026 wie folgt festgelegt:

Tagessatz neu

1. bis 90.Tag

ab dem 91. Tag

Bereitschaftspflegepauschale

Für qualifizierte Familien, die über Vertragspartner (Träger) belegt werden

115,00 €

75,00 €

bisher (seit 01.01.2024) :

93,00 €

61,00 €

2.    Die den Bereitschaftspflegeeltern gewährte Bereithaltegebühr von 25 % des täglichen Pauschalbetrags entsprechend der jeweils aktuellen Fassung der Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und Städtetags erhöht sich folglich ab 01.01.2026 von bisher 23,25 € auf 28,75 €.

3.    Fahrtkosten der Bereitschaftspflegeeltern (zur Umgangsbegleitung, Kontaktanbahnung, Therapien, Kindertagesbetreuung etc.) werden weiterhin mittels einer Pauschale i.H.v. 30,00 € pro Monat abgegolten; dafür muss das Kind an mindestens 7 Tagen im jeweiligen Monat betreut worden sein.

4.    Wegen der pädagogischen Erfordernisse werden weiterhin bis zu 5 Nachbetreuungskontakte (nach Ende des Bereitschaftspflegeverhältnisses) pauschal mit je 50,00 € vergütet, worin Fahrtkosten für bis zu 100 km Entfernung enthalten sind. Ab dem 101. Kilometer kann eine Wegstreckenentschädigung, analog der geltenden Fassung des Bayerischen Reisekostengesetzes (aktuell 0,40 Euro pro km), abgerechnet werden.

5.    Beim Weihnachtsgeld (aktuell 40,- €), dem täglichen Urlaubsgeld (aktuell 6,- €) sowie -nach Bedarfsfeststellung- der Bekleidungspauschale (aktuell 270,- € für 6 Monate) werden weiterhin die jeweils geltenden Regelungen für Vollzeitpflege analog übernommen.

6.    Erschwerniszuschläge/Sonderreglungen:

Wie bisher kann das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien entscheiden, ob auf-

grund besonderer Umstände des Einzelfalls der monatliche Erschwerniszuschlag i.H.v. 250,- € zu gewähren ist.

Zusätzliche, den Unterhaltsbedarf nach Nr. 2.2.1 der „Pflegekinderrichtlinien“ überschreitende Leistungen in atypischen Einzelfällen werden nach dem individuellen Bedarf und nur nach Maßgabe des Hilfeplans bewilligt. Wird dabei die Abrechnung von Sonderfahrtkosten gewährt, so kommt auch hierfür analog das Bayerische Reisekostengesetz zur Anwendung (vgl. Ziffer 4.).