Betreff
Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Herboldshofer Straße zwischen Stadelner Hauptstraße und An der Rampe
Vorlage
SVA/019/2013
Art
Beschlussvorlage - AB

Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen


Aufgrund von Bürgeranfragen wurde die Möglichkeit überprüft, in der Herboldshofer Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einzuführen.

 

Die Herboldshofer Straße ist Teil der Kreisstraße FÜs5 und somit Teil des Vorbehaltsstraßennetzes. Die Einführung einer Tempo 30-Zone kommt daher nicht in Betracht.

 

Zur Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "30" in Form eines Streckenverbotes bedarf es einer außergewöhnlichen Gefahrenlage. Diese muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse derart gelagert sein, dass diese Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung z. B. der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, erheblich übersteigt. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich übersteigt" ist im Hinblick auf die Vielfalt der örtlichen Verhältnisse nicht eindeutig definierbar. Hinsichtlich des Rechtsgutes "Sicherheit" kann jedoch i. d. R. dann ein "erhebliches Übersteigen" angenommen werden, wenn die Unfallrate (also die Zahl der Unfälle bezogen auf die auf einer bestimmten Strecke erbrachten Fahrleistungen) mehr als etwa 30 % über der für vergleichbarer Strecken ermittelten Rate liegt. Nach Auskunft der Polizeiinspektion Fürth liegen keine Unfälle in der Herboldshofer Straße vor, die aufgrund unangepasster Geschwindigkeit verursacht wurden. Geschwindigkeitsmessungen in diesem Streckenabschnitt belegen bereits eine Grundtendenz für eine verhaltene Fahrweise der Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus dürfen wir darauf hinweisen, dass der Faktor Geschwindigkeit bei den Straßenverkehrsunfällen in Fürth generell keine tragende Rolle spielt.

 

Des Weiteren genügen allgemeine Gefahren, wie etwa Lärm, den Anforderungen an ein Streckenverbot nicht. Die Regelung dieser Gefahren ist dem Verordnungsgeber vorbehalten indem dieser z. B. die Höchstgeschwindigkeit innerorts generell auf 30 km/h begrenzt. Die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 9 StVO, wie sie in der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zu diesem Thema konkretisiert wurden, liegen ebenfalls nicht vor. Die Herboldshofer Straße ist im genannten Abschnitt relativ übersichtlich. Beidseitig sind ausreichend breite Gehwege vorhanden. Für Fußgänger ist in Höhe der Steinacher Straße eine Querungshilfe vorhanden.

 

Die Anordnung eines Streckenverbotes "30" in der Herboldshofer Straße wäre deshalb rechtswidrig und kann daher nicht angeordnet werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: