1. Die Ausführungen des Baureferates werden zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt zur Konkretisierung der Sanierungsziele im Sanierungsgebiet Innenstadt: „Im dargestellten Teilbereich soll eine weitere Ausbreitung von gastronomischen Nutzungen, insbesondere von Imbissbetrieben verhindert werden, um eine funktionierende Nutzungsmischung von Einzelhandel und ergänzenden Nutzungen zu erhalten. Schank- und Speisewirtschaften sind daher nur ausnahmsweise zulässig.“
3. Eine entsprechende Konkretisierung erfolgt im Bebauungsplan Nr. 428, 1. Änderung.
Für
das Grundstück Schwabacher Straße 48 im südlichen Teil der Fußgängerzone wurde
ein Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft zu
einem Imbiss mit Gastraum und Straßenverkauf gestellt.
Das
Vorhaben liegt zum einen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr.
428, der hier im Wesentlichen die Gebietsart als Kerngebiet festsetzt und den
Ausschluss von Vergnügungsstätten beinhaltet.
Zudem
liegt das Grundstück im Geltungsbereich des förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes vom 18.03.2001.
Aufgrund
einer Tendenz, dass sich im Bereich der Fürther Fußgängerzone einseitige
Strukturen in Richtung sog. Fast-Food-Restaurants und Imbissstände entwickelten
bzw. abzeichneten, hat der Bauausschuss mit Beschluss vom 27.07.1998 die
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 428 mit der Zielsetzung eingeleitet, dass
zukünftig im Bereich der Fürther Fußgängerzone Schank- und Speisegaststätten
nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollten.
Grundlage
für den Beschluss war seinerzeit die Einschätzung, dass insbesondere
Imbissrestaurants und Straßenverkaufsstände im Bereich der Fußgängerzone in
Fürth nicht zur Attraktivitätssteigerung der Fürther Innenstadt beitragen,
sondern die Gefahr besteht, dass weitere Einzelhandelsgeschäfte verdrängt
werden bzw. ihre Ansiedlung erschwert wird.
Unterstützt
wurde diese Auffassung vom Amt für Wirtschaft, das seitdem in Stellungnahmen zu
mehreren Einzelfällen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Umnutzung von
Einzelhandelsflächen in Gastronomie zu einer weiteren Schwächung des
Einkaufsschwerpunkts Fürth im Vergleich zu seinen Nachbarstädten Nürnberg und
Erlangen führt. Ziel sollte daher die Erhaltung bzw. Entwicklung eines gesunden
Branchenmixes sein.
Nach
Prüfung der vorliegenden Planunterlagen zur Nutzungsänderung des derzeitigen
Ladengeschäfts in der Schwabacher Straße 48 gelangt das Baureferat zu der
Auffassung, dass die vorgesehene Imbissnutzung mit Außenbestuhlung keinesfalls
zu einer Attraktivitätssteigerung der Fußgängerzone beitragen wird. Nach
hiesiger Auffassung verliert die Innenstadt an Attraktivität und Zentralität,
weil hier durch Aufgabe eines weiteren Ladengeschäftes das Kauf- und
Warenangebot in seiner Vielfalt erneut geschmälert wird.
Auch
einer Umnutzung des Ladengeschäftes in eine „normale“ Schank- und
Speisewirtschaft, die nach den geplanten Festsetzungen des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 428, 1.Ä. zukünftig ausnahmsweise
zulässig sein soll, würde in diesem Bereich der Fußgängerzone nicht zugestimmt
werden: Südlich der Einmündung der Marienstraße bestehen bereits so viele
gastronomische Betriebe, dass diese Tendenz zur Entstehung einseitiger
Strukturen nicht weiter verfestigt werden sollte.
Die
Innenstadtbeauftragte schließt sich in ihrer Stellungnahme dieser Einschätzung
an und stellt fest, dass die Stärkung eines vielfältigen Einzelhandelsbesatzes
als Voraussetzung einer attraktiven Innenstadt als wichtiges Ziel gesehen wird.
Aufgrund der in Fürth festgestellten großen räumlichen Streuung der
frequenzstarken Magnetbetriebe ist eine Überbrückung der Achsen zwischen den
Magnetbetrieben durch Einzelhandelsbetriebe erforderlich. Handelsunternehmen
wirken als zentrale Frequenzbringer und sind unabdingbar für die
Multifunktionalität einer Innenstadt, die allein durch Gastronomie und
Dienstleistungen nicht gewährleistet werden kann.
Auch
die Innenstadtbeauftragte schätzt die Anzahl der gastronomischen Einrichtungen
und Dienstleistungsbetriebe in diesem Abschnitt der Fußgängerzone als ausreichend
ein.
Aus
den genannten Gründen wird der beantragten Umnutzung seitens des Baureferates
nicht zugestimmt.
Aufgrund
der Lage des Grundstücks in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet kann
gemäß §15 Abs.2 BauGB eine Zurückstellung des beantragten Vorhabens nicht
erfolgen. Eine Ablehnung des Antrages kann nur erfolgen, wenn die geplante
Nutzung den für das Sanierungsgebiet formulierten Zielen entgegensteht.
Es
ist daher erforderlich, die Zielsetzungen im Sanierungsgebiet „Innenstadt“
diesbezüglich zu konkretisieren. Die geplanten Regelungen zur Vermeidung
einseitiger Strukturen in Richtung sog. Fast-Food-Restaurants und Imbissstände,
die im Aufstellungsbeschluss zur 1.Änderung des Bebauungsplanes 428 beschlossen
wurden, sollen daher als Sanierungsziel für einen Teilbereich des
Sanierungsgebietes Innenstadt entsprechend dem Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung 428, 1. Ä aufgenommen werden.
Dem
Stadtrat wird empfohlen, einen entsprechenden Beschluss zur Konkretisierung der
Sanierungsziele für die Innenstadt zu fassen und damit die Grundlage zu
schaffen, die beantragte Nutzungsänderung des Ladengeschäftes in einen Imbiss
abzulehnen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Lageplan,
Abgrenzung Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 428,1. Ä.,
Sanierungsgebiet Innenstadt