Der Bau- und Werkausschuss
nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis und empfiehlt für den auf
dem beigefügten Planblatt gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereich das
Satzungsverfahren zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 310 d
förmlich einzuleiten. Die beantragte City Star Werbeanlage in der Erlanger
Straße 98 wird gem. § 15 BauGB zurückgestellt.
An
der Erlanger Straße - eine der wichtigen Einfallstraßen in die Stadt - sind in
den letzten Jahren zahlreiche Anträge zur Aufstellung von großformatigen
hinterleuchteten Werbeanlagen mit und ohne Wechselwirkung auf Monofuß, sog.
City Light Boards, Mega Light Wechsler o. ä. eingegangen. Einigen Werbeanlagen
vor allem im Bereich ab Seeacker Straße stadtauswärts wurde aus
planungsrechtlichen Gründen zugestimmt, andere, besonders ab Seeacker Straße
stadteinwärts, wurden aufgrund der Schutzwürdigkeit weiter Bereiche (Friedhof,
straßenbegleitender Grünzug, Wohnnutzung, denkmalgeschützte Bebauung)
abgelehnt.
Zu
einer im November 2011 beantragten beleuchteten City Star Board-Werbeanlage in
der Erlanger Straße 98 hat das SpA eine negative planungsrechtliche
Stellungnahme abgegeben: Unter Bezugnahme auf den Bauausschussbeschluss vom
07.07.2010, der bei Sichtbeziehung einen Mindestabstand von 250 m zwischen
derartigen Werbeanlagen fordert, hat das SpA einer Befreiung von den
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Baulinienprojektes nicht zugestimmt, da
in einem Abstand von 95 m bereits eine beleuchtete Großflächentafel mit
Wechselwerbung auf Monofuß (auf öffentlichem Grund) genehmigt worden ist. Im
Hinblick auf die schutzwürdigen Nutzungen Friedhof und Wohnbebauung in der
Umgebung hat das SpA nach Prüfung des Einzelfalls die Einhaltung des
beschlossenen Mindestabstandes zur Vermeidung negativen Auswirkungen auf das
Ortsbild als notwendig erachtet.
Nachdem
der Antragsteller die Bauaufsicht um Zusendung eines rechtsmittelfähigen
Bescheides gebeten hat, wurde die planungsrechtliche Stellungnahme des SpA von
BaF an das Rechtsamt geleitet. Das RA äußert nunmehr folgende Bedenken:
Das
Vorhaben könne nicht mit Bezug auf die 250 m-Abstandsregelung abgelehnt werden.
In diesem Fall könne der Beschluss auch als verwaltungsinterne Richtlinie nicht
zur Anwendung kommen, eine störende Häufung sei nicht erreicht. Auch die von
SpA festgestellte Schutzwürdigkeit der Umgebung (Friedhof und Wohnnutzung) wird
von Seiten des RA an dieser Stelle nicht gesehen. RA ist wie BaF der
Auffassung, dass eine Baugenehmigung erteilt werden müsste. Allenfalls könnten
durch örtliche Bauvorschriften Gestaltungsdetails an den Werbeanlagen (z. B die
Rahmenfarbe) festgelegt werden.
Nach
Auffassung des SpA besteht jedoch im Bereich der Erlanger Straße zwischen
Poppenreuther Straße und Seeackerstraße aufgrund der prägenden Nutzungen
Friedhof, straßenbegleitender Grünzug, Wohnnutzung und denkmalgeschützte
Bebauung ein besonderes, schutzwürdiges Stadtbild. Werbeanlagen auf Monofuß
führen h.E. hier zu einer deutlichen Beeinträchtigung.
Die
starke Frequentierung als Einfallsstraße und die dominante Wirkung einer
Werbeanlage gerade in dieser hochwertigen Umgebung sind für die Werbefirmen
wesentliche Kriterien bei der Standortsuche, so dass hier weitere Anträge für
großformatige Werbeanlagen zu erwarten sind. Wenn der Mindestabstand trotz der
im Rahmen der Einzelfallprüfung von Seiten des SpA festgestellten
Schutzwürdigkeit der Umgebung keine Anwendung finden darf, wird dies
voraussichtlich zu einer deutlichen „Nachverdichtung“ auch an anderen
Standorten in der Erlanger Straße führen. Zudem wird ein Präzedenzfall in einer
hochwertigen Umgebung geschaffen, der Auswirkungen auf weitere Straßenzüge im
Stadtgebiet befürchten lässt. Jede genehmigte Werbeanlage führt gleichsam zu
einer planungsrechtlichen Qualifikation der näheren Umgebung für weitere
derartige Werbeanlagen.
Im
BWA soll daher der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan Nr.
310 d „Erlanger straße“ gefasst werden.
Im
Rahmen der Aufstellung kann nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten untersucht
werden, ob oder in welchen Bereichen des Gebietes großformatige Werbeanlagen
auf Monofuß aufgestellt werden können und ob bei
Bedarf der erforderliche Mindestabstand von 250m rechtssicher durchgesetzt
werden kann. Auf der Basis der daraus zu entwickelnden Festsetzungen können
zukünftige Anträge für Werbeanlagen auf privaten und öffentlichen Grundstücken
mit der erforderlichen Rechtssicherheit genehmigt oder abgelehnt werden.
Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 310 d sollen in Ergänzung zu den Festsetzungen
der Bebauungspläne Nr. 268, Nr. 311, Nr. 321, 3.Änderung sowie der
Baulinienprojekte 188 und 210 gelten.
Die
beantragte Werbeanlage für eine City Star Board-Werbeanlage in der Erlanger
Straße 98, die in einem Anstand von nur 95 m zu einer bereits aufgestellten
City Star Werbeanlage der Fa. DSM errichtet werden ist dann nach § 15 BauGB
zurückstellen, da zu befürchten ist, dass das Vorhaben die Durchführung der
Planung unmöglich macht oder erschwert.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Plan mit dem räumlichen
Geltungsbereich zur Aufstellung des B-Planes Nr. 310 d vom 13.03.2012
Lageplanausschnitt mit
Standorten Erlanger Straße 76 und 98
Fotomontage beantragtes
City-Star-Board Erlanger Str. 98