Betreff
Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsteil Vach - Behandlung des Beschlusses der Bürgerversammlung vom 15.11.2012
Vorlage
SVA/016/2013
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis. Die Örtlichkeiten im Stadtteil Vach sind baldmöglichst zu überprüfen. Geschwindigkeitsbeschränkungen 30 km/h sind auf den Strecken, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllen, anzuordnen.


Die Bürgerversammlung in Vach hat am 15.11.2012 folgenden Antrag beschlossen:

 

Das gesamte Straßennetz des Ortsgebietes Vach wird zu einer Tempozone 30 km/h ausgeweitet.

Sollte dies aus rechtlichen Gründen z. Z. nicht möglich sein, wird zumindest von 22.00 bis 6:00 Uhr ein Tempolimit von 30 km/h eingerichtet.

 

Für den überwiegenden Teil der Straßen im Ortsteil Vach bestehen seit Jahren Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h, entweder als Zonen oder als Streckenverbote. Der Antrag der Bürgerversammlung zielt auf eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Vacher Straße und Obermichelbacher Straße ab. Die Vacher Straße ist als Kreisstraße Bestandteil des überörtlichen Straßennetzes und damit Teil des sog. „Vorbehaltsstraßennetzes“. Eine Integration der Vacher Straße in eine Tempo 30-Zone ist aus diesem Grund straßenverkehrsrechtlich nicht möglich; dies gilt ebenso für die Obermichelbacher Straße. Die Vacher Straße wurde im Ortskern Vach in den 90er Jahren durch ein Streckenverbot auf 30 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt, welches im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde wieder aufgehoben wurde.

 

Der Streckenabschnitt zwischen Vacher Markt und Einmündung Obermichelbacher Straße birgt besondere bauliche Gegebenheiten, die gerade für Schulkinder nicht ganz einfach sind. Die Gehwege sind in diesem Bereich stellenweise extrem schmal, eine Verbreiterung aufgrund der Grundstücksverhältnisse kaum bzw. nicht realisierbar. Für die Grundschule Zedernstraße ist die Vacher Straße Teil des Schulweges.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach zu Streckenverboten im Nahbereich von Schulen ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vom Grundsatz erfüllt sind.

Folgendes muss noch untersucht werden:

-       Derzeit gefahrene durchschnittliche Geschwindigkeiten

-       Verhalten der Fußgänger/Schüler und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Verkehr

Des Weiteren sind noch die Fachdienststellen (Tiefbauamt, Stadtplanungsamt, Polizei) am Verfahren zu beteiligen.

 In die Abwägung wird mit einbezogen, ob aufgrund der besonderen örtlichen Situation eine außergewöhnliche Gefahrensituation auch außerhalb der Zeiten des Schulbetriebes vorliegt.

 

Die Obermichelbacher Straße weist vor allem östlich der Kanaltrogbrücke Wohnbebauung entlang der nördlichen Straßenseite auf. Eine besondere örtliche Gefahrenlage ist für diesen Bereich nicht zu sehen. Die Obermichelbacher Straße verläuft sehr übersichtlich und geradlinig und verfügt über einen durchgehenden, ausreichend breiten Gehweg bis zur Vacher Straße. Das gilt auch für die Vacher Straße zwischen Obermichelbacher Straße und Flexdorfer Straße.

 

In beil. Lageplan ist nochmals dargestellt, welche Bereiche überprüft werden. Sofern die Tatbestandvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind, ordnet die Straßenverkehrsbehörde die notwendigen Verkehrszeichen an.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1 Lageplan