Der Bau- und Werkausschuss stimmt dem o. g. Bauvorhaben zu, wenn eine Abtretung eines Grundstücksstreifens von 5 m Breite an die Stadt sowie der Straßenausbau erfolgt und damit die Erschließung als gesichert gilt.
Der
Gemüsebaubetrieb Dworschak-Fleischmann aus Nürnberg „Bioland KräuterGut“
beabsichtigt eine Teilansiedlung seines Betriebes in Fürth, Ortsteil Sack,
östlich der Boxdorfer Straße. Die geplante Ansiedlung hat bereits im Vorfeld
wegen des Auftretens einer Trauermückenplage im Stammbetrieb in Kraftshof zu
einer ablehnenden Haltung seitens der gesamten Nachbarschaft entlang der
Boxdorfer Straße geführt. Beide Parteien sind bereits anwaltlich vertreten.
Aus
planungsrechtlicher Sicht ist die Errichtung eines Kulturgewächshauses und
eines Wasserspeichers auf den in der Abbildung 1 rot dargestellten Grundstücken
Fl. Nrn. 424/1, 424/2 und 424/3
Gemarkung Sack wie folgt zu beurteilen:
Abb.1: Ausschnitt aus dem Lageplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem
Landschaftsplan der Stadt Fürth sind die o. g. Grundstücke im westlichen
Bereich parallel zur Boxdorfer Straße mit einer Tiefe von ca. 30 m bis 40 m als
gewerbliche Baufläche und im daran anschließenden östlichen Bereich als Fläche
für die Landwirtschaft (siehe Abb. 2) dargestellt. Darüber hinaus sieht der
Flächennutzungsplan entlang der östlichen Abgrenzung der gewerblichen Baufläche
sowohl eine Grenze der baulichen Entwicklung als auch eine Einbindung des
Siedlungsrandes in die Landschaft vor.
Abb.2: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan
Nachdem kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt, ist das Grundstück
aufgrund seiner Lage im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen.
Gemäß der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Fürth vom 02.12.2014 ist davon auszugehen, dass das Vorhaben des
Gemüsebaubetriebes „Bioland KräuterGut Dworschak-Fleischmann“ einem
landwirtschaftlichen Betrieb zweckdienlich ist. Demnach handelt es sich bei dem
geplanten Bauvorhaben (Errichtung eines Kulturgewächshauses für die
Kultivierung von Topfkräutern) um ein sog. privilegiertes Vorhaben gem. § 35
(1) BauGB.
Laut Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth wurde festgestellt, dass der Biobetrieb sämtliche praxisüblichen und im Biobereich zulässigen Maßnahmen der Trauermückenbekämpfung durchführt. Es wird zudem angemerkt, dass bei einer Ablehnung des Bauvorhabens die Fa. Dworschak-Fleischmann dann nur eine reine Feldbestellung anstrebt, wobei die Mückenproblematik damit aber keineswegs gelöst ist.
Voraussetzung für die
Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist u. a. eine (ausreichend) gesicherte
Erschließung.
Derzeit ist jedoch die Boxdorfer Straße nicht für den Schwerlastverkehr
ausgebaut und weist erhebliche Schäden auf. Mit dem notwendigen Straßenausbau
kann nicht vor Herstellung des Schmutzwasserkanals begonnen werden. Der
Straßenquerschnitt soll hierbei zugunsten des Begegnungsverkehrs einschließlich
Geh- und Radwege ausgebaut werden. Mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom
10.10.2013 wurde der Antragstellerin bereits mitgeteilt, dass es zur Sicherung
des geplanten Ausbaus der Boxdorfer
Straße durch die Stadt Fürth erforderlich ist, an der Ostseite der bestehenden
Straße einen etwa 5 m breiten Grundstücksstreifen an die Stadt zu veräußern.
Nördlich des oberen Weges (Fl.Nr. 423) konnte bereits ein Grundstücksstreifen
östlich der Boxdorfer Straße für den Straßenausbau parzelliert und hierdurch
gesichert werden. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauantrag ist daraufhin
von der Antragstellerin die Abtretung
eines 5 m breiten Grundstücksstreifens einzufordern.
Da die entwässerungstechnische Erschließung (in nächster Zeit) nicht möglich
ist, kann die Entsorgung der anfallenden Abwässer nur über eine Kleinkläranlage
erfolgen.
Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass von Seiten des Stadtplanungsamtes dem beantragten Bauvorhaben nur dann zugestimmt werden kann, wenn alle genehmigungsrelevanten Restriktionen und die Erschließung mit den zuständigen Fachdienststellen abgeklärt werden können sowie die o. g. Grundstücksabtretung gesichert wurde.
Ergebnis: Sofern die Abtretung eines 5 m Grundstücksstreifens für den erforderlichen Ausbau der Erschließung gesichert wird und der Ausbau erfolgt, gibt es für eine Ablehnung keine Rechtsgrundlage.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Lageplan M 1:1000
Betriebsbeschreibung