Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis. Die Örtlichkeiten im Stadtteil Vach sind baldmöglichst zu überprüfen. Geschwindigkeitsbeschränkungen 30 km/h sind auf den Strecken, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllen, anzuordnen.
Die
Bürgerversammlung in Vach hat am 15.11.2012 folgenden Antrag beschlossen:
Das gesamte
Straßennetz des Ortsgebietes Vach wird zu einer Tempozone 30 km/h ausgeweitet.
Sollte dies aus
rechtlichen Gründen z. Z. nicht möglich sein, wird zumindest von 22.00 bis 6:00
Uhr ein Tempolimit von 30 km/h eingerichtet.
Für den
überwiegenden Teil der Straßen im Ortsteil Vach bestehen seit Jahren
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h, entweder als Zonen oder als
Streckenverbote. Der Antrag der Bürgerversammlung zielt auf eine Beschränkung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Vacher Straße und Obermichelbacher
Straße ab. Die Vacher Straße ist als Kreisstraße Bestandteil des überörtlichen
Straßennetzes und damit Teil des sog. „Vorbehaltsstraßennetzes“. Eine
Integration der Vacher Straße in eine Tempo 30-Zone ist aus diesem Grund straßenverkehrsrechtlich
nicht möglich; dies gilt ebenso für die Obermichelbacher Straße. Die Vacher
Straße wurde im Ortskern Vach in den 90er Jahren durch ein Streckenverbot auf
30 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt, welches im Rahmen eines
Widerspruchsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde wieder aufgehoben wurde.
Der
Streckenabschnitt zwischen Vacher Markt und Einmündung Obermichelbacher Straße
birgt besondere bauliche Gegebenheiten, die gerade für Schulkinder nicht ganz
einfach sind. Die Gehwege sind in diesem Bereich stellenweise extrem schmal,
eine Verbreiterung aufgrund der Grundstücksverhältnisse kaum bzw. nicht
realisierbar. Für die Grundschule Zedernstraße ist die Vacher Straße Teil des
Schulweges.
Unter
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach
zu Streckenverboten im Nahbereich von Schulen ist davon auszugehen, dass die
Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vom Grundsatz erfüllt sind.
Folgendes muss noch
untersucht werden:
-
Derzeit
gefahrene durchschnittliche Geschwindigkeiten
-
Verhalten
der Fußgänger/Schüler und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Verkehr
Des Weiteren sind
noch die Fachdienststellen (Tiefbauamt, Stadtplanungsamt, Polizei) am Verfahren
zu beteiligen.
In die Abwägung wird mit einbezogen, ob
aufgrund der besonderen örtlichen Situation eine außergewöhnliche
Gefahrensituation auch außerhalb der Zeiten des Schulbetriebes vorliegt.
Die Obermichelbacher
Straße weist vor allem östlich der Kanaltrogbrücke Wohnbebauung entlang der
nördlichen Straßenseite auf. Eine besondere örtliche Gefahrenlage ist für
diesen Bereich nicht zu sehen. Die Obermichelbacher Straße verläuft sehr
übersichtlich und geradlinig und verfügt über einen durchgehenden, ausreichend
breiten Gehweg bis zur Vacher Straße. Das gilt auch für die Vacher Straße
zwischen Obermichelbacher Straße und Flexdorfer Straße.
In beil. Lageplan ist nochmals dargestellt, welche Bereiche überprüft werden. Sofern die Tatbestandvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind, ordnet die Straßenverkehrsbehörde die notwendigen Verkehrszeichen an.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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1 Lageplan