Der Umweltausschuss beschließt, dass die
Verkehrssicherungspflicht an geschützten Landschaftsbestandteilen und
Naturdenkmälern zukünftig nicht mehr (freiwillig) durch die untere
Naturschutzbehörde, sondern von den jeweiligen Eigentümern wahrgenommen werden
soll.
I. Nicht zuletzt auf Grund stark steigendem personellen und finanziellen Aufwand für die Verkehrssicherung von Naturdenkmälern (ND) und geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) ist h.E. die Frage der Zuständigkeit für diese Maßnahmen zu überdenken.
In Fürth sind folgende ND und LB geschützt:
|
privater Grund |
städtischer Grund |
18 Naturdenkmäler |
16 ½
Bäume |
18 ½
Bäume 8
Steinbrüche |
55 Landschaftsbestandteile davon verkehrssicherungspflichtig relevant: |
ca. 60,75 ha |
|
-
16 LBH – 8,49 ha (Hecken,
Gebüsche, kleine Baum- und Gehölzgruppen) |
ca.
53 % - 4,50 ha |
ca.
47 % - 3,99 ha |
-
13 LBW – 19,14 ha (kleinräumige
Waldbestände) |
ca.
42 % - 8,04 ha |
ca.
58 % - 11,10 ha |
Nach bisheriger Rechtsauffassung des RA traf die Verkehrssicherungspflicht bei ND und LB die Stadt Fürth als untere Naturschutzbehörde (OA), da die Grundstückseigentümer durch die Unterschutzstellung und dem damit verbundenen Veränderungsverbot aus rechtlichen Gründen in den Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr eingeschränkt sind.
Dementsprechend hat vormals die Upl, seit 2012 das OA bisher die Verkehrssicherungspflicht übernommen. Die Kosten werden i.d.R. über die HHSt. 3600.5105 (Naturschutz und Landschaftspflege - Planung) beglichen.
Im Zeitraum von 2008 bis heute sind hierfür folgende Kosten angefallen:
|
(überwiegend,
d.h. >75 %) privater Grund |
privater und städtischer Grund (d.h.
>25 % u. <75 %) |
(überwiegend,
d.h. >75 %) städtischer Grund |
Jahressumme |
2008 |
-- |
2.851 € |
-- |
2.851 € |
2009 |
608 € |
4.348 € |
-- |
4.956 € |
2010 |
-- |
2.472 € |
1.608 € |
4.080 € |
2011 |
86 € |
4.034 € |
1.194 € |
5.314 € |
2012 |
630 € |
5.855 € |
-- |
6.485 € |
2013 |
-- |
9.854 € |
-- |
9.854 € |
2014 |
-- |
1.125 € |
-- |
1.125 € |
2015 |
-- |
25.738 € |
2.633 € |
28.371 € |
2016 (bis Mitte Jan.) |
-- |
2.094 € |
1.222 € |
3.316 € |
insgesamt |
1.324 € |
58.371 € |
6.657 € |
66.352 € |
Nach
h.E. ist in den kommenden Jahren mit einer steigenden Anzahl von
Verkehrs-sicherungsmaßnahmen zu rechnen.
Nach aktueller Rechtsauffassung liegt die
Verkehrssicherungspflicht nicht (mehr) bei der unteren Naturschutzbehörde
sondern bei den jeweiligen Grundstückseigentümern (bei städtischen Grundstücken
mithin beim LA).
Die
Naturdenkmalverordnung und die Verordnung über geschützte
Landschaftsbestandteile der Stadt Fürth beinhalten schon jetzt Ausnahmenregelungen, die den
Grundstückeigentümern die Möglichkeit geben, unaufschiebbare Maßnahmen der
Verkehrssicherungspflicht durchzuführen.
Verordnung über geschützte
Landschaftsbestandteile:
„§ 5
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten ...
sind:
4.
unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für Leben, Gesundheit oder bedeutender Sachwerte erforderlich sind. Die
Sicherungsmaßnahmen sind der Stadt Fürth anzuzeigen;“
Naturdenkmalverordnung:
„§ 5
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten ...
sind:
4.
unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für Leben, Gesundheit oder bedeutender Sachwerte erforderlich sind. Die
Sicherungsmaßnahmen sind der Stadt Fürth – soweit möglich – rechtzeitig vorher,
andernfalls nachträglich anzuzeigen;“
Durch diese Regelungen sind die Grundstückseigentümer in Fürth somit nicht aus rechtlichen Gründen in den Möglichkeiten der Gefahrenabwehr eingeschränkt.
Diese Rechtsauffassung stützt sich u.a. auf das Schreiben des StMUGV vom 05.05.2006 und die einschlägige Literatur. In der Stadt Nürnberg werden für die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen ebenfalls die jeweiligen Grundstückseigentümer in die Pflicht genommen. Auch die Landeshauptstadt München verfährt entsprechend.
Das RA hat diese Rechtsauffassung mit Stellungnahme vom 20.02.2014 bestätigt. Die Einschränkungen bzw. Bedenken vom RA werden grundsätzlich geteilt. Bei der nächsten Überarbeitung der Verordnungen sind deshalb eine Klarstellung der Pflichten der Eigentümer und das Einfügen von Sanktionsmöglichkeiten bei evtl. Zuwiderhandlung vorgesehen. Einer schon vorher umgesetzten Zuständigkeitsänderung steht dies jedoch nicht entgegen.
Die „freiwillig“ übernommene Verkehrssicherungspflicht hat insb. folgende nachteilige Aspekte:
- Kosten der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
- Haftung im Fall eines Unfalls - vor allem die Haftungsfrage bei betroffenen Privatgrundstücken birgt unkalkulierbare Risiken für die Stadt Fürth,
- Personalaufwand für die Verkehrssicherungskontrollen,
- Betreten der Privatgrundstücke für die Verkehrssicherungskontrollen gestaltet sich in der Praxis schwierig.
Das Ref. III/OA schlägt daher vor, zukünftig von der bisherigen Praxis abzurücken und die Zuständigkeit für die Verkehrssicherungspflicht (Kontrollen und ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen) entsprechend der vorherrschenden Rechtsauffassung bei den Eigentümern zu belassen und nicht länger ohne Rechtsgrund „freiwillig“ zu übernehmen.
Mit dieser Änderung wären im Gegenzug (haftungs-)rechtliche und finanzielle Belastungen der betroffenen Eigentümer (mithin auch des LA) verbunden. Alle betroffenen Eigentümer würden vom OA selbstverständlich im Vorfeld rechtzeitig und detailliert über die geänderte Verfahrensweise, ihre Verkehrssicherungspflicht und die Möglichkeiten einer staatlichen Förderung solcher Maßnahmen informiert werden. Zudem würden alle betroffenen Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler vor der Übergabe der Verkehrssicherungspflicht kontrolliert und dabei festgestellte Gefährdungspotenziale beseitigt.
Der Haushaltsansatz der HHSt. 3600.5105 (10.149 €) wäre in einem maßgeblichen Umfang zugunsten des LA zu reduzieren, h.E. wären 7.500 € sachgerecht, da beim LA als verkehrssicherungspflichtige Eigentümerin eines Teils der ND und LB ein zusätzlicher Finanzbedarf entstünde; im Ergebnis führt die Umstellung durch den Wegfall der Verkehrssicherungspflicht auf Privatgrundstücken jedoch zu einer Haushaltsentlastung und einer Verringerung des Haftungsrisikos der Stadt Fürth.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
nein |
x |
ja |
Einsparung |
nicht
bezifferbar € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Stellungnahme RA vom
20.02.2014
Verfügung OA vom
07.02.2014 mit Anlagen