Der Ausschuss nimmt von den Ausführungen der Verwaltung über die Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes und dessen Auswirkungen auf die Stadt Fürth Kenntnis.
1. Einführung
Am 01.01.2012 ist – nach einer langen
Anlaufphase - das Bundeskinderschutz-Gesetz (BKiSchG) in Kraft getreten. Ziel
des Gesetzes ist es, den Kinderschutz umfassend zu verbessern und alle
wichtigen Partner zu stärken. Das Gesetz erfordert ein aktives Handeln
des Jugendamts.
Das BKiSchG greift verändernd tief in das SGB
VIII ein und bedingt teilweise eine konzeptionelle Neuausrichtung weiter Teile
der Jugendhilfe. Die wichtigsten Eckpunkte werden in den folgenden Ausführungen
dargelegt.
2. Eckpunkte
2.1 Information von Familien
Gesetzliche
Regelung
Im
BKiSchG wird im Artikel 1 bezugnehmend auf § 2 KKG „Information der Eltern über
Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung“ (a) die rechtliche Grundlage dafür
geschaffen, leicht zugängliche und niedrigschwellige Hilfsangebote für Familien
vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes
bereitzuhalten. Eltern Neugeborener sollen (b)
über die Angebote der frühen Hilfen in der Kommune informiert werden.
das
bedeutet für Fürth ...
a) die genannten Hilfsangebote werden derzeit im
Rahmen des Handlungsforums 2 „Stärkung der Erziehungskompetenz“ des Fürther
Bündnis für Familien zusammengestellt und sollen zukünftig koordiniert werden.
b) Die Information über Unterstützungsangebote
in Fragen der Kindesentwicklung (BKiSchG, Art. 1, § 2 KKG) geschieht über
Begrüßungsbriefe, die der Oberbürgermeister und ein Mitarbeiter der KoKi – Netzwerk frühe Kindheit
unterschreiben. Diesen Brief erhalten alle Eltern Neugeborener. Momentan liegen
noch keine Rückmeldungen vor, inwieweit Eltern auf Beratungsangebote zurück
greifen. Im Jahr 2013 sollen die Briefe auch in anderen Sprachen vorliegen[1].
Ein weitergehender Handlungsbedarf besteht aktuell nicht.
2.2 Netzwerkarbeit
Gesetzliche
Regelung
Im Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG) § 3 „Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen
im Kinderschutz“ wird festgelegt, dass alle in diesem Bereich tätigen
Fachkräfte in einem dichten Netzwerk zusammen arbeiten sollen[2].
das
bedeutet für Fürth ...
Aufgrund der bisherigen Arbeit von KoKi – Netzwerk frühe Kindheit besteht
eine Vernetzung im Bereich Gesundheitswesen (Klinikum Fürth, Kinderärzten,
Gynäkologen). An der Vernetzung mit den (Familien)Hebammen wird noch
gearbeitet.
Im pädagogischen Bereich besteht eine
Vernetzung über das Handlungsforum 2 des Fürther Bündnisses für Familien
(„Stärkung der Erziehungskompetenz“). Dort wird eine Bestandsaufnahme der
frühen Hilfen erarbeitet. Ziel ist es, im kommenden Jahr zu einer Abstimmung
der Planung zu gelangen.
Ein Handlungsbedarf
wird nach ersten Überlegungen in folgenden Bereichen identifiziert:
Die im BKiSchG formulierten Anforderungen
gehen über das Aufgabenfeld der KoKi (Beschränkung auf die Altersgruppe der 0 –
3 jährigen Kinder) hinaus. Hier müssen Zuständigkeiten neu geregelt werden. Da
diese Netzwerkarbeit das Tätigkeitsspektrum des Jugendamtes signifikant
erweitert[3],
sind die personellen und finanziellen Ressourcen zu ermitteln und bereit zu
stellen.
2.3 Familienhebammen
und Ehrenamtsarbeit
Gesetzliche
Regelung
Im
BKiSchG wird im Artikel 2 bezugnehmend auf § 16 Abs. 3 SGB VIII „Allgemeine
Förderung der Erziehung in der Familie“ von folgender Neufassung gesprochen:
`Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen
Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher
Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.`
das
bedeutet für Fürth ...
Aufgrund der „Bundesinitiative Netzwerk Frühe
Hilfen und Familienhebammen“ erhält die Stadt Fürth – soweit ein begründeter
Antrag genehmigt wird – im Jahr 2013 einen Betrag bis in eine Höhe von ca. €
49.000,00. Dieser Betrag muss lt. den Förderrichtlinien für den Einsatz von
Familienhebammen und vergleichbarer Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich
sowie für die Ehrenamtsarbeit eingesetzt werden.
Derzeit laufen Abstimmungsgespräche zwischen
den mittelfränkischen Jugendämtern zum Einsatz der Hebammen.
Bei der Ehrenamtsarbeit wird in Kooperation
mit der städt. Erziehungsberatung (EB) und dem Mütterzentrum Fürth an einem
Vorhaben „Familienpaten – mini“ gearbeitet.
Ein Handlungsbedarf
wird demnach wie folgt gesehen
a.
Es
sollen laut gesetzlicher Neuregelung schwangeren Frauen und werdenden Vätern
Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher
Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
Das macht eine Überprüfung des
bestehenden Angebots, eine gegenseitige Ab
stimmung und (eine bereits
absehbare) Erweiterung dieser Angebote notwendig.
b.
Es ist
aus Gründen der Haushalts-Systematik notwendig, die Fördermittel aus der
„Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen“ sowie die
Finanzmittel der KoKi unter einer Haushaltsstelle des § 16 SGB VIII „Allgemeine
Förderung der Erziehung in der Familie“ zusammen zu fassen.
c.
Die
mittelfränkischen Jugendämter stimmen sich derzeit über die Anforderungen an
Familienhebammen und über deren Vergütung ab.
2.4 Informationsweitergabe und
Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“
Gesetzliche
Regelung
Im
BKiSchG wird sowohl im Artikel 1 bezugnehmend auf § 4 KKG „Beratung und
Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung“
als auch im Artikel 2 bezugnehmend auf § 8 b SGB VIII „Fachliche Beratung und
Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ auf einen Rechtsanspruch
der Berufsgeheimnisträger[4]
auf Beratung zur Einschätzung einer möglichen Gefährdung durch eine „insoweit
erfahrenen Fachkraft“ (eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe) ausdrücklich
verwiesen.
Eine
einheitliche Befugnisnorm schafft für Klarheit hinsichtlich der Weitergabe von
Informationen an das Jugendamt. Erhalten Fachkräfte Hinweise auf die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen, so sollen sie die
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinweisen.
das
bedeutet für Fürth ...
Das Gesetz nennt einen großen Personenkreis
von Berufsgeheimnisträgern, die ggf. zur Weitergabe von Informationen bei der
vermuteten Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen verpflichtet
sind. Dieser Personenkreis hat Anspruch auf Information und Beratung durch eine
– so die Bezeichnung im Gesetz – „insoweit erfahrene Fachkraft“.
Beim Jugendamt Fürth fungieren die städtische
EB, Dipl. Psychologin Gregosch sowie KoKi (0 – 3jährige Kinder) als insoweit
erfahrene Fachkräfte.
Durch die Verpflichtung der
Informationsweitergabe zwischen den Jugendämtern, soll ein sogenanntes
„Jugendamts-Hopping“ reduziert bzw. vermieden werden.
Ein Handlungsbedarf
wird nach ersten Überlegungen wie folgt identifiziert:
Das
BKiSchG verpflichtet das Jugendamt zu einem aktiven Handeln, es muss von sich
aus initiativ werden und auf die Berufsgeheimnisträger handelnd zugehen.
a. Für das Jugendamt ist ein Gesamtkonzept, der Information und
Beratung des in Abs. 1 genannten Personenkreises durch das Jugendamt, zu
erstellen.
Eckpunkte dieses Konzepts
könnten sein:
o
amtsinterne
Klärung der Zuständigkeiten und Kooperation der insoweit erfahrenen Fachkräfte
o
Information
durch Fortbildung und Beratung der Berufsgeheimnisträger über die Möglichkeiten
der Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien.
b. Ein besonderer Schwerpunkt muss darauf
liegen, die Berufsgeheimnisträger dazu zu befähigen, mit dem Kind oder
Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation zu erörtern und,
soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme
von Hilfen hinzuwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder
des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Den Berufsgeheimnisträgern muss
ein Handlungsrahmen aufgezeigt werden, innerhalb dessen sie – unter
Berücksichtigung ihrer Schweigepflicht – diese Familien frühzeitig über
Unterstützungs- und Hilfsangebote informieren können.
c. Für diese Aufgaben sind die Bedarfe sowie die
personellen und finanziellen Ressourcen zu ermitteln und bereit zu stellen.
2.5 Anspruch auf Beratung
von Kindern und Jugendlichen
Gesetzliche
Regelung
Im
BKiSchG wird im Artikel 2 bezugnehmend auf § 8 SGB VIII „Beteiligung von
Kindern und Jugendlichen“ den Kindern und Jugendlichen ein Anspruch auf
Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung
aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die
Mitteilung an den Personensorgeberechtigen der Beratungszweck nicht vereitelt
würde, gewährleistet.
das bedeutet für Fürth ...
Es ist zu klären, wie Dienststellen des
Jugendamtes diese Beratung übernehmen können.
Ein Handlungsbedarf
wird nach ersten Überlegungen wie folgt gesehen:
Abklärungen über eine einheitliche
Vorgehensweise und gegebenenfalls Umstrukturierungen werden nötig sein.
2.6 Gefährdungseinschätzung
bei Gefährdung des Kindeswohls
Gesetzliche
Regelung
Im
BKiSchG werden im Artikel 2 bezugnehmend auf § 8 a SGB VIII „Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung“ die bereits formulierten Anforderungen an den
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung noch präziser gefasst.
das
bedeutet für Fürth ...
Was die Gefährdungseinschätzung einer
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII betrifft, so arbeitet der
Bezirkssozialdienst bereits nach den Anforderungen des BKiSchG – diese Vorgaben
sind bei der Stadt Fürth seit Jahren Qualitäts-Standard und es wird wie im
Gesetz gefordert bei der Gefährdungseinschätzung eine „insoweit erfahrene
Fachkraft“ zusätzlich beratend hinzugezogen.
Ein Handlungsbedarf
wird nach ersten Überlegungen wie folgt gesehen:
Es bedarf der redaktionellen Anpassung der
Dienstanweisung des BSD an die Anforderungen des BKiSchG. Darüber hinaus müssen
Verfahrensabläufe (im Rahmen der generellen Qualitätssicherung) überprüft
werden. Die Erweiterung des SGB VIII § 8a (in der Neufassung durch das BKiSchG)
schreibt zwingend entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern von
Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe vor. Bestehende Vereinbarungen sind
zu überarbeiten.
2.7 Sicherung der Rechte von Kindern vor Gewalt und allgemeine
Qualitätsentwicklung
Gesetzliche
Regelung
Im
BKiSchG wird im Artikel 2 § bezugnehmend auf 79 a SGB VIII
„Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe“ auf die zwingende
Erarbeitung von verbindlichen Standards in der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort
für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihrem Schutz vor
Gewalt hingewiesen.
das
bedeutet für Fürth ...
Die Jugendämter sind durch den neu
aufgenommenen Paragrafen aufgefordert, für alle Handlungsbereiche
Qualitätskriterien zu erarbeiten und Verfahren einer Qualitätsbewertung zu
entwickeln. Dabei sind die freien Träger partnerschaftlich einzubeziehen.
Vorliegende Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private
Fürsorge[5]
gehen bspw. von einer Verzahnung mit der Jugendhilfeplanung,
trägerübergreifenden Arbeitsgruppen in den Handlungsfeldern der Jugendhilfe und
einem schrittweisen Einstieg in die Prozesse der Qualitätsentwicklung aus. Die
aktuell laufende Organisationsentwicklung im BSD (INSO) ist als Schritt in die
Qualitätsentwicklung des BSD zu bewerten.
Ein Handlungsbedarf
kann derzeit nur angedeutet werden:
Um diese Querschnittsaufgabe zu realisieren,
bedarf es stellenplanrelevanter Maßnahmen im Bereich des Jugendamtes. Auch
entsprechende Sachmittel wären bereit zu stellen.
2.8. Erweiterte
Führungszeugnisse
Gesetzliche
Regelung
Im
BKiSchG wird im Artikel 2 bezugnehmend auf § 72 a SGB VIII
„Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ auf die Pflicht der
Vorlage eines erweiteten Führungszeugnisses hingewiesen. Einschlägig
Vorbestrafte sind von der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe
ausgeschlossen.
das
bedeutet für Fürth ...
Dazu müssen die Mitarbeitenden der
öffentlichen und freien Jugendhilfe erweiterte Führungszeugnisse vorlegen. Dies
gilt auch für Pflegeeltern.
Ein
Handlungsbedarf wird nach ersten
Überlegungen wie folgt gesehen:
Hierzu ist es notwendig, dass durch das
Jugendamt ein Kriterienkatalog erarbeitet wird und Vereinbarungen mit den
Trägern der Jugendhilfe abgeschlossen werden. Das Jugendamt wird – sobald
Handlungsempfehlungen vorliegen (voraussichtlich Mitte 2013) – entsprechende Aktivitäten initiieren.
Möglicherweise kommen auf die Stadt Fürth Forderungen nach einer
Kostenbefreiung durch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu. Dabei sind
Kostenbefreiungsmöglichkeiten oder Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl.
hierzu BLJA Mitteilungsblatt 3-4/12; S. 15, 16).
3. Zusammenfassung
Zum BKiSchG lagen Ende 2012 erste
Empfehlungen u.a. der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe (AGJ) und der Arbeitsgemeinschaft
der Landesjugendämter und des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vor. Derzeit arbeiten die
Jugendämter an einer Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben.
Es ist bereits für 2013 mit einem nicht im Haushaltsjahr eingeplanten
Mehrbedarf zu rechnen, der gegenwärtig zwar ansatzweise skizziert aber noch
nicht quantifiziert werden kann. Dieser Mehrbedarf bezieht sich sowohl auf
Personal- als auch auf Sachkosten. Ggf. ist auch eine Modifizierung der
bestehenden Aufgabenverteilung im Jugendamt notwendig.
[1] Das
Begrüßungsschreiben ist als Anlage diesem Bericht beigefügt.
[2] Leider ist im Gesetz keine Verbindlichkeit der
Teilnahme von Berufsgeheimnisträgern an den Netzwerken vorgesehen.
[3] In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und
Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit
denen Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
bestehen, Gesundheitsamt, Sozialamt, Gemeinsame Servicestellen, Schulen,
Polizei- und Ordnungsbehörde, Agentur für Arbeit, Krankenhaus,
Sozialpädiatrische Zentrum, Frühförderstelle, Beratungsstellen für soziale
Problemlagen, Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung
sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe
einbezogen werden.
[4] Berufsgeheimnisträger sind:
1.
Ärztinnen oder
Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen
Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologinnen
oder –psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlussprüfung,
3.
Ehe-, Familien-,
Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4.
Beraterinnen oder
Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitgliedern oder
Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich
anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
7.
Lehrerinnen oder
Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
8.
[5] vergl. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. 12/2012, S. 555 ff.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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Gesamtkosten |
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nein |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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