Die Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Fürth (Taxitarifordnung) vom 11.05.2005 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 24.11.2010 wird beschlossen..
Mit Schreiben vom
29.08.2011 beantragt die Genossenschaft der Fürther Taxiunternehmer eG,
vertreten durch den Gesamtvorstand, die Änderung der Taxitarifordnung.
Der Antrag umfasst
eine Erhöhung des Grundpreises um 8 % (von 2,50 € auf 2,70 €), eine Erhöhung
des Preises für den ersten gefahrenen km um 3,7 % (von 2,70 € auf 2,80 €), eine
Erhöhung ab dem zweiten km um ebenfalls 3,7 % (von 1,35 € auf 1,40 €), sowie
die Erhöhung des Zeitzuschlages um 14,3 % (von 21,00 € auf 24,00 €). Die
Preissteigerungsrate für eine IHK Standardfahrt (Grundpreis + 4 Minuten
Wartezeit + 5 km Strecke) beträgt durch die Änderungen 5,83 %. Zusätzlich wird
erstmalig die Einführung eines Zuschlages für Kartenzahlungen in Höhe von 1,00
€ beantragt. Letztmalig erfolgte eine Tarifanpassung zum 15.12.2010
(Steigerungsrate für eine IHK Standardfahrt 2,56 %). Eine ausführliche
Begründung der beantragten Änderungen ist dem beiliegenden Antrag zu entnehmen.
Nach Auswertung der
Antragsunterlagen und Abschluss des Anhörverfahrens ist seitens der Verwaltung
festzustellen, dass es durch die beantragten Änderungen zu einer angemessen
Tarifanpassung kommt. Die Einführung eines Zuschlages für Kartenzahlungen
erscheint trotz Einwendungen durch den Landesverband Bayerischer Taxi- und
Mietwagenunternehmen e.V. im Interesse der Tariftransparenz und zur Erhöhung der
Akzeptanz von Kartenlesegeräten bei den Taxikonzessionsinhabern gerechtfertigt.
Die seitens der
Genossenschaft beantragten Änderungen in der Tarifstruktur wurden in der
Sitzung des Finanzausschusses am 26.10.2011 dem Stadtrat zur Beschlussfassung
empfohlen. Die Einführung eines Zuschlages für Zahlungsvorgänge mittels Karte
bzw. elektronischer Zahlungssysteme wurde dagegen zugunsten der Einführung
eines Mindestbetrages für die Kartenzahlung/Zahlung mittels elektronischer
Zahlungssysteme dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen. Die
Beschlussfassung im Stadtrat erfolgte daraufhin entsprechend der
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses einstimmig. Mit Schreiben vom
07.11.2011 nahm die Genossenschaft der Fürther Taxiunternehmer eG zu der
erfolgten Beschlussfassung Stellung. Die Festsetzung eines Mindestbetrages in
der Tarifordnung für Zahlungsvorgänge mittels Karte etc. wäre nach § 51 Abs. 1
PBefG zwar möglich, wird aber seitens der Verwaltung nicht empfohlen. Die Stadt
Fürth sollte sich nicht übermäßig in unternehmerische Gepflogenheiten
einbinden. Ob ein Verkehrsunternehmer einen Mindestbetrag fordert sollte dem
Verkehrsunternehmer vorbehalten sein, wie dies im übrigen im allgemeinen
Geschäftsverkehr auch üblich ist.
Dagegen handelt es
sich bei dem geforderten und begründeten Kartenzuschlag um einen
tarifpflichtigen Zuschlag nach § 51 Abs. 1 Ziffer 2 PBefG. Die vorgeschlagene
Höhe von 1 Euro je Zahlungsvorgang wird als angemessen gesehen. In der
Verkehrsbranche sind vergleichbare Zuschläge üblich (z.B. AirBerlin verlangt 5
Euro Zuschlag bei Bezahlung mittels Kreditkarte).
Der beiliegende
Entwurf der Änderungsverordnung wurde redaktionell überarbeitet:
§ 1 enthält die
bereits am 26.10.2011 einstimmig beschlossenen Änderungen der Tarifstruktur
§ 2 enthält den
zusätzlichen Abs. 9 zu § 2. Gegenüber der Version vom 26.10.2011 wurde die
Formulierung "…ein Zuschlag von bis zu 1,00 Euro" gegen die
Formulierung "…ein Zuschlag von 1,00 EUR" geändert. Die geänderte
Formulierung definiert den Zuschlag eindeutiger
§ 3 regelt das Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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- Antrag der Genossenschaft der Fürther Taxiunternehmer eG vom 29.08.2011
- Beschluss des Finanzausschusses vom 26.10.2011 (SP-Nr 111)
- Beschluss des Stadtrates vom 26.10.2011 (SP-Nr 1000)
- Stellungnahme der Genossenschaft vom 07.11.2011
- Entwurf der Änderungsverordnung