Betreff
KommunalBIT, Änderung der Unternehmenssatzung, Zielvereinbarung
Vorlage
R II/029/2012
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Stadtrat ermächtigt die Verwaltungsratsmitglieder zu folgender Beschlussfassung im Verwal­tungsrat des KommunalBIT:

1.    Der Verwaltungsrat beschließt die – lt. Anlage beigefügte – Satzung zur Änderung der Sat­zung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts.

2.    Der jeweilige Verwaltungsratsvorsitzende wird ermächtigt, mit dem Vorstand zukünftig Ziel­vereinbarungen im Sinn einer variablen, anreizorientierten Vergütungskomponente zu treffen.

 


Die zentrale Funktion des KommunalBIT-Verwaltungsrats ist die Überwachung der Geschäfts­führungstätigkeit des Vorstands (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der KommunalBIT-Unternehmenssat­zung in Entsprechung von Art. 26 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Verwaltungsrat als Ganzes, also all sei­nen Mitgliedern. Mit Blick auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats kommt aber dessen Vor­sitzenden in der Praxis eine besondere Bedeutung zu, denn die notwendige und enge Zusam­menarbeit zwischen Verwaltungsrat und Vorstand wird durch den Vorsitzenden mitkoordiniert. Gleiches gilt bei Eilentscheidungen des Verwaltungsrats.

Die im Zuge der KommunalBIT-Gründung von den 3 Städten im Jahr 2009 vereinbarte Unter­nehmenssatzung sieht, jedes Jahr, einen planmäßigen Wechsel im Vorsitz des Verwaltungsrats vor (§ 5 Abs. 1). Im ersten KommunalBIT-Jahr 2010 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Er­langen den Vorsitz inne, im Jahr 2011 der Oberbürgermeister der Stadt Fürth. Mit Beginn des lfd. Jahres 2012 ist der Vorsitz auf den Oberbürgermeister der Stadt Schwabach übergegan­gen. Ab dem Jahr 2013 würde sich vorstehender Rhythmus wiederholen.

Die Erfahrungen der vergangenen knapp 3 Jahre haben gezeigt, dass eine längere (zeitliche) Kontinuität in der Amtsdauer des Verwaltungsratsvorsitzes zweckdienlich wäre, um die Effizienz des Zusammenwirkens aller Unternehmensorgane weiter zu stärken. Die Verwaltungsspitzen aller 3 Städte haben sich deshalb darauf verständigt, den bisherigen einjährigen Wechsel im Vorsitz durch einen dreijährigen Wechselturnus zu ersetzen. Diese verlängerte Amtszeit des je­weiligen Vorsitzenden soll bereits für den jetzigen Amtsinhaber zur Anwendung kommen; d.h. der Vorsitz des Schwabacher Oberbürgermeisters würde sich damit bis zum 31.12.2014 er­strecken. Auf den Entwurf der Änderungssatzung (Anlage) und die Ziffer 1. des Beschlussvor­schlags wird verwiesen.

Zuständig für die Beschlussfassung über die Änderungssatzung ist der Verwaltungsrat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 der Unternehmenssatzung). Im Innenverhältnis bedarf es hierfür jedoch entsprechender Weisungen der Städte an ihre Verwaltungsratsmitglieder (vgl. § 6 Abs. 2 der Unternehmenssatzung).

Im Sinn einer ganzheitlichen, sowohl wert- als auch qualitätsorientierten Unternehmensführung haben sich die Verwaltungsspitzen der 3 Städte zudem darauf geeinigt, zukünftig monetär hin­terlegte Zielvereinbarungen mit dem KommunalBIT-Vorstand zu treffen; vgl. Ziffer 2. des Be­schlussvorschlags. Die grundsätzliche Möglichkeit einer derartigen Vergütungskomponente be­darf jetzt – aufgrund der damit verbundenen Ergänzung des Anstellungsvertrags – der Weisung der Städte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 der Unternehmenssatzung). Gegenüber dem Vorstand wird KommunalBIT bei der Zielvereinbarung dann durch den jeweiligen Verwaltungs­ratsvorsitzenden vertreten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 der Unternehmenssatzung).

Vorstehende Beschlussvorlage samt Änderungssatzung wurde – federführend für alle 3 Städte – durch das Fürther Beteiligungsmanagement vorbereitet. In den Gremien der Städte Erlangen und Schwabach werden daher gleichlautende Vorlagen behandelt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

ca. 100 €

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Die Veröffentlichungskosten für die Bekanntgabe der Än­derungssatzung trägt KommunalBIT. Aus der Zielvereinbarung sind – mittels einer ergeb­nisorientierten Saldobetrachtung – positive finanzielle Auswirkungen zu erwarten.

 


Entwurf der Änderungssatzung