Betreff
Rangaubahn – Erneuerung des Bahnüberganges Parkstraße Hier: Stellungnahme zum Plangenehmigungsverfahren des Eisenbahnbundesamtes
Vorlage
SpA/138/2011
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Vortrag des Baureferenten diente zur Kenntnis.

Die Stadt Fürth gibt folgende Stellungnahme ab:

Im vorgelegten Plan und im derzeitigen Bestand ist die Fahrbeziehung von der Hubertusstraße in die Parkstraße aus Richtung Norden nur für Pkws zulässig. Hier ist durch Zusatzzeichen einspurigen Kfz sowie Fahrrädern das Abbiegen zu erlauben.

Die Notwendigkeit eines Abbiegeverbotes für alle Fahrzeuge aus der Parkstraße von Norden kommend in die Hubertusstraße wird nicht gesehen. Hier erscheint eine Beschränkung auf größere Fahrzeuge (Lkw mit mehr als 3 Achsen) ausreichend.

Der Gehweg soll bis nach der Einmündung der Straße „Im Weller“ verlängert werden, da sich eine Querung der Parkstraße an der bisherigen Stelle aufgrund der künftigen Sichtverhältnisse (Geländer, neues Signal mit Andreaskreuz) als ungünstig erweist.

Um die Zu- und Ausfahrt zur Tiefgaragenzufahrt Im Weller 1 und 3 wie bisher zu gewährleisten, ist in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde statt der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung eine Leit- oder Warnlinie aufzubringen.

Im gesamten Verlauf der neuen fußläufigen Verbindung sind die Bordsteine an den Querungsstellen auf max. 3 cm abzusenken (barrierefreier Ausbau).

Der Bahnübergang liegt in der Schutzzone A des Wasserschutzgebietes Rednitztal. Die Nutzungsbeschränkungen und Verbote nach § 3 der Verordnung der Stadt Fürth über das Wasserschutzgebiet der infra fürth gmbh für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Fürth (Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal infra fürth gmbh – VWSR) vom 06.12.1999 sind zu beachten.

Bäume und Gehölze im Bereich der geplanten Baumaßnahme sind gemäß RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Köln, 1999) zu schützen.

Die Stellungnahmen und Planunterlagen der infra fürth GmbH und des Stadtentwässerungsbetriebes Fürth sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich der benötigen Flächen für die Baustelleneinrichtung ist wie bisher direkter Kontakt mit dem städtischen Liegenschaftsamt zu halten.

Die Stadtentwässerung Fürth plant die Neuverlegung eines Schmutzwasserkanals in der Parkstraße. Der geplante Kanal verläuft von Nord nach Süd, beginnt am nördlichen Ende am  „Scherbsgraben“ und mündet am südlichen Ende an der Robert-Schumann-Straße. Das Bauvorhaben wird größtenteils in einer geschlossenen Bauweise (Vortriebsverfahren) mit einem Durchmesser DN 800 ausgeführt. Die Kanalbaumaßnahme wird voraussichtlich Mitte August 2011 am nördlichen Ende (Scherbsgraben) beginnen. Die Fertigstellung ist im August 2012 am südlichen Ende (Robert-Schuhmann-Strasse) vorgesehen.

Die Plangenehmigungsbehörde wird aufgefordert, in die Plangenehmigung zusätzlich zu o. g. Punkten die Festlegung aufzunehmen, dass die Bahnübergänge nur dann umgebaut werden dürfen, wenn in dieser Zeit die über die Bahnübergänge führenden Straßen nicht für Umleitungsverkehre (Kanalbaumaßnahmen und Sanierung der Graf-Stauffenberg-Brücke) benötigt werden.

Der Vorhabenträger DB Netz AG wird aufgefordert, der Stadt Fürth die geschätzten Gesamtkosten für die Bahnübergangserneuerung mitzuteilen, damit die Stadt Fürth rechtzeitig die erforderlichen Haushaltsmittel einplanen kann.

 


Das Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Nürnberg führt auf Antrag der DB Netz AG vom 15.02.2011 eine Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrengesetz (VwVfG) für die Erneuerung der Sicherungsanlage des Bahnüberganges km 1,892 „Parkstraße“ der Strecke Fürth - Cadolzburg durch. Die Stadt Fürth soll hierzu in Ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange Stellung nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Plangenehmigung die Rechtswirkungen einer Planfeststellung hat. Die Plangenehmigungsbehörde ist an die Stellungnahme rechtlich nicht gebunden, muss jedoch die mit der Stellungnahme vorgetragenen fachlichen Gesichtspunkte als Abwägungsmaterial berücksichtigen und in die Abwägung einstellen.

 

Die vorhandene Bahnübergangssicherungsanlage des Bahnüberganges km 1,892 „Parkstraße“ der Strecke Fürth – Cadolzburg soll aus Altersgründen erneuert und den aktuellen Vorschriften der DB sowie dem geltenden Stand der Technik angepasst werden. Damit soll nach Angaben des Vorhabenträgers die Sicherheit am Bahnübergang erhöht werden.

 

Entsprechend den maßgebenden Schleppkurven ist die Parkstraße im Bereich des BÜ (Nordseite) aufzuweiten. Bereits jetzt sind Verkehrseinschränkungen aus der Hubertusstraße und aus der Parkstraße von Norden kommend in die Hubertusstraße vorhanden. Fußgänger werden derzeit über einen asphaltierten Gehweg mit einer eigenen Fußwegschranke entlang der Fahrbahn geführt. Zukünftig werden sie über einen abgesetzten Fuß- und Radweg auf der Südseite senkrecht zur Gleisachse geführt werden.

 

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Maßnahme nach § 3 Nr. 3 EkrG i. V. m. § 13 Absatz 1 EKrG (Eisenbahnkreuzungsgesetz). Danach ist die Stadt  Fürth als Straßenbaulastträgerin an den entstehenden Kosten zu einem Drittel beteiligt. Die Höhe der Gesamtkosten ist der Stadt Fürth vom Vorhabenträger bisher nicht benannt worden.

 

Der Umbau der BÜs km 1,892 „Parkstraße“, km 2,120 „Forsthausstraße“ und km 2,435 „Weiherhofer Straße“ soll nach Angaben des Vorhabenträgers gleichzeitig erfolgen. Es wird von einer Bauzeit von 3 Monaten ausgegangen. Im Hinblick auf die Sanierung der Graf-Stauffenberg-Brücke und den damit verbundenen Umleitungsverkehren sowie den Kanalbauarbeiten in der Parkstraße (Schmutzwasserschiene Süd) ist darauf hinzuwirken, dass die Bahnübergangserneuerungen erst dann stattfinden dürfen, wenn die über die Bahnübergänge führenden Straßen nicht für Umleitungsverkehre benötigt werden.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Übersichtslageplan, Beschilderungs- und Markierungsplan