Betreff
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg
Vorlage
SpA/268/2014
Aktenzeichen
V-61-PlF- Scha
Art
Beschlussvorlage - AB

1. Die Ausführungen des Baureferates werden zur Kenntnis genommen.

 

2. Gegenüber dem Entwurf der Verordnung werden aus bauleitplanerischer Sicht keine Bedenken erhoben.


 

Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat der Stadt Fürth mit Schreiben vom 05.05.2014 einen Verordnungsentwurf über die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg zur Prüfung zugesandt.

 

Mit diesem Thema hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am 20.03.2002 letztmalig an-lässlich eines Beteiligungsverfahren zur Gesamtfortschreibung des Landesent-wicklungsprogramms Bayern befasst.

 

Der seinerzeitige Entwurf einer Lärmschutzzonenkarte von Januar 2002 (die Lärmschutzzone B reichte hierbei bis zum Energieberg Atzenhof) wurde wegen den damit verbundenen Einschränkungen für die städtebauliche Entwicklung im nördlichen Teil des Fürther Stadtgebietes vom Stadtrat abgelehnt. Die Bedenken der Stadt Fürth wurden seinerzeit allerdings grundsätzlich weggewogen.

 

 

 

In der Abwägung wurde seitens des Planungsausschuss des Planungsverbandes Industrieregion Mittelfranken der Empfehlung des Regionsbeauftragten gefolgt; dieser wies darauf hin, dass sich die Nutzungsbeschränkungen in den Lärmschutzzonen nur auf die Neuplanungen beziehen und bestehende Nutzungen nicht beseitigt oder geändert werden müssen. Des Weiteren dürften die neuen Lärmschutzzonen im Interesse eines verbesserten Lärmschutzes für die Bevölkerung in der Stadt Fürth hinnehmbar sein, da die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Bauausschuss wurde in seiner Sitzung vom 25.04.2003 über die Abwägung dieser Bedenken in Kenntnis gesetzt.

 

Der o. g. aktuelle Verordnungsentwurf steht nunmehr im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung des Fluglärmgesetz (FluLärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007; dieses sieht vor, dass für bestimmte Flugplätze Lärmschutzbereiche bestehend aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone durch die jeweilige Landesregierung festzusetzen sind.

 

Die Oberste Baubehörde führt im o. g. Schreiben aus, dass die mit der Festsetzung eines Lärmschutzbereiches verbundenen Konsequenzen sich aus dem o. g. FluLärmG in Verbindung mit der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm(Flugplatzschallmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 ergeben:

“Innerhalb der Schutzzonen gelten Beschränkungen der baulichen Nutzung (§ 6 FluLärmG) bis hin zum Bauverbot (§ 5 FluLärmG), das nach den gesetzlichen Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers nach sich ziehen kann (§ 8 FluLärmG). Innerhalb der Tag-Schutzzone 1 sowie der Nacht-Schutzzone können insbesondere Grundstückseigentümer Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen haben (§ 9 FluLärmG).“

 

Hinsichtlich der Kosten wird im Vorblatt der Verordnung klargestellt, dass der Vollzug den Luftämtern obliegt und der Flugplatzhalter nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 FluLärmG der Zahlungspflichtige im Falle von Entschädigungs- und Erstattungs-ansprüchen sei.

“Den Bürgern entstehen keine unmittelbaren Kosten. Aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung des § 6 FluLärmG in Verbindung mit der 2. FlugLSV besteht bei der künftigen Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des Lärmschutzbereichs jedoch die Verpflichtung, die festgelegten Schallschutzan-forderungen zu erfüllen.“

 

Aus den beiliegenden Übersichtskarten wird ersichtlich, dass der Lärmschutzbereich für den Flughafen Nürnberg gegenüber der noch wirksamen Lärmschutzzonenkarte wesentlich “taillierter“ geschnitten ist und von den fluglärmbedingten Einschränkungen das Fürther Stadtgebiet dementsprechend geringer betroffen ist.

 

Bis auf einige bebaute gewerbliche Grundstücke am nordöstlichen Ortsrand von Braunsbach (diese liegen in der Tag-Schutzzone 2) ist das Stadtgebiet nur von der in der Karte 1 dargestellten Nacht-Schutzzone betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

Karte 1: Auszug aus der Übersichtskarte Lärmschutzbereich

 

 

Gemäß § 5 FluLärmG gelten in einem Lärmschutzbereich folgende Bauverbote:

 

(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

 

(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.

 

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von

 

1.Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,

2.Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind,

3.Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,

4.Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans,

5.Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,

6.Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.

 

 

Aufgrund des überarbeiteten Lärmschutzbereiches und den in § 5 weiterhin gegebenen Bebauungsmöglichkeiten sind die fluglärmbedingten Einschränkungen gegenüber der 2002 Lärmschutzzonenkarte h. E. vertretbar, da weiterhin bauliche Entwicklungs-möglichkeiten durchaus gegeben sind. Demzufolge besteht mit dem vorliegenden Entwurf aus bauleitplanerischer Sicht Einverständnis.

 

Inwieweit die durch die Novelle zum FluLärmG erstmals definierte Nacht-Schutzzone jetzt für die betroffene Bevölkerung einen besseren Lärmschutz gewährleistet, kann das Baureferat fachlich nicht beurteilen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


-       Fluglärmschutzverordnung Nürnberg - FluLärmV N

-       Übersichtskarte Lärmschutzbereich