Betreff
Radfahren Espanstraße - Schutzstreifen, Projektgenehmigung gem. Ziff. 2.5 der Richtlinien für die Einleitung und Abwicklung städtischer Baumaßnahmen
Vorlage
TfA/032/2012
Art
Beschlussvorlage - SB

Die Vorlage des Baureferates wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Bauausschuss erteilt die Projektgenehmigung zur Errichtung von Radverkehrsanlagen im Bereich der Espanstraße ab der Straße Am Kavierlein und in der Karl-Bröger-Straße bis zur Einmündung Hans-Vogel-Straße.


Zur Förderung des Radverkehrs in Fürth ist vorgesehen, Radverkehrsanlagen im Bereich der Espanstraße und der Karl-Bröger-Straße zu errichten.

 

Nachdem sich die Erschließung der Fläche Kavierlein derzeit noch in der Planungsphase befin-det, wurde der Abschnitt Espanstraße zwischen Poppenreuther Straße und Am Kavierlein aus-genommen. Erst nach Abschluss der Planung für die straßenbauliche Erschließung des Gebie-tes kann die endgültige Radwegeführung in diesem Bereich festgelegt werden.

 

Im weiteren Verlauf erhält die Espanstraße durchgehend beidseitig Schutzstreifen für den Rad-verkehr mit einer Breite von 1,50 m. Die bisher vorhandene Fahrbahnmarkierung ist komplett zu entfernen. Die drei nach Süden verlaufenden Stichwege „Kutzerstraße“ werden über die vor-handenen beschränkt öffentlichen Wege an das Radwegenetz angeschlossen. Die Widmungs-beschränkung ‚Fußweg’ muss erweitert werden. Hierzu ist eine eigener Beschluss notwendig.

 

Im Kurvenbereich Espanstraße / Karl-Bröger-Straße können aus Gründen der Verkehrssicher-heit keine Schutzstreifen angeordnet werden, da die vorhandene Fahrbahnbreite unter Einbe-ziehung der Schleppkurven hierfür nicht ausreicht. Der Radverkehr kann jeweils die beiderseits vorhandenen Gehwege nutzen, die eine ausreichende Breite von mind. 2,50 m aufweisen. Ge-plant ist die Freigabe der Gehwege mit der Beschilderung „Radfahrer frei“.

 

 

Etwa ab dem Bereich der Roßbrücke kann der Radverkehr wieder auf der Fahrbahn geführt werden, abgetrennt durch Schutzstreifen mit 1,25 m Breite. Neben den Schutzstreifen wurde in allen Bereichen ein zusätzlicher Abstand von 0,50 m berücksichtigt, um die nutzbare Breite von 1,50 m, bzw. 1,25 m durch Straßeneinläufe und Entwässerungsrinnen nicht einzuschränken.

 

Die Anlage von Schutzstreifen bedingt, dass diese – anders als Radfahrstreifen - beispielsweise im Begegnungsfall mit Lastkraftwagen befahren werden können. Nachstehend wird der We-sentliche Unterschied zwischen den beiden Ausführungen dargestellt.

 

Unterscheidung von Schutzstreifen und Radfahrstreifen

(auszugsweise aus ERA Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2010)

 

Schutzstreifen: Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Er darf von Kraftfahrzeugen nur im Be-darfsfall (z. B. Begegnung mit Lastkraftwagen) befahren werden. Schutzstreifen werden nicht beschildert. Fahrzeuge dürfen auf Schutzstreifen nicht parken. Schutzstreifen werden durch Leitlinien mit Schmalstrichen von 1,00 m Länge und 1,00 m Lücke markiert. Ist die verbleibende Fahrgasse schmaler als 5,50 m, darf keine Leitlinie in der Fahrbahnmitte markiert werden. Die Zweckbestimmung von Schutzstreifen soll durch Fahrbahnmarkierungen mit dem Sinnbild „Fahrrad“ verdeutlicht werden. Ein Schutzstreifen ist in der Regel 1,50 m, mindestens aber 1,25 m breit. Diese Maße sollten vergrößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifens eingeschränkt ist (z. B. durch nicht gut befahrbare Rinnen o. Ä.). Die Breite des zwischen Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Ver-kehrsstärken besser 5,00 m betragen. Damit ist ein Begegnen von Pkw möglich.

 

Radfahrstreifen: Radfahrstreifen sind durch Breitstrich abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind für den Radverkehr immer benutzungspflichtig. Der Radfahrstreifen darf vom Kraftfahrzeugver-kehr nicht im Längsverkehr befahren werden. Radfahrstreifen werden grundsätzlich im Einrich-tungsverkehr betrieben. In Problembereichen empfiehlt es sich, Radfahrstreifen (in der Regel rot) einzufärben. Für die Verdeutlichung der Zweckbestimmung ist die Markierung des Sinnbil-des „Fahrrad“ in der Regel ausreichend. Radfahrstreifen sollen inklusive der Fahrstreifenbe-grenzungen (Breitstrichmarkierung) 1,85 m breit sein. Wenn eine Rinne nicht gut befahrbar ist (z. B. Kante zwischen Rinne und Fahrbahnoberfläche) sollen Radfahrstreifen entsprechend breiter angelegt werden.

 

Die geplante Maßnahme erfolgt aufgrund der verfügbaren Gesamtbreiten im Fahrbahnbereich in einer Ausführung mit Schutzstreifen.

 

Die Gesamtanzahl der Parkplätze im Baubereich ist gleichbleibend.

 

Die Signalprogramme der Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Karl-Bröger-Straße / Wilhelm-Hoegner-Straße sind hinsichtlich der Räumzeiten für den Radverkehr anzupassen. Bauliche Veränderungen im Knotenpunktsbereich sind nicht vorgesehen.

 

Das Ausschreibungsverfahren wurde eingeleitet. Die Fertigstellung ist in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen bis spätestens Mitte Juni 2012 vorgesehen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

Jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

70.000 €

X

Nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst. 5900.9500

Budget-Nr.      

Im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1.1 – 1.5 Lagepläne M 1: 250