Betreff
Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes und Auswirkungen für die Stadt Fürth
Vorlage
JgA/072/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Ausschuss nimmt von den Ausführungen der Verwaltung über die Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes und dessen Auswirkungen auf die Stadt Fürth Kenntnis.


1.        Einführung

           

Am 01.01.2012 ist – nach einer langen Anlaufphase - das Bundeskinderschutz-Gesetz (BKiSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, den Kinderschutz umfassend zu verbessern und alle wichtigen Partner  zu stärken. Das Gesetz erfordert ein aktives Handeln des Jugendamts.

 

Das BKiSchG greift verändernd tief in das SGB VIII ein und bedingt teilweise eine konzeptionelle Neuausrichtung weiter Teile der Jugendhilfe. Die wichtigsten Eckpunkte werden in den folgenden Ausführungen dargelegt.

 

2.         Eckpunkte

 

2.1       Information von Familien

 

Gesetzliche Regelung

 

Im BKiSchG wird im Artikel 1 bezugnehmend auf § 2 KKG „Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung“  (a) die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, leicht zugängliche und niedrigschwellige Hilfsangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes bereitzuhalten. Eltern Neugeborener sollen (b)  über die Angebote der frühen Hilfen in der Kommune informiert werden.

 

das bedeutet für Fürth ...

 

a)      die genannten Hilfsangebote werden derzeit im Rahmen des Handlungsforums 2 „Stärkung der Erziehungskompetenz“ des Fürther Bündnis für Familien zusammengestellt und sollen zukünftig koordiniert werden.

 

b)      Die Information über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung (BKiSchG, Art. 1, § 2 KKG) geschieht über Begrüßungsbriefe, die der Oberbürgermeister und ein Mitarbeiter der KoKi – Netzwerk frühe Kindheit unterschreiben. Diesen Brief erhalten alle Eltern Neugeborener. Momentan liegen noch keine Rückmeldungen vor, inwieweit Eltern auf Beratungsangebote zurück greifen. Im Jahr 2013 sollen die Briefe auch in anderen Sprachen vorliegen[1].

 

Ein weitergehender Handlungsbedarf besteht aktuell nicht.

 

 

2.2     Netzwerkarbeit

 

Gesetzliche Regelung

 

Im  Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) § 3 „Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz“ wird festgelegt, dass alle in diesem Bereich tätigen Fachkräfte in einem dichten Netzwerk zusammen arbeiten sollen[2].

 

 

das bedeutet für Fürth ...

 

Aufgrund der bisherigen Arbeit von KoKi – Netzwerk frühe Kindheit besteht eine Vernetzung im Bereich Gesundheitswesen (Klinikum Fürth, Kinderärzten, Gynäkologen). An der Vernetzung mit den (Familien)Hebammen wird noch gearbeitet.

 

Im pädagogischen Bereich besteht eine Vernetzung über das Handlungsforum 2 des Fürther Bündnisses für Familien („Stärkung der Erziehungskompetenz“). Dort wird eine Bestandsaufnahme der frühen Hilfen erarbeitet. Ziel ist es, im kommenden Jahr zu einer Abstimmung der Planung zu gelangen.

 

Ein Handlungsbedarf wird nach ersten Überlegungen in folgenden Bereichen identifiziert:

 

Die im BKiSchG formulierten Anforderungen gehen über das Aufgabenfeld der KoKi (Beschränkung auf die Altersgruppe der 0 – 3 jährigen Kinder) hinaus. Hier müssen Zuständigkeiten neu geregelt werden. Da diese Netzwerkarbeit das Tätigkeitsspektrum des Jugendamtes signifikant erweitert[3], sind die personellen und finanziellen Ressourcen zu ermitteln und bereit zu stellen.

 

 

2.3       Familienhebammen und Ehrenamtsarbeit

 

Gesetzliche Regelung

 

Im BKiSchG wird im Artikel 2 bezugnehmend auf § 16 Abs. 3 SGB VIII „Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie“ von folgender Neufassung gesprochen: `Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.`

 

das bedeutet für Fürth ...

 

Aufgrund der „Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen“ erhält die Stadt Fürth – soweit ein begründeter Antrag genehmigt wird – im Jahr 2013 einen Betrag bis in eine Höhe von ca. € 49.000,00. Dieser Betrag muss lt. den Förderrichtlinien für den Einsatz von Familienhebammen und vergleichbarer Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich sowie für die Ehrenamtsarbeit eingesetzt werden.

Derzeit laufen Abstimmungsgespräche zwischen den mittelfränkischen Jugendämtern zum Einsatz der Hebammen.

Bei der Ehrenamtsarbeit wird in Kooperation mit der städt. Erziehungsberatung (EB) und dem Mütterzentrum Fürth an einem Vorhaben „Familienpaten – mini“ gearbeitet.

 

 

 

Ein Handlungsbedarf wird demnach wie folgt gesehen

 

a.       Es sollen laut gesetzlicher Neuregelung schwangeren Frauen und werdenden Vätern Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

Das macht eine Überprüfung des bestehenden Angebots, eine gegenseitige Ab

stimmung und (eine bereits absehbare) Erweiterung dieser Angebote notwendig.

 

b.      Es ist aus Gründen der Haushalts-Systematik notwendig, die Fördermittel aus der „Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen“ sowie die Finanzmittel der KoKi unter einer Haushaltsstelle des § 16 SGB VIII „Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie“ zusammen zu fassen.

 

c.       Die mittelfränkischen Jugendämter stimmen sich derzeit über die Anforderungen an Familienhebammen und über deren Vergütung ab.

 

 

 

2.4    Informationsweitergabe und Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“

 

Gesetzliche Regelung

 

Im BKiSchG wird sowohl im Artikel 1 bezugnehmend auf § 4 KKG „Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung“ als auch im Artikel 2 bezugnehmend auf § 8 b SGB VIII „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ auf einen Rechtsanspruch der Berufsgeheimnisträger[4] auf Beratung zur Einschätzung einer möglichen Gefährdung durch eine „insoweit erfahrenen Fachkraft“ (eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe) ausdrücklich verwiesen. 

Eine einheitliche Befugnisnorm schafft für Klarheit hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an das Jugendamt. Erhalten Fachkräfte Hinweise auf die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen, so sollen sie die Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinweisen.

 

das bedeutet für Fürth ...

 

Das Gesetz nennt einen großen Personenkreis von Berufsgeheimnisträgern, die ggf. zur Weitergabe von Informationen bei der vermuteten Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen verpflichtet sind. Dieser Personenkreis hat Anspruch auf Information und Beratung durch eine – so die Bezeichnung im Gesetz – „insoweit erfahrene Fachkraft“.

Beim Jugendamt Fürth fungieren die städtische EB, Dipl. Psychologin Gregosch sowie KoKi (0 – 3jährige Kinder) als insoweit erfahrene Fachkräfte.

 

Durch die Verpflichtung der Informationsweitergabe zwischen den Jugendämtern, soll ein sogenanntes „Jugendamts-Hopping“ reduziert bzw. vermieden werden.

 

 

Ein Handlungsbedarf wird nach ersten Überlegungen wie folgt identifiziert:

 

Das BKiSchG verpflichtet das Jugendamt zu einem aktiven Handeln, es muss von sich aus initiativ werden und auf die Berufsgeheimnisträger handelnd zugehen.

 

a.       Für das Jugendamt ist ein Gesamtkonzept, der Information und Beratung des in Abs. 1 genannten Personenkreises durch das Jugendamt, zu erstellen.

 

Eckpunkte dieses Konzepts könnten sein:

 

o   amtsinterne Klärung der Zuständigkeiten und Kooperation der insoweit erfahrenen Fachkräfte

 

o   Information durch Fortbildung und Beratung der Berufsgeheimnisträger über die Möglichkeiten der Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien.

 

b.      Ein besonderer Schwerpunkt muss darauf liegen, die Berufsgeheimnisträger dazu zu befähigen, mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation zu erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Den Berufsgeheimnisträgern muss ein Handlungsrahmen aufgezeigt werden, innerhalb dessen sie – unter Berücksichtigung ihrer Schweigepflicht – diese Familien frühzeitig über Unterstützungs- und Hilfsangebote informieren können.

 

c.       Für diese Aufgaben sind die Bedarfe sowie die personellen und finanziellen Ressourcen zu ermitteln und bereit zu stellen.

 

 

2.5       Anspruch auf Beratung von Kindern und Jugendlichen

 

Gesetzliche Regelung

 

Im BKiSchG wird im Artikel 2 bezugnehmend auf § 8 SGB VIII „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“ den Kindern und Jugendlichen ein Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigen der Beratungszweck nicht vereitelt würde, gewährleistet.

 

            das bedeutet für Fürth ...   

           

Es ist zu klären, wie Dienststellen des Jugendamtes diese Beratung übernehmen können.

 

Ein Handlungsbedarf wird nach ersten Überlegungen wie folgt gesehen:

 

            Abklärungen über eine einheitliche Vorgehensweise und gegebenenfalls Umstrukturierungen werden nötig sein.

 

 

2.6       Gefährdungseinschätzung bei Gefährdung des Kindeswohls

 

Gesetzliche Regelung

 

Im BKiSchG werden im Artikel 2 bezugnehmend auf § 8 a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ die bereits formulierten Anforderungen an den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung noch präziser gefasst.

 

das bedeutet für Fürth ...

 

Was die Gefährdungseinschätzung einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII betrifft, so arbeitet der Bezirkssozialdienst bereits nach den Anforderungen des BKiSchG – diese Vorgaben sind bei der Stadt Fürth seit Jahren Qualitäts-Standard und es wird wie im Gesetz gefordert bei der Gefährdungseinschätzung eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ zusätzlich beratend hinzugezogen.

 

Ein Handlungsbedarf wird nach ersten Überlegungen wie folgt gesehen:

 

Es bedarf der redaktionellen Anpassung der Dienstanweisung des BSD an die Anforderungen des BKiSchG. Darüber hinaus müssen Verfahrensabläufe (im Rahmen der generellen Qualitätssicherung) überprüft werden. Die Erweiterung des SGB VIII § 8a (in der Neufassung durch das BKiSchG) schreibt zwingend entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe vor. Bestehende Vereinbarungen sind zu überarbeiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

2.7      Sicherung der Rechte von Kindern vor Gewalt und allgemeine Qualitätsentwicklung

 

Gesetzliche Regelung

          

           Im BKiSchG wird im Artikel 2 § bezugnehmend auf 79 a SGB VIII „Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe“ auf die zwingende Erarbeitung von verbindlichen Standards in der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihrem Schutz vor Gewalt hingewiesen.

 

das bedeutet für Fürth ...

 

Die Jugendämter sind durch den neu aufgenommenen Paragrafen aufgefordert, für alle Handlungsbereiche Qualitätskriterien zu erarbeiten und Verfahren einer Qualitätsbewertung zu entwickeln. Dabei sind die freien Träger partnerschaftlich einzubeziehen. Vorliegende Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge[5] gehen bspw. von einer Verzahnung mit der Jugendhilfeplanung, trägerübergreifenden Arbeitsgruppen in den Handlungsfeldern der Jugendhilfe und einem schrittweisen Einstieg in die Prozesse der Qualitätsentwicklung aus. Die aktuell laufende Organisationsentwicklung im BSD (INSO) ist als Schritt in die Qualitätsentwicklung des BSD zu bewerten.

 

Ein Handlungsbedarf kann derzeit nur angedeutet werden:

 

Um diese Querschnittsaufgabe zu realisieren, bedarf es stellenplanrelevanter Maßnahmen im Bereich des Jugendamtes. Auch entsprechende Sachmittel wären bereit zu stellen.

 

 

2.8.      Erweiterte Führungszeugnisse

 

Gesetzliche Regelung

 

Im BKiSchG wird im Artikel 2 bezugnehmend auf § 72 a SGB VIII „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ auf die Pflicht der Vorlage eines erweiteten Führungszeugnisses hingewiesen. Einschlägig Vorbestrafte sind von der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen.

 

das bedeutet für Fürth ...

 

Dazu müssen die Mitarbeitenden der öffentlichen und freien Jugendhilfe erweiterte Führungszeugnisse vorlegen. Dies gilt auch für Pflegeeltern.

 

            Ein Handlungsbedarf wird nach ersten Überlegungen wie folgt gesehen:

 

Hierzu ist es notwendig, dass durch das Jugendamt ein Kriterienkatalog erarbeitet wird und Vereinbarungen mit den Trägern der Jugendhilfe abgeschlossen werden. Das Jugendamt wird – sobald Handlungsempfehlungen vorliegen (voraussichtlich Mitte 2013)  – entsprechende Aktivitäten initiieren. Möglicherweise kommen auf die Stadt Fürth Forderungen nach einer Kostenbefreiung durch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu. Dabei sind Kostenbefreiungsmöglichkeiten oder Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu BLJA Mitteilungsblatt 3-4/12; S. 15, 16).

 

 

 

3.         Zusammenfassung

 

Zum BKiSchG lagen Ende 2012 erste Empfehlungen u.a. der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe (AGJ) und der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter  und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vor. Derzeit arbeiten die Jugendämter an einer Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben.

 

Es ist bereits für 2013 mit einem nicht im Haushaltsjahr eingeplanten Mehrbedarf zu rechnen, der gegenwärtig zwar ansatzweise skizziert aber noch nicht quantifiziert werden kann. Dieser Mehrbedarf bezieht sich sowohl auf Personal- als auch auf Sachkosten. Ggf. ist auch eine Modifizierung der bestehenden Aufgabenverteilung im Jugendamt notwendig.

 



[1] Das Begrüßungsschreiben ist als Anlage diesem Bericht beigefügt.

 

[2] Leider ist im Gesetz keine Verbindlichkeit der Teilnahme von Berufsgeheimnisträgern an den Netzwerken vorgesehen.

 

[3] In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsamt, Sozialamt, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörde, Agentur für Arbeit, Krankenhaus, Sozialpädiatrische Zentrum, Frühförderstelle, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.

 

[4] Berufsgeheimnisträger sind:

 

1.        Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.        Berufspsychologinnen oder –psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3.        Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie

4.        Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5.        Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6.        staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder

7.        Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

8.       

[5] vergl. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. 12/2012, S. 555 ff.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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