Betreff
Baumfällungen im Bereich des Bauvorhabens Grundig-Park
Vorlage
OA/079/2014
Art
Beschlussvorlage - AB
Untergeordnete Vorlage(n)
  1. Als Ersatz für die insgesamt 76 unerlaubt entfernten Bäume ist eine Ersatzpflanzung von 244 Bäumen erforderlich. Da die Ersatzpflanzung nicht vollständig auf dem Grundstück erbracht werden kann, wird für jeden nicht gepflanzten Ersatzbaum eine Ausgleichszahlung von 882 € festgesetzt.

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, in Anlehnung an den durch die Fa. P&P vorgelegten Wiederanpflanzungsplan eine nach fachlichen Gesichtspunkten sinnvolle und zukunftsfähige Ersatzpflanzung durchzusetzen und die sich daraus errechnende Ausgleichszahlung festzusetzen. Bei der Erstellung des Ausgleichskonzepts ist zu berücksichtigen, dass Ersatzpflanzungen möglichst dort vorgenommen werden sollen, wo die Bäume entfernt wurden, die im Bebauungsplan vorgesehenen Abstände von Gebäuden zur Bepflanzung eingehalten werden und keine zusätzlichen Baukörper zu Lasten des Grünbestandes erstellt werden. Weiter hat die Verwaltung zu prüfen, welche bußgeld- bzw. strafrechtlichen Konsequenzen aus den unerlaubten Fällungen zu ziehen sind. Dem Umweltausschuss ist dieses Ausgleichskonzept in einer seiner nächsten Sitzungen zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

  1. Besteht bei Bauvorhaben über die Erhaltungsfähigkeit von Bäumen zwischen Vorhabensträgern und der Stadt Fürth Dissens, so ist eine Baumkaution in Höhe der für die betroffenen Bäume erforderlichen Ausgleichszahlung zu fordern.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt Fürth die Aufnahme der privaten Waldflächen im Grundig-Park sowie ggf. weiterer Waldflächen in die Bannwaldverordnung zu beantragen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Zäune im Bereich des Waldes im Grundig Park beseitigen zu lassen.

 


Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2013 in Sachen des Baumfrevels auf dem Gelände Grundig-Park u.a. folgendes beschlossen:

 

4.     Unbeschadet der Geltendmachung von Strafzahlungen muss die vollständige Wiederaufforstung der entfernten Bäume an Ort und Stelle, wo immer rechtlich zulässig und naturschutzfachlich sinnvoll, sichergestellt werden. Die Pflanzungen sollen einen Stammumfang von mindestens 22 – 24 Zentimeter haben, zudem ist eine Pflege der Pflanzungen über mehrere Jahre sicherzustellen.
Die Einzelheiten werden im Umweltausschuss vorgestellt und beschlossen.

 

7.     Es soll geprüft werden, ob bei Baugrundstücken mit schützenswertem Baumbestand angemessene Kautionen für jeden Baum gemeinsam mit der Baugenehmigung verlangt werden können.
Die Ausgestaltung wird im Umweltausschuss behandelt.

 

8.     … Es soll des Weiteren im Umweltausschuss behandelt werden, ob der Waldbereich auf Privatgrund als Bannwald und FFH-Gebiet ausgewiesen werden kann.

 

9.     Es wird rechtlich geprüft, ob den neuen Waldeigentümern das Setzen von Zäunen im rechtlichen Waldbereich untersagt werden kann.

 

Diese Punkte werden im Folgenden vertieft:

 

Zu 4. Wiederanpflanzung:

 

Als Grundlage für die Schadensermittlung und den Ausgleichsbedarf wurden der im Auftrag vom P&P erstellte Baumbestandsplan und die Pläne von P&P, in welchen der Umfang der Fällungen dargestellt wurde, herangezogen. Nicht eindeutig nachvollzogen werden konnte die Situation beim Birkenhain im Westen des Gebietes und am westlichen Waldrand, da hier keine exakte Baumaufnahme erfolgt ist. Dies wurde szt., da auf Grund der Vorhaben in diese Bereiche nicht hätte eingegriffen werden sollen, nicht als erforderlich angesehen. Für die Strauchbestände in dem Bereich, der im Bebauungsplan als Grünfläche dargestellt ist, gibt es ebenfalls aus diesem Grund keine Bestandsunterlagen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob und ggf. in wie weit in diesen Bereich eingegriffen wurde.

Zur Ermittlung des Umfangs der erforderlichen Ersatzpflanzungen hat das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz die vorgelegten Unterlagen geprüft und vor Ort, soweit möglich, nachvollzogen. Dabei wurde, soweit vorhanden, auf die erfolgte Baumaufnahme, welche auch die Stammumfänge, Kronendurchmesser und eine Einschätzung der Vitalität enthält, zurückgegriffen. Danach ergibt sich folgende Situation:

Insgesamt wurden im Bereich des Grundig-Park 76 Bäume ohne Erlaubnis entfernt, für welche eine Ersatzpflanzung von 244 Bäumen (dies entspricht einer Ausgleichszahlung von 215.208 €) erforderlich ist. Diese Bewertung bewegt sich im oberen Mittelfeld des von der Baumschutzverordnung vorgesehenen Rahmens der vorliegend von 162 Bäumen bis maximal 291 Bäumen reicht.

In dem beigefügten Wiederanpflanzungsplan schlägt P&P vor, im Bereich Grundig-Park über die ursprüngliche Planung hinaus 94 weitere Bäume zu pflanzen. Nachdem die weiteren 150 erforderlichen Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück nicht erbracht werden können, sind diese in Form einer Ausgleichszahlung von 132.300 € (150 * 882 €) abzulösen. Auf Grund der Anforderungen des Umweltausschusses können sich diese Zahlen noch verändern; die Bewertung ist dann entsprechend fortzuschreiben.

Die vorgelegte Planung zur Wiederanpflanzung erscheint aus fachlicher Sicht im Großen und Ganzen akzeptabel (einige der vorgeschlagenen Pflanzungen können wohl nicht realisiert werden, dafür wird eine höhere Ausgleichszahlung zu leisten sein), sofern folgende Maßgaben beachtet werden:

1.     Folgende Baumarten wurden laut Baumbestandsplan gefällt: Hängebirken, Gewöhnliche Kiefern, Rotbuche, Gemeine Buchen, Stileichen, Hainbuchen, Blaue Atlas-Zeder.
Folgende Pflanzenarten sind als Ausgleichspflanzung in einer Pflanzgröße von H 3 x v. mDB 20-25 vorgesehen: Spitz-Ahorn, Feld-Ahorn, Hainbuche, Weißdorn, Vogel-Kirsche, Ebereschenarten, Stiel-Eiche, Weichsel-Kirsche, Obstbaumarten

Mindestens 80% der Ersatzbäume sollen den Arten der gefällten Bäume entsprechen. Die nicht standortheimische Blaue Atlas-Zeder soll nicht gepflanzt werden, die Kiefern sind in ihrem Anteil auf maximal 3 % zu beschränken. Der Weißdorn und die Weichselkirsche werden nicht als Ausgleichspflanzung angerechnet, da sie zu kleinwüchsig sind. Bei den Ebereschen-Arten werden nur heimische Arten verwendet.

2.     Aufbau einer Baumkulisse entlang der Straße Am Europakanal
Bereits im städtebaulichen Vertrag war in einem geringen Abstand zur Bebauung eine nördliche Abpflanzung vorgesehen. Diese Bepflanzung soll als Ausgleichspflanzung verdichtet werden.
Dieser Verdichtung wird zugestimmt, die geplanten Großbäume haben jedoch, entgegen der planlichen Darstellung im städtebaulichen Vertrag, vom Stammfuß zur angrenzenden Bebauung einen Mindestabstand von 6 Metern einzuhalten.

3.     Verdichtung von Baumbeständen
Westlich der geplanten Gebäude C 1.1, C 1.2, C 1.3, C 2.1, C 2.2 und C 2.3 ist eine Verdichtung von Baumbeständen mit einem Abstand der Stämme von ca. 12 Metern zur Bebauung vorgesehen, die Kronentraufen liegen entsprechend näher. Der Abstand der Bäume im Westen der Bebauung ist zu gering, Probleme mit dem Baumschutz sind vorprogrammiert. Eine Verzahnung der neuen Baumbestände mit den nach dem Freiflächengestaltungsplan (FFGP) vorgesehenen Pflanzungen ist hier gegeben, was aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll ist.

Es wird nur eine Wiederanpflanzung innerhalb der entsprechenden Darstellung des Bebauungsplanes zugelassen. Dieser sieht zum Waldrand im Westen einen Mindestabstand von 15 Metern vor (Waldrand bezieht sich auf den Rand der Krone, das heißt es sind ca. 19 Meter Abstand mit dem Stamm zur Bebauung einzuhalten).

Für dargestellte Pflanzungen laut FFGP in diesem Bereich ist ein neuer Standort zu finden.

 

Nur zur Information: Die Darstellung der Gebäude C 3.1 und C 3.2 im westlichen Teil des Geländes stimmt nicht mit dem Masterplan überein.


Im Nordwesten des Plangebietes, nördlich des geplanten Gebäudes E 7, sind ebenfalls Baumreihen geplant. Hier ist es erforderlich die Pflanzstandorte auf die vorhandenen Bäume abzustimmen. Einzelne Bäume müssen deshalb aus der Planung entfernt werden.

 

4.     Südlich des Gebäudes E 7 ist die Wiederherstellung waldartiger Strukturen mit Baumarten wie Eichen, Hainbuchen, Kiefern und Ahorn vorgesehen. Der Abstand der Stämme der Neupflanzungen zum nördlich geplanten Haus beträgt ca. 17 bis 25 Meter. Der Bebauungsplan sieht als Abstand zum Waldrand im Süden 12 Meter vor, was hier eingehalten würde. Kurz- und Mittelfristig dürfte dadurch kein Konflikt Baum und Bebauung entstehen.

 

5.     Südlicher Waldrand
Die Nachpflanzungen im Bereich der laut Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche am südlichen Rand rücken bis auf ca. 7-8 Meter an die Bebauung heran (gemessen vom Stamm, der Kronenrand dann entsprechend näher). Kurzfristige Konflikte mit dem Baumschutz sind vorprogrammiert.

Dieser Planung wird nicht zugestimmt. Statt dessen muss der Abstand der Gehölze zur Bebauung, die zur Ausgleichspflanzung gehören, hier mindestens 10 Meter betragen (gemessen vom Stamm). Gepflanzt werden sollen dort nur Bäume 3. Ordnung (z. B. Vogelkirsche, Eberesche) und Bäume 2. Ordnung (z.B. Hainbuche), die eine geringere Größe aufweisen. Nicht verwirklichbare Pflanzungen (auf Grund bereits vorhandenem Baum- bzw. Strauchbewuchs) werden monetär ausgeglichen.

 

6.     Ehemalige Wegetrasse
Der ehemalige Weg durch den südlich angrenzenden Wald wurde entsiegelt. Es ist geplant hier Ausgleichspflanzungen zu verwirklichen.

Dies wird unter der Voraussetzung, dass eine sachgerechte Bodenvorbereitung mit Bodenaustausch durchgeführt wird, akzeptiert.

 

7.     Sträucher
Für den Bereich der im Bebauungsplan als private Grünfläche zum Schutz von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen liegen keine Informationen hinsichtlich des Bestandes an Sträuchern vor. Eine exakte Bilanzierung der ebenfalls entfernten Sträucher war deshalb nicht möglich. Die noch vorhandenen Sträucher sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Wünschenswert wäre eine angemessene Ergänzung dieser Strauchpflanzungen.
Eine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung dieser Anforderung wird jedoch nicht gesehen.

 

8.     Die Firma P&P beabsichtigt, eine Obstwiese an Stelle des gefällten Birkenhains anzulegen.
Da Obstbäume einen deutlich geringeren Kronendurchmesser aufweisen, werden sie bei der Bewertung der Ersatzpflanzungen nur mit dem Faktor 0,5 angerechnet.

Es sind ausschließlich Obstbaumhochstämme mit regionalen Arten zu verwenden. Die Pflanzung der Bäume darf nicht innerhalb des Kronentraufenbereiches der angrenzenden Bestandsbäume erfolgen.

 

9.     Zeitlicher Ablauf
Der Beginn der Pflanzungen im Süden des Areals hat im Frühjahr 2014 zu erfolgen; die endgültige Fertigstellung nach Baufortschritt, spätestens jedoch im Herbst 2016.

10.  Es ist erforderlich, dass nach dem Verkauf der Grundstücke durch P&P die künftigen Grundstückseigentümer mit der Herstellung der Ausgleichspflanzungen einverstanden sind (teilweise wurden bereits Kaufverträge geschlossen, nach Mitteilung von P&P sei der Eigentumsübergang jedoch noch nicht vollzogen). Ein Einverständnis der künftigen Grundstückseigentümer mit den Pflanzungen, sowie die künftige Pflege und der Erhalt der Pflanzungen sind vertraglich bzw. notariell zu regeln.

Erforderlich ist daher zur Sicherung eines dauerhaften Erhalts der Wiederanpflanzungen, dass die Fa. P&P die entsprechenden vertraglichen bzw. notariellen Vereinbarungen nachweist. Festzulegen ist dabei,

·           dass die Grundstückseigentümer die Ausgleichspflanzungen auf Dauer erhalten und

·           dass diese bei einem Ausfall umgehend und immer wieder ersetzt werden, sowie die Verantwortlichkeiten und das Verfahren dieses Ersatzes.

11.  Die Prüfung, ob und ggf. welche bußgeld- bzw. strafrechtlichen Konsequenzen aus den unerlaubten Fällungen zu ziehen sind, wurde eingeleitet. Dabei werden auch die Belange des Artenschutzes und etwaige Auswirkungen auf das benachbarte FFH-Gebiet berücksichtigt. Das weitere Verfahren wird mit den Strafverfolgungsbehörden abgestimmt.

 

12.  Die Firma P&P hat eine „Artenschutzrechtliche Einschätzung zur Fällung von Bäumen im Bereich der Waldtraufe“ vorgelegt. Das Ziel, den Verlust der Bäume durch das Aufhängen von Nistkästen auszugleichen, kann aus fachlicher Sicht akzeptiert werden. Die Anzahl der Kästen soll einvernehmlich mit der Stadt Fürth festgelegt werden. Auch eine Ausweisung von Bäumen, die aus der Nutzung genommen werden sollen, ist sinnvoll (Biotopbäume). Zur Beurteilung der Auswirkungen sind jedoch noch folgende, differenziertere Betrachtungen erforderlich:

·           eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung mit Angaben zum Monitoring und

·           eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung.

Die Fa. P&P wurde aufgefordert, diese Unterlagen durch einen fachlich geeigneten Gutachter erstellen zu lassen und der Stadt Fürth zur Bewertung vorzulegen. Dies bleibt abzuwarten.

 

13.  Weitere Maßgaben

Der dauerhafte Erhalt der im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Baumgruppe erfordert größtmögliche Sorgfalt und Rücksichtnahme. Um dies zu gewährleisten, soll die Fa. P&P aufgefordert werden, die Erwerber der Fläche im notariellen Kaufvertrag zu informieren, dass Auffüllungen und Abgrabungen im Kronentraufbereich der Baumgruppe nicht stattfinden dürfen, die Gebäude entsprechend zu situieren und zu dimensionieren sind, auch bei der Freianlagenplanung ist dies zu beachten. Die Garage ist mit einem Punktfundament zu gründen.

 

 

Dem Umweltausschuss ist der Fortgang der Sachbehandlung zur Kenntnis zu geben.

 

Zu 7. Baumkaution:

 

Eine Baumkaution ist nach Einschätzung der Verwaltung kein Mittel, welches bei baumschutzrelevanten Vorhaben regelmäßig zum Einsatz kommen kann. Vielmehr bietet sich eine Baumkaution nur in Fällen an, in welchen zwischen Bauherr/Grundstückseigentümer und der Stadt Fürth kein Konsens über die Erhaltungsfähigkeit eines Baumes erreicht werden kann.

 

Beispiel:

Bauherr/Grundstückseigentümer weist in seinen Planungen einen Baum als zu erhaltend aus, während die Verwaltung der Auffassung ist, dass der Baum mittelfristig an diesem Standort nicht erhalten werden kann (z.B. zu nahe am Baukörper). Bauherr/Grundstückseigentümer will in solchen Fällen meist eine Ausgleichszahlung nicht akzeptieren.

 

Lösung:

OA fordert die Hinterlegung einer Kaution in Höhe der für eine Ausgleichszahlung errechneten Summe. Nach Ablauf von spätestens 5 Jahren (3 Jahre, wie von Bündnis 90/Die Grünen angedacht, erscheinen aus fachlicher Sicht nicht ausreichend) wird geprüft, ob der Baum die Baumaßnahme „überlebt“ hat. Wenn nicht, verfällt die Kaution zu Gunsten der Stadt Fürth (theoretisch jedenfalls). In der Praxis wird das wohl aber nicht so leicht umzusetzen sein. Mögliche Einlassungen der Betroffenen, dass der Baum nicht wegen des Bauvorhabens, sondern wegen des dritten regenarmen Sommers in Folge abgestorben sei, können im Zweifel wohl nicht widerlegt werden. Streitigkeiten sind insoweit vorprogrammiert.

 

 

H.E. kommt somit kommt eine Baumkation nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Diese obligatorisch in allen Fällen zu fordern wäre zum einen nicht verhältnismäßig, weil die anfallenden Kosten vor allem bei Einzel- Bauvorhaben beträchtlich wären und auch Kautionen für Bäume (jeweils derzeit 882 €) gefordert werden müssten, die überhaupt nicht zur Disposition stehen. Auf der anderen Seite wäre auch der Verwaltungsaufwand für die Untere Naturschutzbehörde kaum mehr zu bewältigen. Mit Bankbürgschaften abgesicherte Kautionen sind für die Betroffenen durchaus mit erheblichen Kosten verbunden (eine Bankbürgschaft von 15.000 € kann mit jährlichen Kosten bis zu 700 € verbunden sein). Eine obligatorische Baumkaution bringt nach Überzeugung der Verwaltung keinerlei Nutzen, sondern belastet nur unnötig insbes. Bauherrn/Grundstückseigentümer und auch die Verwaltung.

 

Im Falle Grundig-Park hätte eine Baumkaution zudem keine Auswirkungen gezeigt, da das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz eine solche nicht für Bäume gefordert hätte, die dem Bauvorhaben nicht im Wege stehen. Denkbar wäre dies nur für einige wenige südlich befindliche Bäume gewesen, die sehr nahe an den jeweiligen Baukörpern lagen. Illegale, nicht vorhersehbare Fällungen sind mit einer Baumkaution nicht zu verhindern.

 

Derzeit erscheinen 4 Bäume östlich des Einfahrtsbereichs zum Grundig-Park durch die Freianlagenplanung stark gefährdet, da Wege in deren Kronentraufbereich verlaufen. Hier böte sich das Instrument der Baumkaution an. Die Verwaltung beabsichtigt, eine Kaution in Höhe der im Falle der Entfernung der Bäume zu leistenden Ausgleichszahlung zu fordern.

 

 

Zu 8. Rechtlicher Schutz des privaten Waldbereiches:

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan stellt sowohl Wald, als auch eine private Grünfläche zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dar. Ein Erhalt dieser Strukturen ist somit zunächst planungsrechtlich geboten. Daneben gilt für Folgendes:

 

1.     Ausweisung als Bannwald

Verfahrensführende Behörde ist hier das Landratsamt Fürth.

 

Im Verfahren der letzten Änderung der Bannwaldverordnung 2004 beantragte der BUND Naturschutz, den Wald im Bereich des Grundigareals in den Bannwald aufzunehmen. Dem wurde nicht stattgegeben.

 

Gleichwohl besteht natürlich die Möglichkeit, beim Landratsamt Fürth/Untere Naturschutzbehörde erneut eine Änderung der Bannwaldverordnung zu beantragen, mit dem Ziel, den Waldbereich im Gebiet des Grundig-Park als Bannwald auszuweisen.

 

Hinweis: Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Änderung der Bannwaldverordnung wäre es sinnvoll, die gesamten Grenzen des Bannwaldes im Stadtgebiet Fürth im Hinblick auf einen Änderungsbedarf zu überprüfen. Die Flächen, die als Bannwald neu ausgewiesen werden, sind für die Stadt Fürth nicht mehr überplanbar.

 

2.     Aufnahme in das FFH-Gebiet

Ein Antrag zur Aufnahme der Flächen in das FFH-Gebiet müsste beim Umweltministerium gestellt werden. Handelt es sich um Privatflächen ist die Aufnahme in das FFH-Gebiet nach Einschätzung der Regierung von Mittelfranken relativ unwahrscheinlich. Denkbar wäre grundsätzlich, dass die Stadt Fürth im Rahmen das Vorkaufsrecht ausübt (Begründung Naturschutz) und die betreffenden Waldflächen erwirbt und dann die Aufnahme der Flächen in das FFH-Gebiet beantragt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Stadt Fürth dann auch für die Verkehrssicherung der Flächen verantwortlich wäre. Wegen der an den Wald heranrückenden Bebauung würde insoweit ein wohl kaum zu kalkulierendes Haftungs- und Kostenrisiko zu Lasten der Stadt entstehen.

 

3.     Spezieller Artenschutzbei bei forstwirtschaftlicher Nutzungen und Verkehrssicherung / Erweiterung des Baumbestandsplanes

P&P hat den Baumbestand im Fallbereich der Bäume zu den geplanten Häusern kartiert. Dies ist im Hinblick auf eine Nachvollziehbarkeit etwaiger Veränderungen hilfreich.

 

Unabhängig von einer Ausweisung der Waldflächen als FFH-Gebiet ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung oder bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht auf den Waldflächen in den Privatgrundstücken der spezielle Artenschutz zu beachten. Gegebenenfalls sind auch vorgezogene Ausgleichs- (CEF-) Maßnahmen durchzuführen. Da eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes weder anzeige-, noch genehmigungsbedürftig ist, ist die Nachvollziehbarkeit künftiger Veränderungen in diesem Bereich nur bedingt gegeben.

 

 

Zu 9. Einzäunungen im Waldbereich:

 

Der geltende Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Einfriedung der Gartenflächen und der privaten Grünflächen, zu einer Einfriedung der Waldflächen trifft er dagegen keine Aussagen.

 

Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Zäunen im Wald kann jedoch auf andere Regelwerke zurückgegriffen werden:

·         Ein Zaun im Außenbereich kann eine baurechtliche Genehmigung erfordern. Ausgenommen sind hiervon offene, sockellose Einfriedungen, welche dem Schutz von Forstkulturen dienen. Zumindest die letztgenannte Voraussetzung erscheint hier nicht gegeben zu sein.

·         Art. 141 der Bayrischen Verfassung gewährt jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald.

·         Dieses Grundrecht der Bayerischen Verfassung wird sowohl im Bayerischen Naturschutzgesetz, als auch im Bayerischen Waldgesetz wieder aufgegriffen. Nach Art. 27 des Bayrischen Naturschutzgesetzes dürfen alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, von jedermann unentgeltlich betreten werden. Art. 13 des Bayrischen Waldgesetzes gestattet jedermann das unentgeltliche Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung.

Danach kann festgestellt werden, dass die Einzäunung der Waldflächen auf den Privatgrundstücken unzulässig ist. P&P bzw. die künftigen Eigentümer der Flächen sind daher aufzufordern, den vorhandenen Zaun (Maschendrahtzaun ohne Sockel) zu entfernen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Wiederanpflanzungsplan