Die Möglichkeit zur anonymen Geburt im Klinikum Fürth (Geburtsklinik/Nathanstift) wird begrüßt. Einer Vereinbarung zwischen Klinik und Jugendamt wird entsprechend den dargestellten Eckpunkten zugestimmt.
Auf Initiative von
Herrn Chefarzt Prof. Dr. Hanf, Klinikum Fürth/Geburtsklinik fand erstmals im
Frühjahr 2010 ein Gespräch zur Thematik „Anonyme Geburt“ statt. Herr Prof. Dr.
Hanf sieht in der anonymen Geburt die Möglichkeit zum Verhindern, dass Kinder
ohne medizinische Unterstützung durch Hebamme und Arzt geboren und im
schlimmsten Fall ausgesetzt werden und u.U. nicht überleben (an die szt.
Kindesaussetzung im Stadtpark wird erinnert). Er sieht auch aus dem
„Stiftungsauftrag“ (Gesundheit von Mutter und Kind) die Notwendigkeit für eine
anonyme Geburt.
Auch die Jugendhilfe
ist aufgefordert, Angebote zu entwickeln, die Kindstötungen (Neugeborene) nach
Möglichkeit verhindern, zumindest eindämmen sollen. Neben der anonymen Geburt
spielen auch die sog. „Babyklappen“ eine Rolle, die aber keine fachlich angemessene
Lösung darstellen, Kindesaussetzungen zu vermeiden. Seitens des Bayerischen
Landesjugendamtes wird deshalb für die sachgemäße Ausgestaltung der anonymen
Geburt plädiert.
Nach einer
ausführlichen Diskussion und Würdigung medizinischer, ethischer, sozialer und
rechtlicher Aspekte wurden folgende Eckpunkte zwischen dem Klinikum der Stadt
Fürth und dem Jugendamt der Stadt Fürth vereinbart:
- Eine anonyme Geburt darf nur als Lösung
eines extremen Notfalles angeboten werden. Dies ist dann der Fall, wenn das
Leben der Mutter und / oder des Kindes existenziell bedroht ist.
- Zwischen dem Klinikum Fürth und dem
Jugendamt der Stadt Fürth sind Regelungen vereinbart, die das Tätigwerden
des Jugendamtes im Rahmen seiner unverzichtbaren Aufgabenstellung im Sinne
des Kindeswohls ermöglicht.
- Die Mutter muss – auch Jahre später –
die Möglichkeit erhalten, über die zuständige Stelle im Jugendamt der
Stadt Fürth Kontakt herzustellen und ihre Anonymität straflos aufgeben zu
können. Die anonym gebärende Mutter muss im Klinikum Fürth während des
Krankenhausaufenthaltes ein akzeptierendes Beratungsangebot zu möglichen
Hilfen erhalten können.
- Die 8-Wochen-Frist zur Freigabe nach der
Geburt sowie die 3-Monats-Frist bis zur Ersetzung der Einwilligung zur
Adoption sind entsprechend anzuwenden.
- Die Vormundschaft für das Kind sowie die
Adoptionsfreigabe einerseits und die Adoptionsvermittlung andererseits
sind institutionell und verfahrensmäßig strikt voneinander zu trennen.
- Die Aufgaben der Jugendhilfe beziehen
sich sowohl auf die Mutter wie auch auf das neugeborene Kind. Im Hinblick
auf die Zukunft des Kindes muss dessen Recht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung gleichwertig zu betrachten sein.
- Die anonym gebärende Frau kann das
Angebot einer Beratung durch die Staatlich Anerkannte Beratungsstelle für
Schwangerschaftsfragen der Stadt Fürth in Anspruch nehmen. Die Stadt Fürth
geht von einer Unteilbarkeit des
Zeugnisverweigerungsrechts für den in § 53 I Nr. 3a StPO aufgeführten
Personenkreis (Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten
Beratungsstelle des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) aus.
- Die Versorgung des Kindes unter den
Bedingungen der anonymen Geburt erfordert vorläufige Maßnahmen zu seinem
Schutz. Dazu zählt die unverzügliche Inobhutnahme durch das Jugendamt und
die Unterbringung in einer Adoptionsfamilie. Die dringende Gefahr für das
Wohl des Kindes (vgl. § 42 Abs. 1 und 3 SGB VIII) ergibt sich dabei aus
einem potenziellen Aussetzungs- und Tötungsrisiko.
- Die Möglichkeit der vertraulichen /
anonymen Geburt soll nicht aktiv beworben werden. Ein entsprechender
Hinweis soll lediglich auf der Internetseite des Klinikums zu finden sein.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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ja |
Gesamtkosten |
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x |
nein |
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ja |
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im Haushalt |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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