1. Die Ausführungen des
Baureferates werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt, gem. der Vorlage der
Verwaltung, die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 331a „Kurgartenstraße“ zu verlängern. Der
genaue Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Planblatt (als Bestandteil der
Satzung) zu entnehmen.
Dem Baureferat wurde für den Erdgeschossbereich einer bestehenden
Gewerbefläche in der Kurgartenstraße 54 ein Antrag auf Nutzungsänderung in zehn
eigenständige Spielhallen und ein Bowlingcenter mit Gastronomie vorgelegt.
Das Grundstück Fl. Nr. 989/5 Gemarkung Fürth, Kurgartenstraße 54 ist im
wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fürth als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt für diesen Bereich
nicht vor.
Aufgrund der Lage des Grundstückes innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles, richtet sich somit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
von Vorhaben derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht der eines Gewerbegebietes
(GE) i. S. des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
können Vergnügungsstätten (worunter auch Spielhallen zu subsumieren sind)
ausnahmsweise zugelassen werden.
Nach Auffassung des Baureferates handelt es sich bei dem vorliegenden
Antrag auf Nutzungsänderung um mindestens zwei kerngebietstypische
Vergnügungsstätten (zu je 432 m² und 960 m²), von denen eine nachhaltige
negative Beeinträchtigung auf den benachbarten Technologiepark Uferstadt
ausgehen dürfte.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 24.02.2010 wurde
daher das Satzungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 331a
„Kurgartenstraße“ förmlich eingeleitet. Die Zielsetzung des
Einleitungsbeschluss wurde mit Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom
17.11.2010 nochmals konkretisiert.
Da zu befürchten war,
dass die Durchführung der Bauleitplanung durch das Vorhaben (Bauantrag)
unmöglich oder wesentlich erschwert wird, wurde Entscheidung über die
Zulässigkeit des Vorhabens zunächst gem. § 15 Baugesetzbuch (BauGB) für einen
Zeitraum von 12 Monaten (bis zum 05.03.2011) ausgesetzt.
Nachdem diese Frist
abgelaufen war, hat der Stratrat zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre
gem. § 14 i.V.m. § 16 BauGB beschlossen, die gemäß ortsüblicher Bekanntmachung
am 04.03.2011 in Kraft getreten ist und außer Kraft treten sollte, sobald und
soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden
ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 02.03.2012.
Nachdem jedoch die
Prognose für den notwendigen Zeitbedarf zur Grundlagenermittlung der
städtebaulichen Konfliktanalyse und der bauplanungsrechtlichen Steuerung von
Vergnügungsstätten als unzureichend erwiesen hat. Ist die Satzung über die
Veränderungssperre um ein weiters Jahr bis zum 01.03.2013 zu verlängern.
2. Inhalt
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 i.
V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.08.1998 (GVBl. S. 796; BayRS 2020-1-1-I)
zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung über eine
Veränderungssperre:
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Bei dem räumlichen Geltungsbereich handelt es sich um das
Gebiet im Bereich Dr.- Mack- Straße, Kurgartenstraße, Schwabenstraße,
Frankenstraße, Ludwig- Quellen- Straße und Nürnberger Straße in der Gemarkung
Fürth.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der beiliegenden
Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre, Teil der Satzung ist.
§ 2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre;
Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2.
Erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre ist am 04.03.2011
in Kraft getreten und dauerte zunächst 1 Jahr bis zum 02.03.2012.
Sie wird um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 02.03.2012
in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich
ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf
des 01.03.2013.
Die Stadt Fürth kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn
besondere Umstände es erfordern - mit Zustimmung der Regierung von
Mittelfranken nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2
BauGB).
Hinweis
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den
Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach §
15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für die dadurch entstandenen
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs.
1 Satz 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei der Stadt Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Kommt
eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruches richtet sich
nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Unbeachtlich werden nachfolgende Verletzungen der Vorschriften:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt
Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Der Sachverhalt,
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1
BauGB).
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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ja |
bei
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Planblatt mit Geltungsbereich der Veränderungssperre (als Bestandteil der Satzung)