Der Vortrag des Baureferenten diente zur Kenntnis.
Die Stadt Fürth gibt folgende Stellungnahme ab:
Im vorgelegten Plan und im derzeitigen Bestand ist die Fahrbeziehung von der Hubertusstraße in die Parkstraße aus Richtung Norden nur für Pkws zulässig. Hier ist durch Zusatzzeichen einspurigen Kfz sowie Fahrrädern das Abbiegen zu erlauben.
Die Notwendigkeit eines Abbiegeverbotes für alle Fahrzeuge aus der Parkstraße von Norden kommend in die Hubertusstraße wird nicht gesehen. Hier erscheint eine Beschränkung auf größere Fahrzeuge (Lkw mit mehr als 3 Achsen) ausreichend.
Der Gehweg soll bis nach der Einmündung der Straße „Im Weller“ verlängert werden, da sich eine Querung der Parkstraße an der bisherigen Stelle aufgrund der künftigen Sichtverhältnisse (Geländer, neues Signal mit Andreaskreuz) als ungünstig erweist.
Um die Zu- und Ausfahrt zur Tiefgaragenzufahrt Im Weller 1 und 3 wie bisher zu gewährleisten, ist in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde statt der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung eine Leit- oder Warnlinie aufzubringen.
Im gesamten Verlauf der neuen fußläufigen Verbindung sind die Bordsteine an den Querungsstellen auf max. 3 cm abzusenken (barrierefreier Ausbau).
Der
Bahnübergang liegt in der Schutzzone A des Wasserschutzgebietes Rednitztal. Die
Nutzungsbeschränkungen und Verbote nach § 3 der Verordnung der Stadt Fürth über
das Wasserschutzgebiet der
Bäume und Gehölze im Bereich der geplanten Baumaßnahme sind gemäß RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Köln, 1999) zu schützen.
Die
Stellungnahmen und Planunterlagen der
Die Stadtentwässerung Fürth plant die Neuverlegung eines Schmutzwasserkanals in der Parkstraße. Der geplante Kanal verläuft von Nord nach Süd, beginnt am nördlichen Ende am „Scherbsgraben“ und mündet am südlichen Ende an der Robert-Schumann-Straße. Das Bauvorhaben wird größtenteils in einer geschlossenen Bauweise (Vortriebsverfahren) mit einem Durchmesser DN 800 ausgeführt. Die Kanalbaumaßnahme wird voraussichtlich Mitte August 2011 am nördlichen Ende (Scherbsgraben) beginnen. Die Fertigstellung ist im August 2012 am südlichen Ende (Robert-Schuhmann-Strasse) vorgesehen.
Die Plangenehmigungsbehörde wird aufgefordert, in die Plangenehmigung zusätzlich zu o. g. Punkten die Festlegung aufzunehmen, dass die Bahnübergänge nur dann umgebaut werden dürfen, wenn in dieser Zeit die über die Bahnübergänge führenden Straßen nicht für Umleitungsverkehre (Kanalbaumaßnahmen und Sanierung der Graf-Stauffenberg-Brücke) benötigt werden.
Der Vorhabenträger DB Netz AG wird aufgefordert, der Stadt Fürth die geschätzten Gesamtkosten für die Bahnübergangserneuerung mitzuteilen, damit die Stadt Fürth rechtzeitig die erforderlichen Haushaltsmittel einplanen kann.
Das Eisenbahnbundesamt,
Außenstelle Nürnberg führt auf Antrag der DB Netz AG vom 15.02.2011 eine
Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrengesetz (VwVfG) für die
Erneuerung der Sicherungsanlage des Bahnüberganges km 1,892 „Parkstraße“ der
Strecke Fürth - Cadolzburg durch. Die Stadt Fürth soll hierzu in Ihrer
Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange Stellung nehmen. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Plangenehmigung die Rechtswirkungen einer
Planfeststellung hat. Die Plangenehmigungsbehörde ist an die Stellungnahme
rechtlich nicht gebunden, muss jedoch die mit der Stellungnahme vorgetragenen
fachlichen Gesichtspunkte als Abwägungsmaterial berücksichtigen und in die
Abwägung einstellen.
Die vorhandene Bahnübergangssicherungsanlage
des Bahnüberganges km 1,892 „Parkstraße“ der Strecke Fürth – Cadolzburg soll
aus Altersgründen erneuert und den aktuellen Vorschriften der DB sowie dem
geltenden Stand der Technik angepasst werden. Damit soll nach Angaben des Vorhabenträgers
die Sicherheit am Bahnübergang erhöht werden.
Entsprechend den maßgebenden
Schleppkurven ist die Parkstraße im Bereich des BÜ (Nordseite) aufzuweiten.
Bereits jetzt sind Verkehrseinschränkungen aus der Hubertusstraße und aus der
Parkstraße von Norden kommend in die Hubertusstraße vorhanden. Fußgänger werden
derzeit über einen asphaltierten Gehweg mit einer eigenen Fußwegschranke
entlang der Fahrbahn geführt. Zukünftig werden sie über einen abgesetzten Fuß-
und Radweg auf der Südseite senkrecht zur Gleisachse geführt werden.
Bei dieser Maßnahme handelt
es sich um eine Maßnahme nach § 3 Nr. 3 EkrG i. V. m. § 13 Absatz 1 EKrG
(Eisenbahnkreuzungsgesetz). Danach ist die Stadt Fürth als Straßenbaulastträgerin an den
entstehenden Kosten zu einem Drittel beteiligt. Die Höhe der Gesamtkosten ist
der Stadt Fürth vom Vorhabenträger bisher nicht benannt worden.
Der Umbau der BÜs km 1,892
„Parkstraße“, km 2,120 „Forsthausstraße“ und km 2,435 „Weiherhofer Straße“ soll
nach Angaben des Vorhabenträgers gleichzeitig erfolgen. Es wird von einer
Bauzeit von 3 Monaten ausgegangen. Im Hinblick auf die Sanierung der
Graf-Stauffenberg-Brücke und den damit verbundenen Umleitungsverkehren sowie
den Kanalbauarbeiten in der Parkstraße (Schmutzwasserschiene Süd) ist darauf hinzuwirken, dass die
Bahnübergangserneuerungen erst dann stattfinden dürfen, wenn die über die
Bahnübergänge führenden Straßen nicht für Umleitungsverkehre benötigt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Übersichtslageplan, Beschilderungs- und Markierungsplan