Betreff
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Fürth
Vorlage
JgA/159/2014
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat beschließt nach Anhörung des Ausschusses für Jugendhilfe und Jugendangelegen-heiten folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Fürth:

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Fürth vom ………….

 

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 454) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende

 

Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Fürth vom 30. April 2009 (Stadtzeitung Nr. 9 vom 13. Mai 2009):

 

Art. 1

 

  1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 

           „Das Jugendamt führt die Bezeichnung Amt für Kinder, Jugendliche und Familien“.

 

  1. § 3 wird wie folgt geändert:

a)      In Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ erstzt.

b)      In Abs. 3 wird nach der Nr. 4 folgende Nr. 5 eingefügt:

„5. Des Humanistischen Verbands Deutschland/Bayern (HVD)“

 

 

Art.  2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtlichen Teil der Stadtzeitung der Stadt Fürth in Kraft.


Zu Art. 1 Nr.1 (Namensänderung)

 

Das Stadtjugendamt Fürth trägt verwaltungsintern bereits seit November 2013 die neue Bezeichnung „Amt für Kinder, Jugendliche und Familien“ (Beschluss des Stadtrats vom 23.10.2013). Mit dem jetzt vorgelegten Satzungsentwurf, der mit Art. 1 Nr. 2 auch eine weitere Änderung zum Inhalt hat, wird die Namensbezeichnung auch in der Satzung festgeschrieben.

 

Zu Art. 1 Nr. 2 (Antrag des HVD zur Aufnahme als beratendes Mitglied)

 

Der HVD hat mit Schreiben vom 14.03.2014 die Aufnahme als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten (AJJ) beantragt (mit der entsprechenden Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Fürth). Die Aufnahme beratender Mitglieder regelt Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch (AGSG). Demnach gehören als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss Mitglieder aus dem Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts an. Ihre Zahl und Zusammensetzung wird entsprechend ihrer Bedeutung im Jugendamtsbezirk in der Satzung festgelegt. Nach der eingeholten Stellungnahme des Rechtsamts vom 08.04.2014 werden nach Art. 137 Abs. 7 Weimarer Reichsverfassung (WRV), der über Art. 140 GG gilt, den Religionsgemeinschaften die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben. Um eine solche Vereinigung handelt es sich beim HVD. Dem HVD ist – bezogen auf Fürth – eine entsprechende Bedeutung in der Stadt zuzuerkennen. Der Träger unterhält aktuell 6 Kindertagesstätten und eine private Grundschule und ist damit als bedeutender Träger der Kinder- und Jugendhilfe einzuordnen. Wenn auch der HVD über das stimmberechtigte Mitglied des Paritätischen Verbandes bereits (mittelbar) vertreten wird, ist ihm ein Platz neben den bereits unter der lfd. Nr. 1 – 4 im Art. 3 der Satzung aufgeführten Kirchen- und Glaubensgemeinschaften zuzuerkennen (neue Nr. 5 des Art. 3 Abs. 3).

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1. Antrag/Schreiben Humanistischer Verband Deutschland/Bayern vom 14.03.2014

2. Stellungnahme des Rechtsamts vom 08.04.2014