Betreff
Anonyme Geburt
Vorlage
JgA/022/2012
Art
Beschlussvorlage - AB

Die Möglichkeit zur anonymen Geburt im Klinikum Fürth (Geburtsklinik/Nathanstift) wird begrüßt. Einer Vereinbarung zwischen Klinik und Jugendamt wird entsprechend den dargestellten Eckpunkten zugestimmt.


Auf Initiative von Herrn Chefarzt Prof. Dr. Hanf, Klinikum Fürth/Geburtsklinik fand erstmals im Frühjahr 2010 ein Gespräch zur Thematik „Anonyme Geburt“ statt. Herr Prof. Dr. Hanf sieht in der anonymen Geburt die Möglichkeit zum Verhindern, dass Kinder ohne medizinische Unterstützung durch Hebamme und Arzt geboren und im schlimmsten Fall ausgesetzt werden und u.U. nicht überleben (an die szt. Kindesaussetzung im Stadtpark wird erinnert). Er sieht auch aus dem „Stiftungsauftrag“ (Gesundheit von Mutter und Kind) die Notwendigkeit für eine anonyme Geburt.

Auch die Jugendhilfe ist aufgefordert, Angebote zu entwickeln, die Kindstötungen (Neugeborene) nach Möglichkeit verhindern, zumindest eindämmen sollen. Neben der anonymen Geburt spielen auch die sog. „Babyklappen“ eine Rolle, die aber keine fachlich angemessene Lösung darstellen, Kindesaussetzungen zu vermeiden. Seitens des Bayerischen Landesjugendamtes wird deshalb für die sachgemäße Ausgestaltung der anonymen Geburt plädiert.

 

Nach einer ausführlichen Diskussion und Würdigung medizinischer, ethischer, sozialer und rechtlicher Aspekte wurden folgende Eckpunkte zwischen dem Klinikum der Stadt Fürth und dem Jugendamt der Stadt Fürth vereinbart:

 

  1. Eine anonyme Geburt darf nur als Lösung eines extremen Notfalles angeboten werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Leben der Mutter und / oder des Kindes existenziell bedroht ist.
  2. Zwischen dem Klinikum Fürth und dem Jugendamt der Stadt Fürth sind Regelungen vereinbart, die das Tätigwerden des Jugendamtes im Rahmen seiner unverzichtbaren Aufgabenstellung im Sinne des Kindeswohls ermöglicht.
  3. Die Mutter muss – auch Jahre später – die Möglichkeit erhalten, über die zuständige Stelle im Jugendamt der Stadt Fürth Kontakt herzustellen und ihre Anonymität straflos aufgeben zu können. Die anonym gebärende Mutter muss im Klinikum Fürth während des Krankenhausaufenthaltes ein akzeptierendes Beratungsangebot zu möglichen Hilfen erhalten können.
  4. Die 8-Wochen-Frist zur Freigabe nach der Geburt sowie die 3-Monats-Frist bis zur Ersetzung der Einwilligung zur Adoption sind entsprechend anzuwenden.
  5. Die Vormundschaft für das Kind sowie die Adoptionsfreigabe einerseits und die Adoptionsvermittlung andererseits sind institutionell und verfahrensmäßig strikt voneinander zu trennen.
  6. Die Aufgaben der Jugendhilfe beziehen sich sowohl auf die Mutter wie auch auf das neugeborene Kind. Im Hinblick auf die Zukunft des Kindes muss dessen Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichwertig zu betrachten sein.
  7. Die anonym gebärende Frau kann das Angebot einer Beratung durch die Staatlich Anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen der Stadt Fürth in Anspruch nehmen. Die Stadt Fürth geht von einer Unteilbarkeit  des Zeugnisverweigerungsrechts für den in § 53 I Nr. 3a StPO aufgeführten Personenkreis (Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) aus.
  8. Die Versorgung des Kindes unter den Bedingungen der anonymen Geburt erfordert vorläufige Maßnahmen zu seinem Schutz. Dazu zählt die unverzügliche Inobhutnahme durch das Jugendamt und die Unterbringung in einer Adoptionsfamilie. Die dringende Gefahr für das Wohl des Kindes (vgl. § 42 Abs. 1 und 3 SGB VIII) ergibt sich dabei aus einem potenziellen Aussetzungs- und Tötungsrisiko.
  9. Die Möglichkeit der vertraulichen / anonymen Geburt soll nicht aktiv beworben werden. Ein entsprechender Hinweis soll lediglich auf der Internetseite des Klinikums zu finden sein.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: