Betreff
Hundehaltungsverordnung der Stadt Fürth, Vorlage zur Anfrage der CSU-Stadtratsfraktion
Vorlage
R III/016/2013
Art
Beschlussvorlage - R

Vom Sachvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.


In der Anfrage der CSU-Stadtratsfraktion wird nachgefragt, welche Maßnahmen unternommen werden, um die in der Hundehaltungsverordnung der Stadt Fürth vorgeschriebene Leinenpflicht, insbesondere im Umgriff von Kinderspielplätzen, zu gewährleisten. Als Begründung wird angegeben, dass es immer wieder zu gefährdenden Übergriffen auf spielende Kinder komme.

 

 

1. Rechtslage

 

Gemäß § 1 Abs. 3 der Hundehaltungsverordnung der Stadt Fürth sind „Kampfhunde und große Hunde“ von Kinderspielplätzen fernzuhalten. Auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.

 

Dazu gehören sowohl öffentliche als auch der Öffentlichkeit zugängliche private Kinderspielplätze ebenso wie die unmittelbar angrenzenden Flächen, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (Ruhebänke, Wege, Flächen).

 

 

 

 

2. Überwachung

Dies zu überwachen war unter anderem Aufgabe des städtischen Vollzugsdienstes. Vier „Vollzeitäquivalente“ aus dem Verkehrsüberwachungsdienst hatten den Auftrag, in Doppelstreife Ortsrecht durchzusetzen.

 

Während dieser Streifentätigkeit konnten natürlich Verkehrsüberwachungstätigkeiten nur eingeschränkt ausgeführt werden.

 

In der Haushaltskonsolidierung II. und III. Stufe wurde die erste Einsatztaktikänderung beschlossen.

 

Zunächst, gemäß Vorschlag vom Juni 2010, wurden von den vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei abgezogen und ausschließlich zur Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt. Damit konnten Mehreinnahmen in Höhe von ca. 50.000,- Euro erbracht werden.

 

Entsprechend dünner fiel die Bestreifung in Sachen Ortsrecht aus.

 

In der IV. Stufe der Haushaltskonsolidierung 2011 wurde dann beschlossen, den Vollzugsdienst für drei Jahre komplett auszusetzen, also bis einschließlich 2014.

 

Punktuelle Aktionen allerdings können in vereinzeltem Umfang noch durchgeführt werden, eine systematische Bestreifung findet seitdem nicht mehr statt.

 

Die Stadt plant jedoch, mit Beginn der wärmeren Jahreszeit wieder zumindest die Spielplätze in Grünanlagen sporadisch zu überwachen.

 

 

3. Gefährdungslage

 

Auf die in Fürth geltenden Regelungen für die Haltung von Hunden wird regelmäßig präventiv durch Veröffentlichungen in der Stadtzeitung und/oder auf der Homepage der Stadt Fürth hingewiesen. Die letzte entsprechende Veröffentlichung erfolgte in der Stadtzeitung vom 22.06.2011 und ist auch in diesem Jahr wieder vorgesehen.

 

Das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz geht hinreichend konkreten und verwertbaren Hinweisen aus der Bevölkerung und Mitteilungen der Polizei über Vorfälle mit Hunden, uneinsichtige Hundehalter, bzw. Hundehalter, die gegen die Regelungen verstoßen, umgehend nach und trifft die ggf. erforderlichen  Maßnahmen. Unterstützung erfolgt durch die Polizei, z.B. auch durch Kontrollen im Rahmen des Streifendienstes.

 

Diese Handhabung hat sich bislang bewährt.

 

In Fürth sind derzeit 3.938 Hunde steuerlich erfasst. Dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz  wurden in den letzten Jahren folgende Beißvorfälle, d.h. Vorfälle, bei denen Personen durch Hunde gebissen und/oder verletzt wurden, bekannt:

 

Jahr 2010

13 Vorfälle (darunter 2 Rottweiler)

 

Jahr 2011

7 Vorfälle (darunter 1 Rottweiler)

 

Jahr 2012

3 Vorfälle (darunter 1 Rottweiler)

 

Beteiligt waren neben Rottweilern (sog. Hunde der Kategorie 2) Hunde unterschiedlichster Rassen und Größen (wie Shih Tzu, Jack Russel, Schäferhund, Saarloos Wolfhund, Berner Sennenhund, Dobermann u.a.). Die Beißvorfälle ereigneten sich meist im öffentlichen Raum, z.B. auf Gehwegen, in den Pegnitzauen oder auch in befriedetem Besitztum.

 

In den genannten Fällen wurde durch das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz  i.d.R. eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für den betreffenden Hund angeordnet (Art. 18 Abs. 2 LStVG) angeordnet.

 

Ansonsten reicht das Spektrum der gegenüber Hundehaltern getroffenen Maßnahmen von allgemeinen Ermahnungen bis zur Hundehaltungsuntersagung und Wegnahme der Hunde.

 

Beißvorfälle auf Kinderspielplätzen wurden dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz  bisher nicht bekannt. Auch Beschwerden bzw. Hinweise über Hunde auf Kinderspielplätzen erfolgen äußerst selten und wenn überhaupt, beziehen sie sich in erster Linie auf Verunreinigungen. In diesem Bereich funktioniert die „soziale Kontrolle“ h.E. ausgesprochen gut.

 

Es treten allerdings immer wieder Bürger an das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz  heran, die sich durch frei laufende große Hunde im Stadtgebiet (subjektiv) bedroht und/oder belästigt fühlen.

 

In einer Entscheidung vom 21.12.2011 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (Az. 10 B 10.2806) Folgendes ausgeführt:

 

„Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 und BVerwG vom 04.10.2005 jeweils a.a.O.) die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht.“

 

Mit Schreiben vom 14.02.2013 wies das Bayerische Staatsminsterium des Innern auf verschiedene Möglichkeiten hin, Anordnungen zur Hundehaltung im Einzelfall zu treffen. Derartige  Anordnungen sind hier bereits seit Jahren gängige Praxis. Auch von der Möglichkeit, eine Rechtsverordnung nach Art. 18 Abs. 1 LStVG zu erlassen, wurde bereits am 21.02.1994 Gebrauch gemacht.

 

Seitens des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz  wird derzeit geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang das Anleingebot für große Hunde und Kampfhunde im Stadtgebiet über die bisher geltenden Regelungen hinaus ausgedehnt werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang ausgenommen werden müssen, um dem natürlichen Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen. Eine generelle Anleinpflicht im gesamten Gemeindegebiet ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, neben der Polizei auch die städt. Dienststellen Grünflächenamt und Tiefbauamt zu beteiligen.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: