Betreff
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP-E 2013) Sachstand
Vorlage
StE/021/2013
Aktenzeichen
VI-StE-Rö
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Grundstücks- und Wirtschaftsausschuss nimmt die Ausführungen des Wirtschaftsreferenten zur Kenntnis.

 


1. Das LEP-E 2013 wurde am 20.06.2013 vom Landtag beschlossen. Das LEP-E 2013 soll Anfang September 2013 in Kraft treten. Der Landtag hatte seine Beratungen abgeschlossen und am 20. Juni 2013 dem LEP-E mit Maßgaben zugestimmt. Diese Maßgaben stimmen mit den Beschlussempfehlungen des Wirtschaftsausschusses überein. Da die knapp 100 von der Opposition eingereichten Änderungsanträge zum LEP-E unberücksichtigt blieben, enthält das vorliegende LEP-E in vielen Punkten weiterhin nur oberflächliche bzw. unverbindliche Zielsetzungen.

Die vom Bayer. Landtag beschlossenen Ergänzungen bzw. Umformulierungen berücksichtigen zumindest teilweise die im vergangenen Jahr vorgebrachten Änderungswünsche.

 

2.         Die Maßgaben des Landtags umfassen die Einleitung einer Teilfortschreibung des LEP für die Festlegung der Mittel- und Oberzentren im Jahr 2014 und Änderungen in folgenden Festlegungen:

·           1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen

Die Zielsetzung 1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen wurde hinsichtlich einer Weiterentwicklung der Stärken und Potenziale der Teilräume relativiert.

·         1.2.1 Demographischer Wandel - Räumlichen Auswirkungen begegnen

Inwieweit das unter 1.2.1 Räumlichen Auswirkungen begegnen aufgestellte Ziel, die weitere Zuwanderung nach Bayern möglichst auf alle Teilräume Bayerns zu verteilen, den regionalisierten Bevölkerungsvorausrechnungen entgegenwirken kann, erscheint fragwürdig. Konkrete Lösungsansätze für die Herausforderungen des demografischen Wandels werden im LEP hierzu nicht ausreichend aufgezeigt.

·         1.4.3  Europäische Metropolregionen

Hier wird der bayerische Teil der grenzüberschreitenden Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main im LEP-Entwurf hinzugefügt

·         2.2.4 Vorrangprinzip (Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf)

In besonderen Härtefällen können einzelne Gemeinden auch außerhalb des Raums mit besonderem Handlungsbedarf in gleicher Weise unterstützt werden. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für einzelne Gemeinden vorliegen.

·           3.2    Innenentwicklung vor Außenentwicklung

Die Zielsetzung 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung wird in der BauGB-Novelle 2013 als Planungsziel der Bauleitplanung hinreichend gewürdigt. Nunmehr wird bereits auf LEP-Ebene eine Begründung zur Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen geliefert. Außer Acht gelassen wird hierbei z. B. der Aspekt einer Sicherung von Frei- und Grünflächen gerade im Falle der Innenverdichtung von Ballungsräumen.

·           3.3    Vermeidung von Zersiedelung

Im Ziel 3.3 Vermeidung von Zersiedelung wird durch Begünstigung der Fremdenverkehrsgemeinden eine weitere Ausnahme aufgezeigt. Auch weitere Änderungen und Ergänzungen beziehen sich explizit auf den ländlichen Raum. Speziell in den Ballungsräumen auftretende Missstände und daraufabzielende Lösungsansätze werden im Änderungsentwurf nicht aufgegriffen.

·         4       Verkehr

·         4.1.3 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrserschließung

·         4.3.3 Streckenstilllegungen vermeiden

·         5.3.3 Einzelhandel - Zulässige Verkaufsflächen

Festlegungen zu Einzelhandel – Zulässige Verkaufsflächen sollen in der Teilfortschreibung des LEP im Jahr 2014 geändert werden. Die beabsichtigten Neuerungen zu Einzelhandelsgroßprojekten sind kursiv markiert, der wegfallende Text ist unterstrichen.

 

(Z) Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, 30 v.H.

-        soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H.,

-        soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100 000 Einwohner 30 v.H., für die 100 000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl 15 v.H.

der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.

Für die 100 000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl des Bezugsraums dürfen 15 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft abgeschöpft werden.

Erläuterung: Die maximale Kaufkraftabschöpfung ist dieselbe wie bisher im LEP 2006.

Die reduzierte Kaufkraftabschöpfung für die 100.000 übersteigenden Einwohner der Oberzentren München, Nürnberg, Augsburg und Würzburg mit höchstens 10 v. H. ist weggefallen.

·         5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen

·           7.2.3 Wasserversorgung

·         8.1    Soziales

·         8.2    Gesundheit

·         8.4.1 Schutz des kulturellen Erbes

Auf den unter 8.4.1 Schutz des kulturellen Erbes hinzukommenden Grundsatz im LEP, dass die heimischen Bau- und Kulturdenkmäler in ihrer historischen und regionalen Vielfalt geschützt und erhalten werden sollen, werden sich insbesondere Denkmalschützer beziehen. Demnach ist dieser Grundsatz von allen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts gem. § 3 BayLplG bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: