Betreff
Fortschreibung der Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft 2016
Vorlage
SzA/127/2016
Art
Beschlussvorlage - AL

1. Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten nimmt von dem Gutachten zur Fortschreibung der Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft von Fürth 2016 Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat die in dem Gutachten neu festgesetzten Mietobergrenzen  zu beschließen.

 

2. Der Stadtrat nimmt von dem Gutachten zur Fortschreibung der Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft von Fürth 2016 Kenntnis und beschließt die im Gutachten festgesetzten Mietobergrenzen ab 01.12.2016.


Die in der Stadt Fürth geltenden Grenzen für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für Sozialleistungsbezieher wurden letztmals zum 01.07.2014 durch ein Gutachten, das u.a. auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels beruhte, neu festgesetzt. Dieser qualifizierte Mietspiegel wurde 2016 nach der gesetzlichen Vorgabe mittels Verbraucherindex fortgeschrieben. Im Zuge dieser Fortschreibung sollen nun auch die Werte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft angehoben werden. Allerdings erfolgt hier keine einfache Fortschreibung nach dem Verbraucherindex, sondern es findet in Teilbereichen eine Anpassung anhand von aktuellen Werten statt. Da die Werte für die Betriebskosten auf das Jahr 2012 zurückgehen, wurden insbesondere hier aktuelle Preise ermittelt. Zusätzlich wurden Verfügbarkeitsanalysen durchgeführt, um die Angebots- und Nachfragesituation für Bedarfsgemeinschaften auf dem „Wohnungsmarkt mit einfacher Ausstattung“ einzubeziehen. Im Wesentlichen kommt das Gutachten hierbei zu folgenden Ergebnissen:

 

  1. Bei den 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften ist bei der Nettomiete eine Anhebung um 12,3 % erforderlich. Zusammen mit den erhöhten Betriebskosten werden nun die  Obergrenzen nach dem Wohngeldgesetz erreicht.

  2. Bei den übrigen Bedarfsgemeinschaften ist unter dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit eine Anhebung der Nettokaltmiete nach dem Lebenshaltungsindex ausreichend.

  3. Der Betriebskostenindex von 2012 bis 2016 liegt bei 3,5 %. Aufgrund von tatsächlichen Kostensteigerungen bei Positionen wie Wasser, Straßenreinigung und Strom wurden hier die Betriebskosten insgesamt um 5,15 % angehoben.

 

Die neuen Richtwerte stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

 

Haushaltsgröße                            bis 30.11.2016                    ab 01.12.2016

 

1 Person (bis 50 m²)                                              348 €                                     390 €

2 Personen (bis 65 m²)                              431 €                                     439 €

3 Personen (bis 75 m²)                              492 €                                     502 €

4 Personen (bis 90 m²)                              589 €                                     600 €

5 Personen (bis 105 m²)                            689 €                                     701 €

6 Personen (bis 120 m²)                            791 €                                     806 €

7 Personen (bis 135 m²)                            892 €                                     908 €

8 Personen (bis 150 m²)                            989 €                                  1.006 €

 

Die Erstellung eines neuen Gutachtens kann erst mit der Neuerstellung des qualifizierten Mietspiegels 2018 erfolgen. Hier könnten dann auch die Auswirkungen von Modernisierungsmaßnahmen auf die Heizkosten untersucht werden, was dann möglicherweise zu einer Berücksichtigung bei den Gesamtkosten der Unterkunft führen kann.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


- 1 -