Betreff
Änderung der Baumschutzverordnung
Vorlage
OA/128/2015
Aktenzeichen
III/OA/U-NW-5
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

1.       Das Ergebnis der Prüfung zu den Anregungen und Bedenken der am Verordnungsverfahren zur Änderung der Baumschutzverordnung beteiligten Träger öffentlicher Belange und anerkannten Naturschutzverbände (Anlage 1) bzw. der Einwendungen beteiligter Bürger aufgrund der öffentlichen Auslegung (Anlage 2) wird gebilligt.

2.       Der Umweltausschuss empfiehlt den Erlass der Verordnung/der Stadtrat beschließt die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Fürth (Anlage 3).

 

3.       Die Verwaltung wird in Abänderung des Antrages der SPD vom 30.05.2006 und der in der Sitzung des Umweltausschusses vom 14.05.2009 getroffenen Maßgabe, wonach grundsätzlich jeder Baum vor Ort in Augenschein genommen werden solle, ermächtigt, den bisher politisch gewollten „ restriktiven Vollzug“ der Baumschutzverordnung in Zukunft maßvoll und situationsangemessen zu handhaben; gleichfalls steht es in ihrem Ermessen, wie sie zu ihrer Entscheidung kommt (z.B. durch Augenschein, Luftbild, Befragung o. ä.).

 

 


Auf der Grundlage des Beschlusses des Umweltausschusses in der Sitzung am  27.06.2014 wurde ein Entwurf zur Änderung der Baumschutzverordnung erarbeitet und mit Schreiben vom 18.08.2014 den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes fand vom 18.09. bis zum 17.10.2014 statt.

 

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände sind in der beigefügten Übersicht (Anlage 1), verbunden mit einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag der Verwaltung, zusammengefasst. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfes sind insgesamt 154 Einwendungen eingegangen. Bei weitem überwiegen dabei Äußerungen, welche sich gegen die geplanten Änderungen, insbes. gegen die unterschiedliche Behandlung von Laub- und Nadelbäumen sowie gegen die Bezugnahme auf die Grundstücksgröße richten. Die einzelnen Einwendungen sind der ebenfalls beigefügten Übersicht (Anlage 2), verbunden mit einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag der Verwaltung, zu entnehmen.

 

Gleichfalls befasste sich der neu konstituierte Naturschutzbeirat in seiner ersten Sitzung in seiner Amtsperiode am 06.11.2014 mit diesem Thema und fasste folgenden einstimmigen Beschluss:

 

„Der Naturschutzbeirat lehnt die Änderungsverordnung (Unterscheidung Laub- und Nadelbäume, Verknüpfung mit der Grundstücksgröße und Unterschutzstellung von Obstbäumen) ab und plädiert dafür, Laub- und Nadelbäume einheitlich ab einem Stammumfang von 80 cm (Angleichung an die Nachbarstädte) zu schützen.“

 

Einhelliger Tenor in der Diskussion war, die Verordnung solle

-              einheitlich im Großraum sein

-              den Bürgern vermittelbar sein

-              eine Vereinfachung darstellen

 

und damit auch keine Unterscheidung aufgrund der Grundstücksgröße machen.

 

 

Der Wunsch aus der letzten Sitzung des Umweltausschusses am 27.06.2014 war, dass neben der Erhöhung des Stammumfanges von bisher 60 auf 80 cm Nadelbäume entgegen der Praxis der Nachbarstädte erst ab einem Stammumfang von 100 cm geschützt werden, in kleineren Grundstücken sollte eine Unterschutzstellung der Nadelbäume überhaupt nicht mehr erfolgen.

 

Ziel war insbesondere eine Erleichterung für die Eigentümer kleinerer Grundstücke.

 

 

Eine nochmalige Überprüfung der Vorschläge durch das Rechtsreferat ergibt bezüglich der Differenzierung von Laub- und Nadelbäumen sowie hinsichtlich der Grundstücksgröße erhebliche rechtliche Bedenken:

 

Laub- und Nadelbäume besitzen gleichermaßen ökologischen Wertigkeit, eine Differenzierung ist somit fachlich nicht begründet bzw. nicht begründbar. Es gibt daher keinen sachlichen Grund, Laubbäume zu schützen und Nadelbäume nur in geringerem Umfang bzw. gar nicht.

 

Ziel der Baumschutzverordnung ist die Durchgrünung in den Ortsteilen; in Wohngebieten befinden sich im Regelfall gleichermaßen sowohl Nadelbäume, als auch Laubbäume. Durch die teilweise Herausnahme der Nadelbäume kann dieser Schutzzweck nur noch sehr eingeschränkt oder kaum noch erreicht werden.

 

Damit stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der gesamten Baumschutzverordnung.

 

Auch die Differenzierung nach Grundstücksgröße erscheint willkürlich; die bisherige Befreiungsregelung gibt ausreichend Möglichkeiten, um auf Einzelfälle reagieren zu können.

 

 

Die Änderung der Baumschutzverordnung wurde gleichfalls in der Nachbarschaftskonferenz der Städteachse mit den Städten Nürnberg, Erlangen und Schwabach erörtert.

 

Alle drei Gebietskörperschaften sprachen sich gegen derartige Änderungen aus und appellierten stattdessen an die Stadt Fürth, den Konsens in Bezug auf den Baumschutz in der Städteachse nicht aufzugeben und befürworteten eine weitgehende Harmonisierung der Regelungen.

 

 

Unter diesen Umständen schlägt die Verwaltung, abgestimmt mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Jung, vor, wie folgt zu ändern:

 

1.              Der Stammumfang für die Unterschutzstellung von Laub- und Nadelbäumen beträgt statt bisher 60 cm nun 80 cm.

 

2.              Bezüglich der Behandlung von Nadel- und Laubbäumen ebenso wie der Obstbäume bleibt es im Übrigen bei der bisherigen Regelung.

 

3.         Die Verwaltung wird in Abänderung des Antrages der SPD vom 30.05.2006 und der in der Sitzung des Umweltausschusses vom 14.05.2009 getroffenen Maßgabe, wonach grundsätzlich jeder Baum vor Ort in Augenschein genommen werden solle, ermächtigt, den bisher politisch gewollten „ restriktiven Vollzug“ der Baumschutzverordnung maßvoll und situationsangemessen zu handhaben; gleichfalls steht es in ihrem Ermessen, wie sie zu ihrer Entscheidung kommt (durch Augenschein, Luftbild, Befragung o. ä.).

 

Anmerkung:

Es wird auch mit einem maßvollen und situationsangemessenen Vollzug der Baumschutzverordnung unumgänglich sein, im einen oder anderen Fall einen Antrag ablehnen zu müssen, weil die vorgebrachte Antragsbegründung einer fachlichen oder rechtlichen Prüfung nicht standhält. Auch muss natürlich versucht werden, unter Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung, eine klare, nachvollziehbare Linie zu entwickeln und zu verfolgen. Ein gewisses Beschwerdepotential wird also zwangläufig verbleiben. Wollte man dieses auf null reduzieren, käme man wohl nicht umhin, die Verordnung aufzuheben. Selbst dann, oder künftig, bei vermeintlich allzu großzügiger Befreiungspraxis, wird Kritik von Öffentlichkeit, Politik, Umweltverbänden und Anwohnern nicht ausbleiben. Die Verwaltung wird insoweit also auch weiterhin unter kritischer Beobachtung stehen (entweder entscheidet sie zu großzügig oder zu restriktiv). Es war bisher ja auch nicht so, dass die Verwaltung ausschließlich wegen der zu restriktiven Anwendung der BSchV in der Kritik stand. Vielmehr wurde sie selbst dann mehr oder weniger heftig angegangen (dann natürlich nicht von den betroffenen Grundstückseigentümern oder Bauherrn), wenn nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen und Fällungen erlaubt wurden (2014 wurde übrigens bei Privatanträgen - ohne Baugesuche – bei 719 beantragten Bäumen die Fällung von 293 Bäumen zugelassen, die Fällung von 233 Bäumen bedurfte keiner Befreiung, nur 193 Anträge wurden abgelehnt).

 

Mit dem „Paradigmenwechsel“, weg von einem restriktiven, hin zu einem maßvollen und situationsangemessen Vollzug, wird im Einzelfall die Schwelle einer Ablehnung von Anträgen im Interesse der Grundstückseigentümer höher angelegt. Zudem wird der der Verwaltung eingeräumte Spielraum bei der Beurteilung der Anträge auch gewisse Erleichterungen bei der Dokumentation der Vorgänge mit sich bringen und mithin zu einer gewissen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes führen. Es ist also zu erwarten, dass zukünftig mehr Anträge auf Baumfällung zugelassen werden.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

1.200 €
(vorauss. Mindereinnahmen)

 

nein

X

ja

1.200 €

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst. 3600.1000

Budget-Nr. 3200

im

X

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

 


Zusammenstellung der Anregungen und Bedenken aus der Trägerbeteiligung (Anlage 1)

Zusammenstellung der Einwendungen aus der öffentlichen Auslegung (Anlage 2)

Entwurf der Änderungsverordnung (Anlage 3)