Betreff
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.01.2013 zur Abholzung beim "Auengarten" in der Cadolzburger Straße
Vorlage
OA/048/2013
Aktenzeichen
III/OA/U
Art
Beschlussvorlage - AB
Referenzvorlage

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage der Verwaltung Kenntnis.


Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat zur Abholzung beim „Auengarten“ in der Cadolzburger Straße Folgendes beantragt:

 

1.    Eine schriftliche Beantwortung über den Sachstand im Verfahren, u.a. darüber, ob ein Bußgeld verhängt wird und die Abholzaktion als Straftat gilt.

2.    Dem Bauträger soll neben der Behebung des Schadens vorgeschrieben werden, eine Abzäunung anzubringen, damit Übergriffe auf den Auenbewuchs künftig verhindert werden.

3.    Zu erläutern, wie ein „naturschutzfachlicher Abstand in der Baugenehmigung“ ermittelt wurde.

 

Zu 1.

Der Sachstand und die rechtliche Einstufung des Sachverhaltes können der Vorlage der Verwaltung zur Sitzung des Umweltausschusses am 24.01.2013 entnommen werden. Dort wird ausgeführt:

 

Auf die Vorlage zur Sitzung des Umweltausschusses am 29.11.2012 (TOP 10) wird Bezug genommen. Gegenüber dem durch den Bauträger beauftragten Landschaftsarchitekten wurde mit E-Mail vom 01.10.2012 erklärt, dass im Bereich des Gehölzstreifens Gehölzrückschnitten oder gar -entfernungen nicht zugestimmt werden kann. Der Umweltausschuss hat in der Sitzung am 29.11.2012 diese Haltung der Verwaltung bekräftigt (Beschluss: Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und spricht sich gegen Eingriffe in die Talrand-Eingrünung im Bereich des Bauprojektes „Auengarten“ aus.)

 

Gleichwohl wurde am 19.12.2012 festgestellt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 1240/4 Gem. Fürth ein etwa 9  x 30 Meter großer Grundstücksstreifen, auf dem sich 84 Gehölze befunden haben, gerodet wurde. Bei den abgeschnittenen Gehölzen handelte es sich überwiegend um Unterwuchs mit geringen Stammumfängen, vereinzelt wurden jedoch auch Bäume mit Stammumfängen bis zu 60 cm entfernt. Der Bauträger, Fa. Bauhaus Bauträger Immobiliengesellschaft mbH, wurde mit Schreiben vom 21.12.2012 um Stellungnahme zu dem Vorgang gebeten. Gegenüber den Fürther Nachrichten, Ausgabe vom 28.12.2012, hat der Geschäftsführer der Fa. Bauhaus eingeräumt, für die Entfernung der Gehölze verantwortlich gewesen zu sein. Eine Stellungnahme gegenüber der Stadt Fürth wurde durch dessen anwaltliche Vertretung für die 3. KW 2013 avisiert.

 

Das Entfernen der im Eigentum der Stadt Fürth stehenden Gehölze erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Da sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet befindet, hätte die Entfernung zudem einer Erlaubnis nach Landschaftsschutzverordnung bedurft, diese wurde weder beantragt, noch erteilt. Somit erfüllt die Handlung auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Landschaftsschutzverordnung. Nach § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei gleichzeitig vorliegendem Straftat- und Ordnungswidrigkeitentatbestand nur das Strafgesetz anzuwenden.

 

Folgendes wurde daher veranlasst:

 

Die Stadt Fürth hat Strafantrag gegen den Geschäftsführer der Fa. Bauhaus wegen Sachbeschädigung gestellt. Weiter wurden Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Der Wert der entfernten Gehölze sowie die Aufwendungen für die notwendige Anwuchspflege der Ersatzpflanzungen werden derzeit vom Grünflächenamt ermittelt. Es ist beabsichtigt, die Ersatzpflanzungen durch das Grünflächenamt auf Kosten der Fa. Bauhaus vornehmen zu lassen.

 

 

Zu 2.

Die Fa. Bauhaus beabsichtigt, die den Wohnungen im Erdgeschoss zugeordneten Gartenanteile u.a. auch in Richtung des Gehölzstreifens abzugrenzen. Wie diese Abgrenzung ausgeführt wird und ob diese Abgrenzung den Zutritt zum Gehölzstreifen aus dem gesamten Bereich des „Auengarten“ wirksam verhindert, ist hier derzeit nicht bekannt.

 

Eine weitergehendere Abzäunung des Gehölzstreifens vermag aus Sicht der Umweltverwaltung diesen nicht wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 33 Bayer. Naturschutzgesetz das Anbringen von Sperren in der freien Natur nur unter ganz strengen Maßgaben, welche vorliegend nicht gegeben zu sein scheinen, zulässig ist; insoweit bestünden auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Abzäunung.

 

 

Zu 3.

Der „naturschutzfachliche Abstand in der Baugenehmigung“ beruht auf einer fachlichen Beurteilung des Einzelfalles durch die Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege des OA. Nach den vorgelegten Unterlagen erschien der Abstand zwischen dem geplanten Baukörper und dem Gehölzstreifen so ausreichend groß, dass durch das Bauvorhaben selbst eine Beeinträchtigung des Gehölzstreifens nicht zu befürchten stand. Widerrechtliche Eingriffe in angrenzende Vegetationsbestände können bei derartigen Betrachtungen weder berücksichtigt, noch durch einen größeren Abstand vermieden werden.

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: