1. Der Bau- und
Werkausschuss billigt den Entwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. XIII
vom 14.12.2011 sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht.
2. Den Abwägungsvorschlägen des Baureferates wird beigetreten.
3. Die Einwendungen des SVA und
des TfA bleiben unter Kenntnis der geäußerten Sicherheitsbedenken gem. der
Argumentation des Vorhabenträgers unberücksichtigt.
4. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.
Mit dem Beschluss des Bauausschusses vom 01.06.05 wurde die
Grundsatzentscheidung zur Realisierung des Nahversorgungszentrums Fürth -
Dambach südlich der Breslauer Straße getroffen.
Um für die Umsetzung dieser Baumaßnahme die rechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen, wurde das Verfahren zur Aufstellung für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan V + E Nr. XIII Nahversorgungszentrum an der Breslauer Str. durch
den Stadtrat förmlich eingeleitet.
Ein entsprechender formloser Antrag der Fa. NORMA liegt der Stadt Fürth vor.
Der Einleitungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht (Stadtzeitung Nr. 1 -
21.01.09), die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit einer
abschließenden Erörterung wurde durchgeführt (27.08. - 10.09.09) und die
Behörden, sowie sonstige Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren
beteiligt. Sie waren aufgefordert ihre Stellungnahmen bis spätestens 12.11.10
abzugeben.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ging ein Einwand ein.
Dieser wird nachfolgend mit einem entsprechenden Abwägungsvorschlag (kursiv)
dargestellt.
Es wird befürchtet, dass es durch das Nahversorgungszentrum bei der Metzgerei
in Oberfürberg zu Umsatzeinbußen kommt und Arbeits- und Ausbildungsplätze beim
bestehenden Einzelhandel in Oberfürberg verloren gehen.
Auf Grund der Lage des
Nahversorgungszentrums an der Breslauer Straße wird sich die Kundschaft im
Wesentlichen aus den Bereichen Unterfürberg sowie Dambach generieren; somit die
Auswirkungen auf Oberfürberg gering bleiben. Insbesonderen sind die
Auswirkungen auf die Metzgerei als gering anzusehen, da der Metzger in
Oberfürberg Handwerksqualität und Service anbietet die im Nahversorgungszentrum
in dieser Qualität nicht zu erwarten sind.
Bezüglich der Arbeitsplätze kann festgestellt werden, dass es durch die
geplante Ansiedlung der Geschäfte möglicherweise zum Verlust des einen oder
anderen Arbeitsplatzes in Oberfürberg kommen kann. Dies wird jedoch durch die
im Nahversorgungszentrum zu erwartende Anzahl an neuen Arbeitsplätzen bei
Weitem kompensiert.
Somit wird der Einwand zurückgewiesen.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen eine Vielzahl
von Einwendungen ein, diese werden nachfolgend zusammengefasst und mit dem
jeweiligen Abwägungsvorschlag (kursiv) dargestellt.
Die ausführliche Darstellung der Sachverhalte und die entsprechenden
Abwägungsvorschläge liegen als Anlage bei.
Regierung von Mittelfranken (A1)
Aus
landesplanerischer Sicht wird auf die Einschaltung der betroffenen Dienststellen zur
Raumordnung und Landesplanung hingewiesen.
Dem Hinweis wurde durch die Beteiligung der
Unteren Landesplanungsbehörde entsprochen.
Somit
wird der Hinweis berücksichtigt.
Wasserwirtschaftsamt (C6)
Für
die Renaturierungsmaßnahmen sind wasserrechtliche Verfahren notwendig.
Die dem naturschutzrechtlichen Eingriff
zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen wurden im Rahmen des Ökokontos bereits 2004
mit den entsprechenden Plangenehmigungen realisiert.
Der
Zufluss zur Kläranlage ist übergangsmäßig
zu drosseln (Bescheid Stadt Fürth 27.03.09)
Die Einwände des WWA werden durch die
Entwässerung im Trennsystem und die Einleitung des Regenwassers in den Main-Donau-Kanal
berücksichtigt; das Einleitungsbauwerk befindet sich derzeit im Bau.
Somit werden die Einwände berücksichtigt.
Deutsche Telekom (G22)
Die Telekom
ist
mindestens drei Monate vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen schriftlich zu
benachrichtigen. ln den
Verkehrsflächen sind ausreichende Kabeltrassen vorzusehen.
Bei Baumpflanzungen ist das Merkblatt
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten.
Nachdem es sich hier um einen Vorhaben- und
Erschließungsplan handelt, werden die Anregungen direkt an den Vorhabenträger
weitergeleitet.
Somit
werden die Einwände berücksichtigt.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (J36)
Der
Beginn der Erdarbeiten ist 2 Wochen vorher beim LfD anzuzeigen. Die Bauausführenden sind
darauf
hinzuweisen, dass bei zu Tage tretenden Bodendenkmälern Meldepflicht besteht.
Nachdem es sich hier um einen Vorhaben und
Erschließungsplan handelt, werden die Anregungen direkt an den Vorhabenträger
weitergeleitet.
Somit
wird der Einwand berücksichtigt.
Landesverband des Bayerischen Einzelhandels Nürnberg (42)
Um
die Zulässigkeit eines Discountmarktes auszuschließen, sollte die Bezeichnung „Verbrauchermarkt“ benutzt werden.
Die Bezeichnung „Verbrauchermarkt“ wird übernommen.
Somit
werden die Einwände berücksichtigt.
Ordnungsamt (Q66)
Immissionsschutz:
Durch das Schallgutachten wird nachgewiesen, dass die Immissionsrichtwerte
eingehalten werden können. Eine entsprechende Festsetzung ist notwendig, um die
Einhaltung der Werte zu gewährleisten.
Auf nächtliche Anlieferungen (22:00 - 06:00 Uhr) ist vollständig zu verzichten.
Die nächtliche Nutzung des Kundenparkplatzes ist auszuschließen.
Eine entsprechende
Festsetzung zum Schallschutz und zum Ausschluss der Nachtanlieferung
wurde in den Bauleitplan übernommen.
Die Regelungen bezüglich
der Nutzung des Parkplatzes und der Anlieferzeiten werden zusätzlich im
städtebaulichen Vertrag geregelt.
Somit
werden die Einwände berücksichtigt.
Naturschutz:
Gem. Landesbund für Vogelschutz (LBV) und Bund Naturschutz (BN) finden sich im
Geltungsbereich jährlich wiederkehrend mehrere Brutpaare des Kiebitzes ein;
siehe auch Artenschutzkartierung der Stadt Fürth (Obj. Nr. 6531-385).
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom November 2009 wurde
von einem potentiellen Vorkommen von Kiebitzen gesprochen.
Im Rahmen der saP ergab sich, dass die Verbotstatbestände des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für die Vogelarten nach der
Vogelschutzrichtlinie nicht erfüllt seien.
Eine Ausnahme von den Verboten des BNatSchG sei somit nicht erforderlich.
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sei es jedoch
erforderlich, dass die Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit erfolgt. Im
Herbst / Winter sollte auf den Flächen eine geeignete Aussaat erfolgen, um die
Fläche für den Kiebitz im Frühjahr unattraktiv zu machen, so dass er dort nicht
mehr brütet und Konflikte somit vermieden werden.
Nach Durchsicht der saP (Nov.
2009) hat die Reg. v. Mfr. festgestellt, dass der Bestand und die Betroffenheit
der europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
offensichtlich nur mangelhaft berücksichtigt wurde.
Die Stellungnahme des OA bezieht sich auf die Unterlagen zur
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP) vom November 2009. Im Jahr 2011 wurde eine Kartierung der Tierwelt durchgeführt und eine aktualisierte saP vorgelegt. Darin wird auch anders als in
der saP von 2009 der Bereich des angrenzenden Bebauungsplanes 278 d mit berücksichtigt,
der ebenfalls zeitnah bebaut werden soll und
als Ausweichfläche nicht erhalten bleibt. Als planungsrelevante Arten
wurden die Vogelarten Kiebitz und Feldlerche nachgewiesen, deren Brutplätze
sind von der geplanten Bebauung betroffen. Daher wurden für diese Arten
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(CEF-Maßnahmen) empfohlen, um die lokalen Populationen zu erhalten.
Für die Feldlerche werden
entsprechend dem Gutachten an geeigneter Stelle auf einer Fläche (s.A.) von ca.
1 ha mindestens zwei sogenannte „Lerchenfenster" (20 mX2m) gemäß der Anleitung des LBV angelegt. Die Anlage und der Erhalt werden durch
entsprechende Vereinbarungen im Zuge des städtebaulichen Vertrages gesichert
(privatrechtliche Vereinbarungen).
Für den Kiebitz wurde im Frühjahr 2011 eine Suche nach stadteigenen, für
die Durchführung von CEF-Maßnahmen geeigneten Flächen, durchgeführt (siehe
Gutachten). Die dabei gefundenen Bereiche sind von der Regierung von
Mittelfranken als geeignet beurteilt worden.
Die Verfügbarkeit der Flurstücke wurde von der Stadt Fürth geprüft.
Biotopgestaltende Maßnahmen auf den Flächen
sollen vor dem Beginn der Baumaßnahmen durchgeführt werden.
Die Anlage und der Erhalt werden durch
entsprechende Vereinbarungen im Zuge des städtebaulichen Vertrages gesichert.
Auf einen Widerspruch in der Begründung wird hingewiesen, es wird
ausgeführt, dass keine Vorkommen von Arten des im Rahmen der saP zu prüfenden
Artenspektrums bekannt seien. Gleichzeitig wird aber im Umweltbericht das
Vorkommen streng geschützter Tierarten genannt.
Eine
entsprechende Änderung der Begründung wurde vorgenommen.
Der Text im Umweltbericht „Pflanzen und Tiere", „vorhandene
Umweltsituation" ist wie folgt zu ändern: Vorkommen der streng geschützten
und gem. „Rote Liste Bayern" stark gefährdeten Tierarten Feldhase, Kiebitz
und Rebhuhn.
Der Umweltbericht wurde entsprechend
geändert.
Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Eingriff- / Ausgleichsbilanzierung vorzulegen ist, in der die
einzelnen Teilflächen nachvollziehbar dargestellt sind.
Die naturschutzrechtliche Eingriff- / Ausgleichsbilanzierung
wurde überarbeitet und mit einem Plan in dem die einzelnen Teilflächen
nachvollziehbar dargestellt sind ergänzt.
Somit
werden die Einwände berücksichtigt.
Bund Naturschutz Fürth (S71)
Der
BN fordert für
die Vogelart Kiebitze (streng geschützt, stark gefährdet, Rote Liste), die gesetzlichen Vorschriften genauestens einzuhalten.
Der BN bezieht sich auf die Unterlagen zur saP vom November 2009. Mittlerweilen wurde eine aktualisierte saP (August 2011) vorgelegt. Als relevante Art wurde u. a. der
Kiebitz nachgewiesen, dessen Brutplätze von der geplanten Bebauung betroffen
sind. Daher wurde für diese Art eine Maßnahme zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) empfohlen, um die
lokale Population zu erhalten.
Für den Kiebitz wurde eine Suche nach stadteigenen, für die Durchführung
von CEF-Maßnahmen geeigneten Flächen, durchgeführt. Die dabei gefundenen
Bereiche sind von der Reg. v. Mfr. als geeignet
beurteilt worden. Die Verfügbarkeit der Flurstücke wurde von der Stadt
Fürth geprüft. Biotopgestaltende Maßnahmen auf den Flächen werden vor dem Beginn der Baumaßnahmen durchgeführt. Die Anlage und der Erhalt werden durch
Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag gesichert ohne den die Bebauung nicht
realisiert werden kann.
Es ist zu erwarten, dass das
Ortszentrum von Oberfürberg durch das Vorhaben Schaden nimmt und seine
vorhandene Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen kann. Es ist stattdessen mit
einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu dem Standort „auf der grünen Wiese“ zu
rechnen. Eine solche Entwicklung wird abgelehnt.
Als Einkaufsmöglichkeit in Oberfürberg
sind eine Bäcker-, eine Sparkassenfiliale, ein kleiner Edeka Markt, und eine
Metzgerei vorhanden. Diese Geschäfte decken somit gerade den täglichen Bedarf.
Nachdem im Nahversorgungszentrum ein Vollsortimenter vorgesehen ist, kommt es
hier zu einer Ergänzung des Angebots in der Westvorstadt. Des Weiteren wird
sich auf Grund der Lage des Nahversorgungszentrums an der Breslauer Straße die
Kundschaft im Wesentlichen aus den Bereichen Unterführberg sowie Dambach
generieren. Somit werden die Auswirkungen auf Oberfürberg gering bleiben und es
sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Einkaufsstruktur in
Oberfürberg zu erwarten.
Unter Berücksichtigung der Bebauung in
Dambach und des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 278d
„Dambach West“ für ein Wohngebiet, kann hier künftig nicht von einer Lage auf
der grünen Wiese gesprochen werden. Das Nahversorgungszentrum liegt des
Weiteren direkt an einer Bushaltestelle und somit ist auch vor dem Hintergrund
der bestehenden Verkehrsfrequenz nicht von einer signifikanten Erhöhung des
Individualverkehrs auszugehen.
Der Einwand kann somit nicht berücksichtigt
werden.
Straßenverkehrsamt
und Tiefbauamt
Die
Straßenverkehrsbehörde kann der Lage des Anlieferbereiches nicht zustimmen. Die Laderampe kann in der
gegenwärtigen Planung nur rückwärts erreicht werden und auch nur, wenn
aus dem öffentlichen Verkehrsraum rückwärts
in das Betriebsgrundstück eingefahren wird. LKW-Fahrer können den
rückwärtigen Raum aus dem Führerhaus i.d.R. nicht überblicken und Einweiser dürften dauerhaft kaum zur Verfügung stehen. Die Planung der Andienung
wird daher insoweit abgelehnt.
Zu den Einwänden des
SVA und des TfA wird seitens des Vorhabenträgers ausgeführt, dass die Firma
Rodi / NORMA die Märkte nur einmal täglich mit einem LKW beliefert.
Im
Nahversorgungszentrum Breslauer Straße wird die Rampenanlage rückwärts
angefahren.
Seit vielen Jahren
wird diese Anlieferung in folgenden Märkten praktiziert: Roth, Willy
Supf-Platz, Nürnberg, Ossietzkystraße,
Katzwanger Hauptstraße, Pastoriusstraße, Laufamholzstraße, Fürth,
Hans-Sachs-Straße, Mathildenstraße, am Rande der Fußgängerzone, mit sehr hohem
Fußgängeraufkommen.
In allen aufgezählten
Märkten kam es in den vielen Jahren zu keinem Unfall und zu keinem
Personenschaden.
Der Vorhabenträger
sieht daher überhaupt kein Problem, die Rampe in der dargestellten Form
anzufahren.
Die Einwendungen des
SVA und des TfA bleiben unter Kenntnis der geäußerten Sicherheitsbedenken gem.
der Argumentation des Vorhabenträgers unberücksichtigt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
bei
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Vorhabenbezogener
Bebauungsplan V+E Nr. XIII
-
Vorhaben- und
Erschließungsplan
-
Begründung mit
Umweltbereicht
-
Abwägungsvorschlag