1.) Der Bauausschuss empfiehlt
/ der Stadtrat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 296a Mohrenstr./Ludwig-Erhard-Str.; die exakte Abgrenzung
ist dem Planblatt zu entnehmen (s.A.3).
2.) Der Antrag auf Nutzungsänderung für die bestehenden Verkaufsfläche (ehem. Schleckermarkt) in ein Wettbüro und eine Gaststätte im Anwesen Mohrenstr.1-7 (Fl. Nr. 503 Gem. Fürth) ist gem. § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückzustellen.
Im Bereich der Innenstadt befinden sich derzeit schon eine
Vielzahl von Spielhallen / Vergnügungsstätten (s. A.1). Die Zu- bzw. Unzulässigkeit
von Vergnügungsstätten ist in der Innenstadt im Wesentlichen durch die
Bebauungspläne Nr. 001, Nr. 296, Nr. 318 und Nr. 428 geregelt (s.A.2). Für den
Bereich Mohrenstr. / Ludwig-Erhard-Str. liegt kein entsprechender
Bebaubauungsplan vor.
Dem Baureferat wurde nun für den Erdgeschossbereich einer bestehenden
Verkaufsfläche (ehem. Schleckermarkt) in der Mohrenstr.1-7 (Fl. Nr. 503 Gem.
Fürth) ein Antrag auf Nutzungsänderung in eine Gaststätte und eine
Wettannahmestelle vorgelegt.
Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Fürth als Wohnbaufläche dargestellt.
Nachdem kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt und das Grundstück sich
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet, richtet sich die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben somit nach § 34 Baugesetzbuch
(BauGB).
Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung im fraglichen Bereich und der Schaffung einer planungsrechtlich
eindeutigen Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden
Bauantrages, erscheint es notwendig einen Bebauungsplan aufzustellen.
Nach Auffassung des Baureferates ist zu befürchten, dass von der beabsichtigten Nutzungsänderung nachhaltige negative Beeinträchtigungen und Störungen im Bereich Mohrenstr. / Ludwig-Erhard-Str und der benachbarten Umgebung ausgelöst werden. Hier befinden sich diverse Ladengeschäfte, Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe sowie das städtische Sozialrathaus.
Aus städtebaulicher Sicht wird erwartet, dass die Ansiedlung weiterer Spielhallen / Vergnügungsstätten oder ähnlicher Betriebe in diesem Bereich aus nachfolgenden Gründen problematische Folgewirkungen zeigen wird:
Durch die weitere Ansiedlung von Spielhallen / Vergnügungsstätten wird ein Absinken des Niveaus, des im Wesentlichen durch Ladennutzungen, Verwaltungsgebäude und teilweise Wohnen geprägten Bereiches befürchtet (trading down Effekt).
In der Folge wird ein Attraktivitätsverlust dieses zentralen innerstädtischen Bereichs erwartet, der potentielle neue Interessenten an einer Ansiedelung (z. B. Ladennutzung, Infrastruktur, Wohnen und Dienstleistung) abschrecken könnte.
Aufgrund des in der Nähe befindlichen städtischen Sozialrathauses und anderer empfindlicher Nutzungen ist zu befürchten, dass dortige Besucher auch die angrenzenden Spielhallen / Vergnügungsstätten aufsuchen, was aus sozial- und ordnungspolitischer Sicht keinesfalls gewünscht wird.
Vor diesem Hintergrund soll der Beschluss zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 296a gefasst werden. Es sollen im Rahmen des Verfahrens
Untersuchungen angestellt werden, inwiefern sich weitere Vergnügungsstätten /
Spielhallen auf die künftige Gebietsentwicklung auswirken können. Hierbei sind
auch Wettbüros / Wettannahmestellen, die gem. Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs als Vergnügungsstätten anzusehen sind, in die
entsprechenden Betrachtungen mit einzustellen.
Ein Ergebnis könnte dabei sein, dass im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 296a entsprechende Festsetzungen zur Steuerung der Art der
baulichen Nutzung erforderlich werden. Hierbei könnten Gebietskategorien
(Mischgebiet oder Kerngebiet) und ein möglicher Ausschluss von
Vergnügungsstätten / Spielhallen / Wettbüros festgesetzt werden.
Dem Stadtrat wird somit empfohlen den Beschluss zur Einleitung
des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 296a
Mohrenstr./Ludwig-Erhard-Str. zu fassen. Der Geltungsbereich wird durch die
Königsstraße, die Brandenburger Str., die Ludwig-Erhard-Str., die Wasserstr,
die Mohrenstr. und die Schwammbergerstr. begrenzt; die exakte Abgrenzung ist
dem Planblatt zu entnehmen (s.A.3).
Der Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Verkaufsfläche (ehem.
Schleckermarkt) in eine Gaststätte und eine Wettannahmestelle im Anwesen
Mohrenstr.1-7(Fl. Nr. 503 Gem. Fürth) ist dann, gem. § 15 BauGB für einen
Zeitraum von 12 Monaten zurückzustellen.
Finanzierung:
Plan zum Geltungsbereich des
Bebauungsplane 296a Mohrenstr./Ludwig-Erhard-Str.
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage
1. Übersichtsplan über Spielhallen in der Innenstadt
2. Übersicht zu den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen
3. Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 296a
Mohrenstr./Ludwig-Erhard-Str.