Betreff
Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Friedrich-Ebert-Straße zwischen Wilhelmstraße und Robert-Koch-Straße
Vorlage
SVA/017/2013
Art
Beschlussvorlage - AB

Vom Bericht wird Kenntnis genommen.


Die Verwaltung hat geprüft, ob in der Friedrich-Ebert-Straße zwischen Wilhelmstraße und Robert-Koch-Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet werden kann. Die Friedrich-Ebert-Straße ist Bestandteil des städtischen Vorbehaltsstraßennetzes. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung kann daher nur in Form eines Streckenverbotes erfolgen. Anders als in der Vacher Straße im Stadtteil Vach tragen in der Friedrich-Ebert-Straße bauliche Zustände der Straße und Gehwege nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der besonderen Gefahrenlage bei. Die Fahrbahn ist relativ gerade ausgebaut. Beidseitig der Fahrbahn sind Parkbuchten angelegt. Die Gehwegbreite ist ausreichend breit.

 

Es verblieb letztendlich bei der Begutachtung, ob eine besondere Gefahrensituation aufgrund der angrenzenden Grundschule Friedrich-Ebert-Straße zu Zeiten des Schulbetriebes vorliegt.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach zu Streckenverboten im Nahbereich von Schulen wurde davon ausgegangen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vom Grundsatz erfüllt sind.

 

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Hinsichtlich der Anforderungen an die im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde stehende Entscheidung bestimmt § 45 Abs. 9 StVO ergänzend, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist.

 

Der Streckenabschnitt befindet sich in direkter Nähe zur Grundschule Friedrich-Ebert-Straße. Er wird als Schulweg der Grundschüler benutzt. Teilweise dient der Abschnitt auch Schülern der Volksschule Finkenschlag als Schulweg. Im Bereich der Jakob-Henle-Straße wird der überwiegende Teil des Hol- und Bringverkehrs abgewickelt. In diesen Zeiten kommt es zu verkehrswidrigen und verkehrsgefährdenden Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer. Aufgrund dieses Fehlverhaltens gerade vor Schulbeginn und nach Schulende kann eine Gefahrensituation festgestellt werden, die über die im Normalfall im Straßenverkehr herrschenden Gefahren hinausgeht.  Ergänzend wird hier auf die Stellungnahme der Polizeiinspektion Fürth verwiesen.

 

Die Grundschule Friedrich-Ebert-Straße wird im kommenden Schuljahr als Ganztagsschule betrieben. Bereits im noch laufenden Schuljahr finden Unterrichtseinheiten in den Nachmittagsstunden statt. Es ist daher ausreichend die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Zeit Montag bis Freitag zwischen 7 und 17 Uhr zu begrenzen.

 

Die derzeitige Geschwindigkeit v85 beträgt 51 km/h. D. h., 85 % der Verkehrsteilnehmer halten sich an die an die derzeit noch zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h). Eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit für diesen Streckenabschnitt auf 30 km/h würde einen Zeitmehrbedarf von max. 20 Sekunden betragen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Sicherheitsgewinn ist der „Zeitverlust“ eines Verkehrsteilnehmers als Argument gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu vernachlässigen.

 

Aufgrund der Feststellungen ist zusammenfassend festzustellen, dass in der Friedrich-Ebert-Straße zwischen Wilhelmstraße und Robert-Koch-Straße zu den Schulzeiten eine außergewöhnliche Gefahrensituation vorliegt, die über der Gefahrenlage vergleichbarer Straßen liegt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h kann und wird mit dem Ziel angeordnet werden, dass diese zum Beginn des neuen Schuljahres in Kraft treten kann.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Ca. 2000 €

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1 Stellungnahme der Polizeiinspektion Fürth

1 Verkehrszeichenplan