Betreff
Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015: Einführung § 556 d BGB ("Mietpreisbremse")
Vorlage
SpA/335/2015
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Bau- und Werkausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung.


Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 22.04.2015 die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit der sog. Mietpreisbremse im gesamten Stadtgebiet Geltung verschafft werde. In einem geeigneten Ausschuss solle hierüber möglichst zeitnah berichtet werden.

 

Das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz-MietNovG) wurde am 21.04.2015 ausgefertigt. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015, Teil I, Nr. 16 vom 27.04.2015.

 

Durch das MietNovG wird u. a. § 556 d BGB „Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung“ eingefügt: Durch die Gesetzesänderung wird die zulässige Miete bei der Wiedervermietung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten, die von den Landesregierungen ausgewiesen werden, auf die ortsübliche Miete zzgl. 10 % begrenzt. Die angespannten Wohnungsmärkte werden von den Landesregierungen durch Verordnung bestimmt.

 

Daneben tritt durch die Änderung des Gesetztes zur Regelung der Wohnungsvermittlung das sog. „Bestellerprinzip“ in Kraft, demzufolge der Auftraggeber des Wohnungsvermittlers dessen Kosten zu tragen hat.

 

Hinsichtlich der Aufnahmekriterien in eine entsprechende Landesverordnung liegen bisher noch keine Informationen vor, auch der Regierung von Mittelfranken ist bisher nichts über das Verfahren bekannt. Der FAZ vom 27.05.2015 zur Folge wird in Bayern die Einführung der sog. Mietpreisbremse vorbereitet, es müsse aber noch festgelegt werden, wo sie gelten soll.

 

Nach Rücksprache mit dem Bayer. Staatsministerium der Justiz am 01.06.2015 wurde mitgeteilt, dass das Verordnungsverfahren / die Aufnahme in Landesverordnung analog dem Verfahren zur Aufnahme der Stadt Fürth in die Landesverordnung nach § 558 BGB (Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen) im Jahr 2013 erfolgen werde: Hier erfolgte eine Beteiligung der Kommunen durch Schreiben (E-Mail) durch das Bayer. Staatsministerium der Justiz in dem entsprechende Aufnahmekriterien formuliert wurden; die Aufnahme in die Landesverordnung erfolgte durch Änderung der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV).

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


FAZ vom 27.05.2015 (Auszug)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18 vom 27.04.2015 (MietNovG)

Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 01.06.2015