Betreff
Winterdienst in der Fußgängerzone
Vorlage
TfA/098/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

Die Übertragung des Winterdienstes in der Fußgängerzone auf die Stadt Fürth gegen Gebührenverrechnung wird abgelehnt.

 

Der Bauhof soll im Rahmen seiner zur Verfügung stehenden Kapazitäten versuchen, bei entsprechender Wetterlage einmal wöchentlich das Räumgut der Anlieger aufzunehmen und abzufahren.


In der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 08.05.2013 wurde unter TOP 6 der   Winterdienstbericht 2012/2013 zur Kenntnis genommen. In diesem Zusammenhang moniert Herr StR Riedel den Zustand der Fußgängerzone bei Schneefall (Anlage 1).

 

Erneut ist damit die Frage aufgetaucht, ob mit einer kompletten Übertragung des Winterdienstes auf die Stadt Fürth (gegen Gebührenverrechnung) zukünftig eine gefahrlose Begehung der Fußgängerzone gewährleistet werden könnte.

 

Die Thematik „Übertragung des Winterdienstes in der Fußgängerzone auf die Stadt Fürth  gegen Gebührenverrechnung“ wurde bereits in den Jahren 2010 und 2011 intensiv untersucht.

(Seinerzeit regte ein Anlieger an, den Winterdienst in der Fußgängerzone durch die Stadt durchführen zu lassen und die Kosten analog der Straßenreinigungsgebühren auf die Anlieger umzulegen).

 

Mit BA-Beschluss vom 19.01.2011 wurde eine  komplette Übertragung des Winterdienstes in der Fußgängerzone auf die Stadt gegen Gebührenverrechnung abgelehnt (Anlage 2).

 

Die Inhalte die seinerzeit dem Bauausschuss für die Beschlussvorlage zusammengetragenen wurden, sind weiterhin zutreffend:

 

Rechtliche Voraussetzungen:

Rechtlich wäre es grundsätzlich möglich, den Winterdienst (WD) im Bereich der Fußgän-gerzone (Fuzo) über gebührenfinanzierten Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadt Fürth zu übernehmen (Anlage 3).

 

Das Ortsrecht müsste allerdings um entsprechende Satzungen (Übertragung des WD in der Fuzo auf die Stadt und die Gebührenverrechnung) erweitert werden.

 

 

Gebührenberechnung:

Mit dem sogenannten „Anteil am Allgemeininteresse“ ist die Stadt Fürth grundsätzlich mit

10 % an den Gesamtkosten beteiligt, nur 90 % können auf die Anlieger umgelegt werden.

 

Nach einer groben Kalkulation durch den Bauhof ergäbe sich eine Gebühr für die Ausübung des WD durch die Stadt in der Fuzo von ca. 50,-- € je Frontmeter für die Anlieger. Im Vergleich dazu wird angemerkt, dass derzeit die Gebühr (für Reinhaltung) in der Fuzo bei 33,60 € je Frontmeter liegt. Durch Übernahme des WD durch die Stadt würde sich die Gebühr in der Fuzo damit auf 83,60 € je Frontmeter erhöhen.

 

Diese Kalkulation beinhaltet zum einen die Mehrkosten für Personal. Es müsste eine eigene Gruppe an Bediensteten (3 Personen) zur Verfügung stehen, die sich nur um die Fuzo kümmern kann. Da die WD-Pflichten im Rahmen der Reinhaltungsverordnung sichergestellt werden müssen, ist der gesamte Zeitraum zwischen 7 (bzw. 8) Uhr und 19 Uhr abzudecken, um im Bedarfsfall sofort reagieren zu können. Mit dem vorhandenen Personal kann das auf keinen Fall gewährleistet werden – der Standardwinterdienst ist schon so ausgedünnt, dass bereits jetzt die gesetzlichen Vorgaben für den WD auf den Straßen schwer einzuhalten sind – die Personalproblematik wurde bereits mehrfach in den Berichten zum Winterdienst dargelegt.

Zum anderen sind Mehrkosten für zusätzliches Gerät zu berücksichtigen, für dessen Anschaffung die Stadt Fürth in Vorleistung treten müsste und für das eine einsatzortnahe Aufbewahrung erforderlich wäre.

 

Alternativ wurde geprüft, ob eine Vergabe dieser Arbeiten an Dritte preisgünstiger wäre.

Die Abfrage einzelner Unternehmen, die Winterdienstleistungen anbieten hat jedoch zu keinen realistischen Zahlen (z.B. 5 € pro Frontmeter) geführt. Die Grundlage, auf welcher Unternehmen diese Kosten schätzen ist nicht darauf ausgerichtet, eine ständige Bereitschaft anzubieten, die auf die Gesamtanzahl der zu betreuenden Flächen ausgerichtet ist (was aus Haftungsgründen aber erforderlich wäre), sondern bezieht sich auf die Anzahl der Wintereinsätze aus vergange-nen Jahren. Es muss bezweifelt werden, dass ein Unternehmen z.B. bei schwerem Schneefall die erforderlichen Arbeiten rechtzeitig in der nach den Kriterien der Reinhaltungsverordnung und zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen erforderlichen Häufigkeit und im erforderlichen Umfang nachkommen kann.

 

 

Sicherungspflichten nach der Reinhaltungsverordnung:

Die Ausführung des WD durch die Stadt in der Fuzo an Stelle der Anlieger würde grundsätzlich bedeuten, die Pflichten der Anlieger in dem nach der Reinhaltungsverordnung bzw. den rechtlichen Grundsätzen erforderlichen Umfang zu übernehmen.  D.h. insbesondere: eine Gehbahn durch die Fuzo in der Breite von 3 m ab der jeweiligen Grundstücksgrenze im vorgegebenen Zeitraum zu räumen und zu sichern, soweit und sooft es die Wetterverhältnisse erfordern. Diese sog. "Sicherungsfläche" darf durch die in der Fuzo zahlreich vorhandenen Sondernutzungen (z. B. Warenauslagen, Werbeschilder und Außenbestuhlungen) nicht eingeengt werden. Die zu sichernde Gehbahn muss also z.B. an einer Außenbestuhlung vorbei-geführt werden. Die Zugänge zu den Haus- und Geschäftseingängen sind ebenfalls frei-zuhalten, soweit sie öffentlich gewidmeter Verkehrsgrund sind. Eingangsbereiche, die außer-halb dieser Flächen liegen oder über Stufen geführt werden (und ebenfalls verschneit oder vereist sein können) wären nach wie vor durch die Anlieger bzw. Geschäfte zu betreuen.

 

 

 

Haftung:

Mit der Rückverlagerung der Winterdienstpflicht von den Anliegern auf die Stadt würde sich die Kommune unnötigerweise weitere Verpflichtungen und Haftungsrisiken aufbürden. Die Bestimmung des Art. 51 Abs. 5 BayStrWG, welche es den Kommunen ermöglicht, die Winterdienstverpflichtung auf die Anlieger zu übertragen, würde ad absurdum geführt.

 

Auch bei einer Fremdvergabe wäre die Stadt weder frei von Haftungsrisiken noch wäre das "Winterdienstproblem" in der Fuzo dadurch zuverlässig zu lösen, weil sie als Auftraggeber und Straßenbaubehörde weiterhin eine Überwachungs- und Aufsichtspflicht hätte und bei Ausfällen der beauftragten Firma oder bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten selbst tätig werden müsste.

 

 

Kontakt der Innenstadtbeauftragten zu den Einzelhändlern:

Mit Beschluss vom 17.09.2010 wurde eine Abfrage bei den Einzelhändlern gewünscht um zu ermitteln, welcher Lösung diese zustimmen würden.

Die Umfrage durch die Innenstadtbeauftragte im Dezember 2010 ergab, dass der Großteil (31 von 38 Rückmeldungen) dagegen ist, dass der Winterdienst in der Fußgängerzone gegen Gebührenverrechnung auf die Stadt übertragen wird (Anlage 4).

(Hier ist noch zu bedenken, dass die Geschäftsbetreiber wohl in den seltensten Fällen auch die Eigentümer und damit Anlieger sind. WD-pflichtig sind jedoch nach der Reinhaltungsverordnung die Anlieger (Eigentümer – Eigentümergemeinschaften). Inwieweit durch Mietverträge diese Verpflichtung weitergegeben wurde ist hierbei nicht relevant. Auch die Gebührenpflicht träfe die Anlieger.)

 

 

Information der Anlieger über die Sicherungspflichten:

Zusätzlich zu den regelmäßigen Veröffentlichungen in der Stadtzeitung und in der Tageszeitung wurden mit Schreiben von 22.01.2011 und 21.11.2011 alle Anlieger umfangreich über die Sicherungspflichten in der Fuzo informiert. Ein solches Informationsschreiben soll auch in

diesem Herbst wieder erfolgen.

 

 

Durch die Stadt werden bisher folgende Arbeiten zum Winterdienst in der Fuzo geleistet:

Es werden Übergänge im Bereich der Fuzo betreut. Soweit es die Kapazitäten zulassen wird das Räumgut in der Fuzo aufgenommen und abgefahren. 

 

 

Information zur Regelung des Winterdienstes in den Nachbarstädten Erlangen und Nürnberg lt. Auskunft vom 28.05.2013:

Vorab ist festzuhalten, dass die Fuzo´s der Nachbarstädte in baulicher Hinsicht völlig anders gestaltet sind als die Fürther Fuzo. So verfügt die Fuzo in Erlangen in der Mitte über eine Fahrspur (Busverkehr) und die Gehwege sind mit Rinnstein abgegrenzt. In Nürnberg ist die Fuzo wesentlich breiter als in Fürth.

 

Wie Fürth haben auch die Städte Erlangen und Nürnberg mit einer Verordnung die Reinhal-

tungs- und Winterdienstpflichten im gesamten Stadtgebiet auf die Anlieger übertragen. Auch Erlangen und Nürnberg haben Zwangsreinigungsgebiete ausgewiesen, die Winterdienstpflicht obliegt jedoch weiterhin den Anliegern.

 

So ist auch in den Fußgängerzonen der Nachbarstädte die Sicherungspflicht der Gehbahnen von den Anliegern wahrzunehmen.

In Erlangen wird allerdings die Fahrspur in der Mitte der Fuzo von der Stadt mit Fahrzeugen winterdienstlich betreut und auch für sichere Übergänge und Rettungswege gesorgt. Die Sicherungsfläche für die Anlieger ist lt. deren Verordnung die gesamte Gehwegbreite. (Die Gehwege sind bis zu 4 Meter breit.)

 

Die Stadt Nürnberg betreut die Mitte der Fußgängerzone mit Großfahrzeugen. Die Anlieger haben entlang Ihrer Anwesen für die Gehbahnsicherung in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu sorgen. (In der Fuzo gilt entsprechend deren Verordnung eine Breite von 2 Meter als erforderlich.)

 

 

Fazit:

Eine Rückverlagerung der Winterdienstpflicht auf die Stadt wäre mit einem erheblichen Aufwand (personell und finanziell) verbunden und hätte eine exorbitante Erhöhung der von den Anliegern zu tragenden Kosten zur Folge.

Eine Vergabe der Arbeiten an Dritte würde die Winterdienstprobleme in der Fuzo nicht zuver-lässig lösen. Die Stadt hätte weiterhin die Überwachungs- und Aufsichtspflicht und ein erhöhtes

Haftungsrisiko.

Zu den hohen Kosten würde sich die Stadt zusätzlich und unnötigerweise die Verantwortung und das Haftungsrisiko wieder zurückholen, welches mit der Reinhaltungsverordnung rechtmäßig auf die Anlieger übertragen wurde. Die Bestimmung des Art. 51 Abs. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes würde ad absurdum geführt.

 

 

 

Vorschlag der Verwaltung:

Die bisherige Praxis sollte beibehalten werden (d.h.: Anlieger bleiben für eine Gehbahn von 3 m Breite und dem Zugang zu den Häusern sicherungspflichtig).

Der Bauhof wird im Rahmen seiner zur Verfügung stehenden Kapazitäten versuchen, bei entsprechender Wetterlage einmal wöchentlich das Räumgut der Anlieger aufzunehmen und abzufahren.

Die Verwaltung wird Ende Oktober 2013 erneut alle Anlieger der Fuzo mit einem Brief auf die Sicherungspflichten hinweisen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


4  Anlagen werden während der Sitzung in Umlauf gegeben.