Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Vorlage der Verwaltung und des Entwurfes der Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung und empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

„Die Änderungssatzung wird gemäß der Vorlage der Verwaltung beschlossen; Die Änderungssatzung ist Bestandteil des Beschlusses“


1988 wurden erstmals für die Erhebung des Erschließungsbeitrages Einheitssätze eingeführt. Die Stadt Fürth hat diese in der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages (EBS) in der „Anlage zu § 4 Abs. 2 EBS“ definiert.

 

Diese Beträge müssen seither jährlich der Preisentwicklung angeglichen, die Satzung dementsprechend ergänzt werden.

 

Innerhalb der einzelnen Bauleistungen sind unterschiedlichste Tendenzen im Preisgefüge festzustellen.

 

Erstmalig seit 1988 können mangels durchgeführter Baumaßnahmen für den Bereich „A. Einheitssätze für die Herstellung von Erschließungsanlagen“ für die Nummern 1-6 (inkl. deren Untergruppierungen) keine Werte benannt werden. Lediglich für „ 7. Begrünung“ und die Bereiche „B. Einheitssätze für die Entwässerungseinrichtungen von Erschließungsanlagen“ und „C. Einheitssätze für die Beleuchtungseinrichtungen von Erschließungsanlagen“ konnten Werte ermittelt werden.

 

Trotz einer sehr geringen Fremdfinanzierung weniger und günstiger Kredite (Deckungsquote 51,90 % zu 74,70% im Vorjahr; durchschnittlicher Zinssatz 0,82% zu 4,27% im Vorjahr) sind die Herstellungskosten für Flächenbepflanzungen um 14,18% gestiegen. Baumpflanzungen wurden dagegen nur unmerklich (0,17%) teurer. Letzteres gilt auch für die Aufwendungen der Oberflächenentwässerung der Straßen (0,61% bei Mischwasser- und 0,18% bei reinen Regenwasserkanälen) wo die Preise nahezu konstant blieben. Die Beleuchtungseinrichtungen wurden allerdings im Schnitt 12% teurer, wobei die dekorativen Leuchten für Verkehrswege mit 14,2% den oberen und die Kofferleuchten (mit 6 m Lichtpunkthöhe) mit 8,79% den unteren Schwellwert darstellen.

 

Die Tabelle wurde außerdem zur besseren Verständlichkeit ab dem Jahr 2002, dem Jahr der Einführung des Euro, um die überflüssig gewordenen Spalten mit DM-Werten bereinigt.

 

 

Neben der Fortschreibung der Einheitssätze wurden auch redaktionelle und inhaltliche Änderungen und Anpassungen vorgenommen.

 

In § 2 Absatz 1 Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Buchstabe s) der EBS mussten redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. In § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 EBS wurden Anpassungen vorgenommen. Der Wortlaut entspricht nun dem der Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (SABS; 63-2). Somit ist Rechtssicherheit geschaffen und wird außerdem gleicher Sachverhalt auch gleich bei erstmaliger Herstellung (EBS), bzw. bei Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung (SABS, bzw. SABS-Sonder) gehandhabt.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung

Erläuterung der inhaltlichen Anpassungen

Satzung 63-1 mit umgesetzten Korrekturen