1. Die Ausführungen des Baureferates werden zur Kenntnis genommen.
2. Gegenüber dem Entwurf der Verordnung werden aus bauleitplanerischer Sicht keine Bedenken erhoben.
Die Oberste Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat der Stadt Fürth
mit Schreiben vom 05.05.2014 einen Verordnungsentwurf über die Festsetzung
eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg zur Prüfung
zugesandt.
Mit diesem Thema hat sich der
Stadtrat in seiner Sitzung am 20.03.2002 letztmalig an-lässlich eines
Beteiligungsverfahren zur Gesamtfortschreibung des Landesent-wicklungsprogramms
Bayern befasst.
Der seinerzeitige Entwurf einer
Lärmschutzzonenkarte von Januar 2002 (die Lärmschutzzone B reichte hierbei bis
zum Energieberg Atzenhof) wurde wegen den damit verbundenen Einschränkungen für
die städtebauliche Entwicklung im nördlichen Teil des Fürther Stadtgebietes vom
Stadtrat abgelehnt. Die Bedenken der Stadt Fürth wurden seinerzeit allerdings
grundsätzlich weggewogen.
In der Abwägung wurde seitens des
Planungsausschuss des Planungsverbandes Industrieregion Mittelfranken der
Empfehlung des Regionsbeauftragten gefolgt; dieser wies darauf hin, dass sich
die Nutzungsbeschränkungen in den Lärmschutzzonen nur auf die Neuplanungen
beziehen und bestehende Nutzungen nicht beseitigt oder geändert werden müssen.
Des Weiteren dürften die neuen Lärmschutzzonen im Interesse eines verbesserten
Lärmschutzes für die Bevölkerung in der Stadt Fürth hinnehmbar sein, da die
Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung nicht in unzumutbarer Weise
beeinträchtigt werden. Der Bauausschuss wurde in seiner Sitzung vom 25.04.2003
über die Abwägung dieser Bedenken in Kenntnis gesetzt.
Der o. g. aktuelle
Verordnungsentwurf steht nunmehr im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten
Novellierung des Fluglärmgesetz (FluLärmG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Oktober 2007; dieses sieht vor, dass für bestimmte Flugplätze
Lärmschutzbereiche bestehend aus zwei Tag-Schutzzonen und einer
Nacht-Schutzzone durch die jeweilige Landesregierung festzusetzen sind.
Die Oberste Baubehörde führt im o.
g. Schreiben aus, dass die mit der Festsetzung eines Lärmschutzbereiches
verbundenen Konsequenzen sich aus dem o. g. FluLärmG in Verbindung mit der
zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm(Flugplatzschallmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV) vom 8. September 2009
ergeben:
“Innerhalb der Schutzzonen gelten Beschränkungen der baulichen Nutzung (§
6 FluLärmG) bis hin zum Bauverbot (§ 5 FluLärmG), das nach den gesetzlichen
Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers nach
sich ziehen kann (§ 8 FluLärmG). Innerhalb der Tag-Schutzzone 1 sowie der
Nacht-Schutzzone können insbesondere Grundstückseigentümer Ansprüche auf
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen haben (§ 9 FluLärmG).“
Hinsichtlich der Kosten wird im
Vorblatt der Verordnung klargestellt, dass der Vollzug den Luftämtern obliegt
und der Flugplatzhalter nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 FluLärmG
der Zahlungspflichtige im Falle von Entschädigungs- und Erstattungs-ansprüchen
sei.
“Den Bürgern entstehen keine unmittelbaren Kosten. Aufgrund der
bundesgesetzlichen Regelung des § 6 FluLärmG in Verbindung mit der 2. FlugLSV
besteht bei der künftigen Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des
Lärmschutzbereichs jedoch die Verpflichtung, die festgelegten
Schallschutzan-forderungen zu erfüllen.“
Aus den beiliegenden
Übersichtskarten wird ersichtlich, dass der Lärmschutzbereich für den Flughafen
Nürnberg gegenüber der noch wirksamen Lärmschutzzonenkarte wesentlich
“taillierter“ geschnitten ist und von den fluglärmbedingten Einschränkungen das
Fürther Stadtgebiet dementsprechend geringer betroffen ist.
Bis auf einige bebaute gewerbliche
Grundstücke am nordöstlichen Ortsrand von Braunsbach (diese liegen in der
Tag-Schutzzone 2) ist das Stadtgebiet nur von der in der Karte 1 dargestellten
Nacht-Schutzzone betroffen.
Karte 1: Auszug aus der
Übersichtskarte Lärmschutzbereich
Gemäß § 5 FluLärmG gelten in einem
Lärmschutzbereich folgende Bauverbote:
(1) In einem Lärmschutzbereich
dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige
Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des
Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in
gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit
öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend
geboten ist.
(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in
der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.
(3) Das
Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von
1.Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
2.Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1
des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
3.Wohnungen und
Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Streitkräfte,
4.Wohnungen im Geltungsbereich
eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten
Bebauungsplans,
5.Wohnungen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
6.Wohnungen im Geltungsbereich
eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans,
wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von
vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.
Aufgrund des überarbeiteten
Lärmschutzbereiches und den in § 5 weiterhin gegebenen Bebauungsmöglichkeiten
sind die fluglärmbedingten Einschränkungen gegenüber der 2002
Lärmschutzzonenkarte h. E. vertretbar, da weiterhin bauliche
Entwicklungs-möglichkeiten durchaus gegeben sind. Demzufolge besteht mit dem
vorliegenden Entwurf aus bauleitplanerischer Sicht Einverständnis.
Inwieweit die durch die Novelle zum
FluLärmG erstmals definierte Nacht-Schutzzone jetzt für die betroffene
Bevölkerung einen besseren Lärmschutz gewährleistet, kann das Baureferat
fachlich nicht beurteilen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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- Fluglärmschutzverordnung Nürnberg - FluLärmV N
- Übersichtskarte Lärmschutzbereich