Betreff
Verkehrssicherung an Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen
Vorlage
OA/170/2016
Art
Beschlussvorlage - SB
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Umweltausschuss beschließt, dass die Verkehrssicherungspflicht an geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern zukünftig nicht mehr (freiwillig) durch die untere Naturschutzbehörde, sondern von den jeweiligen Eigentümern wahrgenommen werden soll.


I.          Nicht zuletzt auf Grund stark steigendem personellen und finanziellen Aufwand  für die Verkehrssicherung von Naturdenkmälern (ND) und geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) ist h.E. die Frage der Zuständigkeit für diese Maßnahmen zu überdenken.

 

In Fürth sind folgende ND und LB geschützt:

 

privater Grund

städtischer Grund

18 Naturdenkmäler

16 ½ Bäume

18 ½ Bäume

8 Steinbrüche

55 Landschaftsbestandteile

     davon verkehrssicherungspflichtig relevant:

ca. 60,75 ha

 

-     16 LBH – 8,49 ha

(Hecken, Gebüsche, kleine Baum- und Gehölzgruppen)

ca. 53 % - 4,50 ha

ca. 47 % - 3,99 ha

-     13 LBW – 19,14 ha

(kleinräumige Waldbestände)

ca. 42 % - 8,04 ha

ca. 58 % - 11,10 ha

 

Nach bisheriger Rechtsauffassung des RA traf die Verkehrssicherungspflicht bei ND und LB die Stadt Fürth als untere Naturschutzbehörde (OA), da die Grundstückseigentümer durch die Unterschutzstellung und dem damit verbundenen Veränderungsverbot aus rechtlichen Gründen in den Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr eingeschränkt sind.

 

Dementsprechend hat vormals die Upl, seit 2012  das OA bisher die Verkehrssicherungspflicht übernommen. Die Kosten werden i.d.R. über die HHSt. 3600.5105 (Naturschutz und Landschaftspflege - Planung) beglichen.

 

Im Zeitraum von 2008 bis heute sind hierfür folgende Kosten angefallen:

 

(überwiegend, d.h. >75 %)

privater Grund

privater und

städtischer Grund

(d.h. >25 % u. <75 %)

(überwiegend, d.h. >75 %)

städtischer Grund

Jahressumme

2008

--

2.851 €

--

2.851 €

2009

608 €

4.348 €

--

4.956 €

2010

--

2.472 €

1.608 €

4.080 €

2011

86 €

4.034 €

1.194 €

5.314 €

2012

630 €

5.855 €

--

6.485 €

2013

--

9.854 €

--

9.854 €

2014

--

1.125 €

--

1.125 €

2015

--

25.738 €

2.633 €

28.371 €

2016

(bis Mitte Jan.)

--

2.094 €

1.222 €

3.316 €

insgesamt

1.324 €

58.371 €

6.657 €

66.352 €

Nach h.E. ist in den kommenden Jahren mit einer steigenden Anzahl von Verkehrs-sicherungsmaßnahmen zu rechnen.

 

Nach aktueller Rechtsauffassung liegt die Verkehrssicherungspflicht nicht (mehr) bei der unteren Naturschutzbehörde sondern bei den jeweiligen Grundstückseigentümern (bei städtischen Grundstücken mithin beim LA).

 

Die Naturdenkmalverordnung und die Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile der Stadt Fürth beinhalten schon jetzt Ausnahmenregelungen, die den Grundstückeigentümern die Möglichkeit geben, unaufschiebbare Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführen.

 

Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile:

㤠5 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten ... sind:

4. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutender Sachwerte erforderlich sind. Die Sicherungsmaßnahmen sind der Stadt Fürth anzuzeigen;“

 

Naturdenkmalverordnung:

㤠5 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten ... sind:

4. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutender Sachwerte erforderlich sind. Die Sicherungsmaßnahmen sind der Stadt Fürth – soweit möglich – rechtzeitig vorher, andernfalls nachträglich anzuzeigen;“

 

Durch diese Regelungen sind die Grundstückseigentümer in Fürth somit  nicht aus rechtlichen Gründen in den Möglichkeiten der Gefahrenabwehr eingeschränkt.

 

Diese Rechtsauffassung stützt sich u.a. auf das Schreiben des StMUGV vom 05.05.2006 und die einschlägige Literatur. In der Stadt Nürnberg werden für die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen ebenfalls die jeweiligen Grundstückseigentümer in die Pflicht genommen. Auch die Landeshauptstadt München verfährt entsprechend.

 

Das RA hat diese Rechtsauffassung mit Stellungnahme vom 20.02.2014 bestätigt. Die Einschränkungen bzw. Bedenken vom RA werden grundsätzlich geteilt. Bei der nächsten Überarbeitung der Verordnungen sind deshalb eine Klarstellung der Pflichten der Eigentümer und das Einfügen von Sanktionsmöglichkeiten bei evtl. Zuwiderhandlung vorgesehen. Einer schon vorher umgesetzten Zuständigkeitsänderung steht dies jedoch nicht entgegen.

 

Die „freiwillig“ übernommene Verkehrssicherungspflicht hat insb. folgende nachteilige Aspekte:

-       Kosten der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,

-       Haftung im Fall eines Unfalls - vor allem die Haftungsfrage bei betroffenen Privatgrundstücken birgt unkalkulierbare Risiken für die Stadt Fürth,

-       Personalaufwand für die Verkehrssicherungskontrollen,

-       Betreten der Privatgrundstücke für die Verkehrssicherungskontrollen gestaltet sich in der Praxis schwierig.

 

Das Ref. III/OA schlägt daher vor, zukünftig von der bisherigen Praxis abzurücken und die Zuständigkeit für die Verkehrssicherungspflicht (Kontrollen und ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen) entsprechend der vorherrschenden Rechtsauffassung bei den Eigentümern zu belassen und nicht länger ohne Rechtsgrund  „freiwillig“ zu übernehmen.

 

Mit dieser Änderung wären im Gegenzug (haftungs-)rechtliche und finanzielle Belastungen der betroffenen Eigentümer (mithin auch des LA) verbunden. Alle betroffenen Eigentümer würden vom OA selbstverständlich im Vorfeld rechtzeitig und detailliert über die geänderte Verfahrensweise, ihre Verkehrssicherungspflicht und die Möglichkeiten einer staatlichen Förderung solcher Maßnahmen informiert werden. Zudem würden alle betroffenen Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler vor der Übergabe der Verkehrssicherungspflicht kontrolliert und dabei festgestellte Gefährdungspotenziale beseitigt.

 

Der Haushaltsansatz der HHSt. 3600.5105 (10.149 €) wäre in einem maßgeblichen Umfang zugunsten des LA zu reduzieren, h.E. wären 7.500 € sachgerecht,  da beim LA  als verkehrssicherungspflichtige Eigentümerin eines Teils der ND und LB ein zusätzlicher Finanzbedarf entstünde; im Ergebnis führt die Umstellung durch den Wegfall der Verkehrssicherungspflicht auf Privatgrundstücken jedoch zu einer Haushaltsentlastung und einer Verringerung des Haftungsrisikos der Stadt Fürth.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

nein

x

ja

Einsparung

nicht bezifferbar €

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Stellungnahme RA vom 20.02.2014

Verfügung OA vom 07.02.2014 mit Anlagen