Der Stadtrat ermächtigt die Verwaltungsratsmitglieder zu folgender Beschlussfassung im Verwaltungsrat des KommunalBIT:
1. Der Verwaltungsrat beschließt die – lt. Anlage beigefügte – Satzung zur Änderung der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts.
2. Der jeweilige Verwaltungsratsvorsitzende wird ermächtigt,
mit dem Vorstand zukünftig Zielvereinbarungen im Sinn einer variablen,
anreizorientierten Vergütungskomponente zu treffen.
Die zentrale
Funktion des KommunalBIT-Verwaltungsrats ist die Überwachung der Geschäftsführungstätigkeit
des Vorstands (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der
KommunalBIT-Unternehmenssatzung in Entsprechung von Art. 26 Abs. 1
Satz 1, 50 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 Satz 1
GO). Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Verwaltungsrat als Ganzes, also
all seinen Mitgliedern. Mit Blick auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats
kommt aber dessen Vorsitzenden in der Praxis eine besondere Bedeutung zu, denn
die notwendige und enge Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsrat und Vorstand
wird durch den Vorsitzenden mitkoordiniert. Gleiches gilt bei Eilentscheidungen
des Verwaltungsrats.
Die im Zuge der KommunalBIT-Gründung von den 3 Städten im
Jahr 2009 vereinbarte Unternehmenssatzung sieht, jedes Jahr, einen
planmäßigen Wechsel im Vorsitz des Verwaltungsrats vor (§ 5 Abs. 1).
Im ersten KommunalBIT-Jahr 2010 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Erlangen
den Vorsitz inne, im Jahr 2011 der Oberbürgermeister der Stadt Fürth. Mit
Beginn des lfd. Jahres 2012 ist der Vorsitz auf den Oberbürgermeister der Stadt
Schwabach übergegangen. Ab dem Jahr 2013 würde sich vorstehender Rhythmus
wiederholen.
Die Erfahrungen der vergangenen knapp 3 Jahre haben gezeigt, dass eine
längere (zeitliche) Kontinuität in der Amtsdauer des Verwaltungsratsvorsitzes
zweckdienlich wäre, um die Effizienz des Zusammenwirkens aller
Unternehmensorgane weiter zu stärken. Die Verwaltungsspitzen aller 3 Städte
haben sich deshalb darauf verständigt, den bisherigen einjährigen Wechsel im
Vorsitz durch einen dreijährigen Wechselturnus zu ersetzen. Diese verlängerte
Amtszeit des jeweiligen Vorsitzenden soll bereits für den jetzigen Amtsinhaber
zur Anwendung kommen; d.h. der Vorsitz des Schwabacher Oberbürgermeisters würde
sich damit bis zum 31.12.2014 erstrecken. Auf den Entwurf der Änderungssatzung
(Anlage) und die Ziffer 1. des Beschlussvorschlags wird verwiesen.
Zuständig für die Beschlussfassung über die Änderungssatzung ist der
Verwaltungsrat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 der
Unternehmenssatzung). Im Innenverhältnis bedarf es hierfür jedoch
entsprechender Weisungen der Städte an ihre Verwaltungsratsmitglieder (vgl.
§ 6 Abs. 2 der Unternehmenssatzung).
Im Sinn einer ganzheitlichen, sowohl wert- als auch qualitätsorientierten
Unternehmensführung haben sich die Verwaltungsspitzen der 3 Städte zudem darauf geeinigt, zukünftig monetär hinterlegte
Zielvereinbarungen mit dem KommunalBIT-Vorstand zu treffen; vgl. Ziffer 2.
des Beschlussvorschlags. Die grundsätzliche Möglichkeit einer derartigen Vergütungskomponente bedarf jetzt – aufgrund der
damit verbundenen Ergänzung des Anstellungsvertrags – der Weisung der Städte
(vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 der
Unternehmenssatzung). Gegenüber dem Vorstand wird KommunalBIT bei der
Zielvereinbarung dann durch den jeweiligen Verwaltungsratsvorsitzenden
vertreten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 der Unternehmenssatzung).
Vorstehende Beschlussvorlage samt Änderungssatzung wurde – federführend
für alle 3 Städte – durch das Fürther Beteiligungsmanagement vorbereitet. In
den Gremien der Städte Erlangen und Schwabach werden daher gleichlautende
Vorlagen behandelt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
ca.
100 € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Die Veröffentlichungskosten für die Bekanntgabe der
Änderungssatzung trägt KommunalBIT. Aus der Zielvereinbarung sind – mittels
einer ergebnisorientierten Saldobetrachtung – positive finanzielle
Auswirkungen zu erwarten. |
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Entwurf der Änderungssatzung