Betreff
Änderung bzw. Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze der Kreisstraße FÜs 2
Vorlage
TfA/106/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss begutachtet, der Stadtrat beschließt die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze der Kreisstraße FÜs 2.

 

Beschreibung ODE „neu“ km 15.430

(= westliche Grenze Fl.Nr. 680 Gemarkung Burgfarrnbach, derzeit im Eigentum der BGB-Gesellschaft Bruder)

 

Beschreibung freie Strecke -neu:

von km 14.664 (= Stadtgrenze Fürth/Gemeinde Veitsbronn) bis km 15.430

 

Die Vorlage ist Bestandteil des Beschlusses.


Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Ortsdurchfahrtsgrenze der FÜs 2 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben neu festzusetzen ist.

 

Nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes (BayStrWG) ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Kreisstraße der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Die Grenzen der Ortsdurchfahrt sind grundsätzlich dort festzusetzen, wo die geschlossene Ortslage an der Kreisstraße endet.

 

Aus diesem Grunde ist die örtliche Lage der Kilometrierung zu verschieben und das dazugehörige Straßenverzeichnis – das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern geführt wird- auf den neuesten straßenrechtlichen Stand zu bringen:

 

Beschreibung ODE-„alt“     km 15.575

(= 7,30 m westlich der verlängerten Nordwestfront des Wohnhauses Bernbacher Str. 105, derzeit im Eigentum von Frau Elise Haberzettl)

 

Beschreibung ODE „neu“ km 15.430

(= westliche Grenze Fl.Nr. 680 Gemarkung Burgfarrnbach, derzeit im Eigentum der BGB-Gesellschaft Bruder)

 

Beschreibung freie Strecke -neu:

von km 14.664 (= Stadtgrenze Fürth/Gemeinde Veitsbronn) bis km 15.430

 

Die Festsetzung hat keine finanziellen Folgen für die kreisfreien Gemeinden, da diese auch bisher schon Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen waren (Art. 41 Satz1 Nr. 2 BayStrWG).

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Lageplan