Der
Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Vorlage der Verwaltung und des Entwurfes
der Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung und empfiehlt dem
Stadtrat folgende Beschlussfassung:
„Die
Änderungssatzung wird gemäß der Vorlage der Verwaltung beschlossen; Die
Änderungssatzung ist Bestandteil des Beschlusses“
1988 wurden erstmals
für die Erhebung des Erschließungsbeitrages Einheitssätze eingeführt. Die Stadt
Fürth hat diese in der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages
(EBS) in der „Anlage zu § 4 Abs. 2 EBS“ definiert.
Diese Beträge müssen
seither jährlich der Preisentwicklung angeglichen, die Satzung dementsprechend
ergänzt werden.
Innerhalb der
einzelnen Bauleistungen sind unterschiedlichste Tendenzen im Preisgefüge
festzustellen.
Erstmalig seit 1988
können mangels durchgeführter Baumaßnahmen für den Bereich „A. Einheitssätze
für die Herstellung von Erschließungsanlagen“ für die Nummern 1-6 (inkl. deren
Untergruppierungen) keine Werte benannt werden. Lediglich für „ 7. Begrünung“
und die Bereiche „B. Einheitssätze für die Entwässerungseinrichtungen von
Erschließungsanlagen“ und „C. Einheitssätze für die Beleuchtungseinrichtungen
von Erschließungsanlagen“ konnten Werte ermittelt werden.
Trotz einer sehr
geringen Fremdfinanzierung weniger und günstiger Kredite (Deckungsquote 51,90 %
zu 74,70% im Vorjahr; durchschnittlicher Zinssatz 0,82% zu 4,27% im Vorjahr)
sind die Herstellungskosten für Flächenbepflanzungen um 14,18% gestiegen.
Baumpflanzungen wurden dagegen nur unmerklich (0,17%) teurer. Letzteres gilt
auch für die Aufwendungen der Oberflächenentwässerung der Straßen (0,61% bei
Mischwasser- und 0,18% bei reinen Regenwasserkanälen) wo die Preise nahezu
konstant blieben. Die Beleuchtungseinrichtungen wurden allerdings im Schnitt
12% teurer, wobei die dekorativen Leuchten für Verkehrswege mit 14,2% den
oberen und die Kofferleuchten (mit 6 m Lichtpunkthöhe) mit 8,79% den unteren
Schwellwert darstellen.
Die Tabelle wurde
außerdem zur besseren Verständlichkeit ab dem Jahr 2002, dem Jahr der
Einführung des Euro, um die überflüssig gewordenen Spalten mit DM-Werten
bereinigt.
Neben der
Fortschreibung der Einheitssätze wurden auch redaktionelle und inhaltliche
Änderungen und Anpassungen vorgenommen.
In § 2 Absatz 1 Nr.
2 und § 3 Absatz 1 Buchstabe s) der EBS mussten redaktionelle Anpassungen
vorgenommen werden. In § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 EBS wurden Anpassungen
vorgenommen. Der Wortlaut entspricht nun dem der Satzung für die Erhebung eines
Straßenausbaubeitrages (SABS; 63-2). Somit ist Rechtssicherheit geschaffen und
wird außerdem gleicher Sachverhalt auch gleich bei erstmaliger Herstellung
(EBS), bzw. bei Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung (SABS, bzw.
SABS-Sonder) gehandhabt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Änderungssatzung
zur Erschließungsbeitragssatzung
Erläuterung
der inhaltlichen Anpassungen
Satzung
63-1 mit umgesetzten Korrekturen