Betreff
Vorlage zur Anfrage Bündnis90/DIE GRÜNEN vom 11.01.2016 Auswirkungen des Wertstoffgesetzes und des novellierten ElektroG für die Stadt Fürth
Vorlage
Abf/076/2016
Aktenzeichen
III-70
Art
Beschlussvorlage - AL

Zur Anfrage der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN vom 11.01.2016 wird wie folgt Stellung genommen:

 

1.        

Die Recyclinghöfe der Stadt Fürth dienen als Sammelstelle für Elektroaltgeräte. Gemäß des §9 Abs. 4 des alten ElektroG existierten 5 unterschiedliche Sammelgruppen für Elektroaltgeräte:

 

Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte

Gruppe 2: Kühlgeräte

Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik

Gruppe 4: Gasentladungslampen

Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente

 

Die Sammelgruppen 1, 3 und 5 werden seit Jahren optiert. D.h. die gesammelten Geräte werden nicht an eine Übergabestelle der Gerätehersteller weitergeleitet, sondern im Rahmen der Eigenvermarktung einer Verwertung zugeführt. Die Sammlung in den vorgegebenen Gruppen ist dabei nicht erforderlich. Aus Kapazitätsgründen werden die Gruppen 3 und 5 gemeinsam in einem Container erfasst.

 

Nach dem neuen ElektroG soll mit Frist zum 01.02.2016 in 6 Sammelgruppen unterschieden werden:

 

Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte

Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren

Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte

Gruppe 4: Lampen

Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Gruppe 6: Photovoltaikmodule.

 

Durch die Optierung ist es weiterhin möglich die Gruppen 3 und 5 zusammen in einem Container zu sammeln. Ein erhöhter Platzbedarf für die Sammelgruppen 1 bis 5 entsteht somit derzeit weder an den bestehenden Recyclinghöfen noch am geplanten neuen Recyclinghof. Lediglich für die neue Sammelgruppe 6: Photovoltaikmodule stellt die Übergabestelle ein neues Sammelbehältnis zur Verfügung, für welches an den Recyclinghöfen ein geeigneter Platz gefunden werden muss.

 

2.        

Die erhöhte Altgeräteerfassung des ElektroG soll u.a. durch die Verpflichtung des Handels zur Rücknahme von Geräten erreicht werden. Sollte auch die Abgabe auf den Recyclinghöfen steigen, könnten sich die Einnahmen aus der Vermarktung erhöhen. Für die Gerätegruppen 2 und 4 entstehen keine Kosten. Die Entsorgung wird von den Herstellern übernommen (Produktverantwortung).

Grundsätzlich wird eine Differenzierung und sortenreine Sammlung der Elektroaltgeräte angestrebt, um ökologische und ökonomische Vorteile zu erzielen. Dieses ist mit einem höheren Platzbedarf und Aufwand bei der Sammlung verbunden.

 

Kleine Händler geben bereits jetzt haushaltsübliche Mengen von Elektroaltgeräten an den Recyclinghöfen ab. Auch eine Differenzierung von Behältern bei der Batteriesammlung wurde bereits in der Vergangenheit praktiziert, um die Anforderungen des ADR (Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zu erfüllen. Hier tritt somit keine Änderung ein.

 

3.        

Nach dem Entwurf eines neuen Wertstoffgesetzes, soll die Produktverantwortung der Hersteller nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) von Verpackungen auf die stoffgleichen Nichtverpackungen erweitert werden. Im Raum steht die Ablösung der bisherigen gelben Tonne/ des gelben Sacks durch eine Wertstofftonne, über die  diese Fraktionen gesammelt werden sollen.

Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Erzeugnisse, deren überwiegender Masseanteil aus Kunststoffen oder Metallen oder beiden Materialien besteht, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, nicht mehr als fünf Kilogramm wiegen und ohne mechanische Vorbehandlung zur ordnungsgemäßen Erfassung in einem 240-Liter-Standardsammelbehältnis geeignet sind. Erzeugnisse aus Textilien einschließlich Bekleidung und Schuhe sind ausgenommen (§3 Abs. 9 WertstoffG).

Momentan werden diese Abfälle über die Recyclinghöfe oder die Restabfallbehälter erfasst.

An den Recyclinghöfen wurden bisher nur in geringem Umfang behältergängige Kunststofferzeugnisse angeliefert. Demgegenüber sind bis zu 80 % der angelieferten Edelmetalle (CD`s, Messing, Kupfer etc.) für eine Wertstofftonne geeignet und würden die Einnahmen reduzieren. Diese lagen 2015 bei ca. 45.000 €.

Auch auf die Abstimmungsvereinbarung im Rahmen der Papiersammlung hätte der gegenwärtige Entwurf des Wertstoffgesetzes Einfluss. Bisher vermarktet die Abfallwirtschaft auch die Papierverpackungen. Die Einnahmen fließen gesamt in den Haushalt der Müllabfuhr. Im Entwurf des Wertstoffgesetzes ist aufgenommen, dass der Mitnutzende des Systems (in diesem Falle die dualen Systembetreiber) die Herausgabe ihres Masseanteils verlangen können. Ob im Gegenzug der Mindereinnahmen bei den Papiererlösen eine Erhöhung der Kostenbeteiligung für die Sammlung des Papiers erzielt werden könnte, ist fraglich.

Der Verwaltungsaufwand in der Abfallwirtschaft würde sich in jedem Fall erhöhen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: