Der Umweltausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Die Fa. P&P
Metropol Wohnbau GmbH beabsichtigt den Umbau
und die Sanierung des ehem. Möbelhauses Maag in ein Wohngebäude mit 25 WE, den
Neubau von drei Doppelhäusern und einem Einfamilienhaus sowie den Neubau einer
Multiparkinganlage im Bereich der Unteren Straße.
Im Nachfolgenden soll die
geplante Umnutzung des ehem. Möbelhauses Maag aus naturschutzrechtlicher Sicht
näher betrachtet werden. Das Hauptgebäude des ehem. Möbelhauses soll saniert
und in ein Wohngebäude mit 25 WE umgenutzt werden. Dabei werden der parallel
zum Fischteich stehende östliche Gebäudeteil teilweise, auf eine Länge von ca.
8 Metern, abgebrochen und das Gebäude nach Süden hin verlängert (der
abzubrechende Gebäudeteil ist in dem beigefügten Übersichtsplan hellgrau
dargestellt). Weiter ist beabsichtigt, an diesen östlichen Gebäudeteil ca. 3
Meter tiefe Balkone anzubringen, über welche u.a. auch ein erforderlicher
zweiter Rettungsweg sichergestellt werden soll. Im Süden und Südwesten des
ehem. Möbelhauses sollen die ehem. Ausstellungspavillons (Grundstück Fl.Nr.
340/3 Gem. Fürth) abgebrochen werden.
Das Vorhaben befindet sich
außerhalb des Landschaftsschutzbietes, dessen Grenze derzeit an der östlichen
Hauskante des ehem. Möbelhauses verläuft und die ehem. Ausstellungspavillons
ausnimmt (vgl. Anlage Plan Landschaftsschutzgebiet). Die geplanten Balkone
würden damit jeweils 3 Meter in das Landschaftsschutzgebiet hineinragen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
Landschaftsschutzverordnung (LSchV) ist die Errichtung baulicher Anlagen im
Landschaftsschutzgebiet nur mit Erlaubnis zulässig. Der Begriff der baulichen
Anlage ist in Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Borordnung legal definiert. Danach
sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Zwar werden hier im Landschaftsschutzgebiet selbst keine
baulichen Anlagen errichtet (die Balkone werden keine körperliche Verbindung
zum Landschaftsschutzgebiet aufweisen), jedoch ragen außerhalb des
Landschaftsschutzgebietes errichtete bauliche Anlagen in dieses hinein, so dass
hier der Tatbestand durchaus als gegeben angenommen werden kann. Die untere
Naturschutzbehörde beansichtigt, die Erlaubnis für die Errichtung der Balkone
zu erteilen, da eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes h.E. durch
das Vorhaben nicht zu befürchten ist. Unter den Balkonen befindet sich eine
Rasenfläche (Uferbereich eines Weihers), besonders geschützte
Landschaftselemente sind von dem Vorhaben nicht betroffen, ebenso wenig werden
dadurch Lebensräume von Tieren und Pflanzen im Landschaftsschutzgebiet
beeinträchtigt oder gar zerstört. Auch das Landschaftsbild wird durch das
Anbringen der Balkone nicht gestört, da die östlich der Weiher vorhandene
Baumreihe erhalten bleibt und weiterhin für eine Eingrünung des Baukörpers zum
Talraum hin sorgt.
Berücksichtigt wurde bei
dieser Überlegung auch ein weiterer Gesichtspunkt: Bei der Festlegung der
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes wurde der gesamte bauliche Bestand des
ehem. Möbelhauses Maag (auch der bereits im Talraum befindliche östliche
Ausstellungspavillon) bewusst ausgenommen. Von Süden kommend verläuft die
Schutzgebietsgrenze am Talrand, klammert ab der Unteren Straße das Grundstück
Fl.Nr. 340/3 Gem. Fürth (Ausstellungspavillons) aus und nimmt im weiteren
Verlauf in Richtung Norden die östliche Kante des Bestandsgebäudes als Grenze
auf. Nach dem Abbruch der Ausstellungspavillons soll der östliche Bereich des
Grundstückes Fl.Nr. 340/3 Gem. Fürth (also südlich des großen Fischteiches)
naturnah gestaltet werden. Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde bietet sich
damit die Chance, bei einer Überarbeitung der Landschaftsschutzverordnung den
derzeitigen Grenzverlauf zu begradigen und das derzeit ausgenommene Grundstück
(teilweise) in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen. Somit würde der Natur
in diesem Bereich durch den Rückbau der Ausstellungspavillons (nebst
befestigter Wegeflächen) im Talraum nicht nur Fläche zurückgegeben, sondern
auch dauerhaft geschützt. In der Gesamtbetrachtung des Vorhabens erscheint es
daher hinnehmbar zu sein, Balkone geringfügig in das Landschaftsschutzgebiet
hineinragen zu lassen, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft bauliche Anlagen im
Talraum zurückgebaut werden und die Grundstücksfläche renaturiert wird.
Aus naturschutzfachlicher
Sicht ist weiter erforderlich, im Bereich der geplanten Neubauten (westlich der
Unteren Straße) eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen um
mögliche Betroffenheiten von Tieren oder Pflanzen der besonders oder streng
geschützten Arten erkennen zu können, sowie im Rahmen der Baumschutzverordnung
für den zu entfernenden Baumbestand Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen
vorzunehmen. Weiter befindet sich das Vorhaben in der engeren Schutzzone des
Wasserschutzgebietes Rednitztal der infra fürth gmbh und bedarf somit,
zusätzlich zur Baugnehmigung, einer Ausnahme von der
Wasserschutzgebietsverordnung. In diesem Verfahren werden neben der infra fürth
gmbh, als Betreiberin des Wasserschutzgebietes, auch das Landratsamt
Fürth/Gesundheitsamt und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg um gutachterliche
Stellungnahme gebeten. Nach den bisher vorliegenden Stellungnahmen der infra
und des Landratsamtes Fürth/Gesundheitsamt stehen dem Vorhaben bei Beachtung
verschiedenster Auflagen keine durchgreifenden Bedenken gegenüber.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Übersichtsplan Maag
Querschnitt
Plan Landschaftsschutzgebiet