Der Grundstücks- und Wirtschaftsausschuss nimmt die
Ausführungen des Wirtschaftsreferenten zur Kenntnis.
1. Das LEP-E 2013 wurde am 20.06.2013 vom
Landtag beschlossen. Das LEP-E 2013 soll Anfang September 2013 in Kraft treten.
Der Landtag hatte seine Beratungen abgeschlossen und am 20. Juni 2013 dem LEP-E
mit Maßgaben zugestimmt. Diese
Maßgaben stimmen mit den Beschlussempfehlungen des Wirtschaftsausschusses
überein. Da die knapp 100 von der Opposition eingereichten Änderungsanträge zum
LEP-E unberücksichtigt blieben, enthält das vorliegende LEP-E in vielen
Punkten weiterhin nur oberflächliche bzw. unverbindliche Zielsetzungen.
Die
vom Bayer. Landtag beschlossenen Ergänzungen bzw. Umformulierungen
berücksichtigen zumindest teilweise die im vergangenen Jahr vorgebrachten
Änderungswünsche.
2. Die Maßgaben
des Landtags umfassen die Einleitung einer Teilfortschreibung des LEP für die
Festlegung der Mittel- und Oberzentren im Jahr 2014 und Änderungen in folgenden
Festlegungen:
·
1.1.1 Gleichwertige Lebens-
und Arbeitsbedingungen
Die Zielsetzung 1.1.1 Gleichwertige Lebens- und
Arbeitsbedingungen wurde hinsichtlich einer Weiterentwicklung der Stärken
und Potenziale der Teilräume relativiert.
·
1.2.1 Demographischer Wandel
- Räumlichen Auswirkungen begegnen
Inwieweit das unter 1.2.1
Räumlichen Auswirkungen begegnen
aufgestellte Ziel, die weitere Zuwanderung nach Bayern möglichst auf alle
Teilräume Bayerns zu verteilen, den regionalisierten
Bevölkerungsvorausrechnungen entgegenwirken kann, erscheint fragwürdig.
Konkrete Lösungsansätze für die Herausforderungen des demografischen Wandels
werden im LEP hierzu nicht ausreichend aufgezeigt.
·
1.4.3 Europäische Metropolregionen
Hier wird der bayerische Teil der grenzüberschreitenden
Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main im LEP-Entwurf hinzugefügt
·
2.2.4 Vorrangprinzip (Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf)
In besonderen Härtefällen können einzelne Gemeinden auch
außerhalb des Raums mit besonderem Handlungsbedarf in gleicher Weise
unterstützt werden. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet darüber, ob
die Voraussetzungen für einzelne Gemeinden vorliegen.
·
3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung
Die Zielsetzung 3.2
Innenentwicklung vor Außenentwicklung
wird in der BauGB-Novelle 2013 als Planungsziel der Bauleitplanung hinreichend
gewürdigt. Nunmehr wird bereits auf LEP-Ebene eine Begründung zur Notwendigkeit
der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen geliefert.
Außer Acht gelassen wird hierbei z. B. der Aspekt einer Sicherung von Frei- und
Grünflächen gerade im Falle der Innenverdichtung von Ballungsräumen.
·
3.3 Vermeidung von Zersiedelung
Im
Ziel 3.3 Vermeidung von Zersiedelung wird durch Begünstigung der
Fremdenverkehrsgemeinden eine weitere Ausnahme aufgezeigt. Auch weitere
Änderungen und Ergänzungen beziehen sich explizit auf den ländlichen Raum.
Speziell in den Ballungsräumen auftretende Missstände und daraufabzielende
Lösungsansätze werden im Änderungsentwurf nicht aufgegriffen.
·
4 Verkehr
·
4.1.3 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der
Verkehrserschließung
·
4.3.3 Streckenstilllegungen vermeiden
·
5.3.3 Einzelhandel -
Zulässige Verkaufsflächen
Festlegungen zu Einzelhandel
– Zulässige Verkaufsflächen sollen in der Teilfortschreibung des LEP im
Jahr 2014 geändert werden. Die beabsichtigten Neuerungen zu
Einzelhandelsgroßprojekten sind kursiv markiert, der wegfallende
Text ist unterstrichen.
(Z) Durch
Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die Funktionsfähigkeit
der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im
Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt
werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische
Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, 30 v.H.
-
soweit in
ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H.,
-
soweit in
ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100 000 Einwohner 30 v.H.,
für die 100 000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl 15 v.H.
der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.
Für die 100 000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl des Bezugsraums
dürfen 15 v.H. der
sortimentsspezifischen Kaufkraft abgeschöpft werden.
Erläuterung: Die maximale Kaufkraftabschöpfung
ist dieselbe wie bisher im LEP 2006.
Die reduzierte Kaufkraftabschöpfung für die 100.000
übersteigenden Einwohner der Oberzentren München, Nürnberg, Augsburg und
Würzburg mit höchstens 10 v. H. ist weggefallen.
·
5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
·
7.2.3 Wasserversorgung
·
8.1 Soziales
·
8.2 Gesundheit
·
8.4.1 Schutz des kulturellen
Erbes
Auf
den unter 8.4.1 Schutz des kulturellen Erbes hinzukommenden Grundsatz im LEP, dass
die heimischen Bau- und Kulturdenkmäler in ihrer historischen und regionalen
Vielfalt geschützt und erhalten werden sollen, werden sich insbesondere
Denkmalschützer beziehen. Demnach ist dieser Grundsatz von allen öffentlichen
Stellen und Personen des Privatrechts gem. § 3 BayLplG bei Abwägungs- und
Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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